TE Vwgh Erkenntnis 1996/8/2 96/02/0195

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Veröffentlicht am 02.08.1996
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

FrG 1993 §17 Abs2 Z4;
FrG 1993 §48 Abs1;
FrG 1993 §48 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Stoll und Dr. Riedinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Schwarzgruber, über die Beschwerde des A in W, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 31. August 1995, Zl. UVS-01/07/00141/95, betreffend Schubhaft, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 31. August 1995 wurde der wegen behaupteter Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides und (seit 21. August 1995) andauernder Schubhaft an diese Behörde gerichteten Beschwerde des Beschwerdeführers gemäß den §§ 41 Abs. 1 und 48 Abs. 2 FrG iVm § 67c Abs. 3 AVG lediglich (insoferne) Folge gegeben, als die weitere Verwahrung in Schubhaft ab dem Zeitpunkt dieser Entscheidung für rechtswidrig erklärt wurde.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welcher die Behandlung derselben mit Beschluß vom 27. Februar 1996, B 3156/95, ablehnte und sie in der Folge gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abtrat. Dieser hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht auf Feststellung der Rechtswidrigkeit seiner Anhaltung in Schubhaft vom 21. August 1995 bis zum 31. August 1995 bzw. jedenfalls bis zum 24. August 1995 verletzt. Er bringt hiezu vor, er sei der deutschen Sprache nicht kundig und spreche ausschließlich armenisch. Zu jener Amtshandlung, im Zuge welcher über ihn die Schubhaft verhängt worden sei, sei von der Bundespolizeidirektion Wien eine der armenischen Sprache ganz offensichtlich nicht ausreichend kundige Person als Dolmetsch beigezogen worden. Es sei ihm sohin nicht zur Kenntnis gebracht worden, daß seine Anhaltung auch der Vorbereitung der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbots dienen solle, welche Gründe konkret im Schubhaftbescheid als für seine Schubhaftnahme ausschlaggebend angeführt gewesen seien und daß er kein Rechtsmittel, wohl aber eine Beschwerde an den unabhängigen Verwaltungssenat oder an die Behörde selbst erheben könne. Angesichts dessen habe er seine Inhaftierung als rechtskonform und unanfechtbar vermuten müssen und sei damit, wohl durchaus bewußt, jeglicher Möglichkeit, ein Rechtschutzinstrument im Sinne des Art. 5 Abs. 4 MRK bzw. des Art. 6 Abs. 1 erster Satz PersFrG zu ergreifen, von vornherein entzogen gewesen.

Dieses Vorbringen vermag der Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen. Verstöße gegen Verfahrensvorschriften führen nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur dann zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides, wenn sie wesentlich sind und ihre Wesentlichkeit vom Beschwerdeführer dargetan wird (vgl. z.B. zur Unterlassung der Verständigung im Sinne des § 48 Abs. 5 FrG das hg. Erkenntnis vom 27. Jänner 1995,

Zlen. 94/02/0188, 0189, 0285). Wenn der Beschwerdeführer diese Wesentlichkeit des behaupteten Verfahrensverstoßes daraus abzuleiten versucht, daß er durch ein Informationsdefizit im Zuge der weiteren Anhaltung in der Ausübung wesentlicher im Zusammenhang mit dem Recht auf persönliche Freiheit stehender Rechte behindert worden sei, ist ihm zu entgegnen, daß die belangte Behörde die Feststellung der Rechtswidrigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft ausschließlich darauf gestützt hat, daß seitens des Beschwerdeführers eine Bestätigung der Caritas vorgelegt wurde, ihn nach der allfälligen Entlassung aus der Schubhaft hinsichtlich seiner Unterkunft bzw. seiner Versorgung mit dem Lebensnotwendigen zu unterstützen und diese Unterstützung gegebenenfalls solange aufrechtzuerhalten, bis er ihrer nicht mehr länger bedarf. Nach der ständigen hg. Rechtsprechung steht jedoch die Gewährung des Lebensunterhaltes durch die Caritas der Annahme der Mittellosigkeit nicht entgegen. Eine nicht bloß vorübergehende Sicherung auch des künftigen Unterhaltes kann aus der genannten Unterstützungserklärung mangels Dartuung eines dem Beschwerdeführer zustehenden Rechtsanspruches nicht abgeleitet werden (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 24. Februar 1995, Zl. 94/02/0435 mit weiteren Judikaturhinweisen). Dem Beschwerdeführer konnte somit aus der auf einer unrichtigen Rechtsansicht der belangten Behörde basierenden Entscheidung kein subjektives Recht auf die (rechtsunrichtige) Beendigung und damit kürzere Dauer der Schubhaft erwachsen. Damit ist es ihm auch nicht gelungen, die Wesentlichkeit des behaupteten Verfahrensverstoßes einer nicht ordnungsgemäßen Durchführung der Verständigung im Sinne des § 48 Abs. 5 FrG darzutun, sodaß auf das weitere Beschwerdevorbringen nicht mehr einzugehen ist.

Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996020195.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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