TE Vwgh Beschluss 2022/2/14 Ra 2019/15/0057

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Veröffentlicht am 14.02.2022
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §188
VwGG §28 Abs1 Z4
VwGG §28 Abs1 Z5
VwGG §34 Abs1
  1. BAO § 188 heute
  2. BAO § 188 gültig ab 01.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  3. BAO § 188 gültig von 30.12.2014 bis 30.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2014
  4. BAO § 188 gültig von 18.04.2013 bis 29.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2013
  5. BAO § 188 gültig von 12.01.2013 bis 17.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  6. BAO § 188 gültig von 15.12.2012 bis 11.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  7. BAO § 188 gültig von 26.03.2009 bis 14.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  8. BAO § 188 gültig von 19.12.2001 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2001
  9. BAO § 188 gültig von 01.12.1993 bis 18.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  10. BAO § 188 gültig von 19.04.1980 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2019/15/0058

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn und die Senatspräsidentin Dr. Büsser sowie den Hofrat Mag. Novak als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Engenhart, über die Revision 1. des R P in W und 2. des Mag. J P in G, beide vertreten durch Dr. Peter Schaden und Mag. Werner Thurner, Rechtsanwälte in 8010 Graz, Sporgasse 2, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 21. Jänner 2019, Zl. RV/2100031/2019, betreffend die Feststellung der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft 2008 gemäß § 188 BAO, den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn und die Senatspräsidentin Dr. Büsser sowie den Hofrat Mag. Novak als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Engenhart, über die Revision 1. des R P in W und 2. des Mag. J P in G, beide vertreten durch Dr. Peter Schaden und Mag. Werner Thurner, Rechtsanwälte in 8010 Graz, Sporgasse 2, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 21. Jänner 2019, Zl. RV/2100031/2019, betreffend die Feststellung der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft 2008 gemäß Paragraph 188, BAO, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Das Finanzamt stellte mit Bescheid vom 19. Dezember 2014 die von den Revisionswerbern im Jahr 2008 erzielten Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft gemäß § 188 BAO in Höhe von 22.518,25 € fest.Das Finanzamt stellte mit Bescheid vom 19. Dezember 2014 die von den Revisionswerbern im Jahr 2008 erzielten Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft gemäß Paragraph 188, BAO in Höhe von 22.518,25 € fest.

2        Mit dem angefochtenen Erkenntnis, in dem eine Revision für nicht zulässig erklärt wurde, gab das Bundesfinanzgericht einer gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde teilweise Folge. Es stellte die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft mit 17.633 € fest und sprach aus, dass davon 9.490,48 € auf den Zweitrevisionswerber und 8.142,52 € auf den Erstrevisionswerber entfallen.

3        Dagegen wendet sich die vorliegende außerordentliche Revision.

4        Das Finanzamt hat eine Revisionsbeantwortung erstattet, in der keine Kosten angesprochen werden.

5        Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

6        Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes nicht gebunden und hat er die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes nicht gebunden und hat er die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.

7        Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hängt die Revision nur dann von der Lösung einer Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG ab, wenn sich diese innerhalb des Revisionspunkts, des vom Revisionswerber selbst definierten Prozessthemas, stellt (vgl. etwa VwGH 24.4.2020, Ra 2020/16/0034; 10.9.2019, Ra 2019/16/0072, mwN).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hängt die Revision nur dann von der Lösung einer Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG ab, wenn sich diese innerhalb des Revisionspunkts, des vom Revisionswerber selbst definierten Prozessthemas, stellt vergleiche , etwa VwGH 24.4.2020, Ra 2020/16/0034; 10.9.2019, Ra 2019/16/0072, mwN).

8        Bei der Prüfung eines angefochtenen Erkenntnisses kommt dem Revisionspunkt nach § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG entscheidende Bedeutung zu, denn der Verwaltungsgerichtshof hat nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt worden ist, sondern nur, ob jenes verletzt worden ist, dessen Verletzung der Revisionswerber behauptet. Durch den Revisionspunkt wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung eines angefochtenen Erkenntnisses gebunden ist. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (vgl. in ständiger Rechtsprechung VwGH 5.10.2021, Ro 2021/15/0016; 12.11.2020, Ra 2020/16/0080, mwN).Bei der Prüfung eines angefochtenen Erkenntnisses kommt dem Revisionspunkt nach Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG entscheidende Bedeutung zu, denn der Verwaltungsgerichtshof hat nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt worden ist, sondern nur, ob jenes verletzt worden ist, dessen Verletzung der Revisionswerber behauptet. Durch den Revisionspunkt wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung eines angefochtenen Erkenntnisses gebunden ist. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich vergleiche , in ständiger Rechtsprechung VwGH 5.10.2021, Ro 2021/15/0016; 12.11.2020, Ra 2020/16/0080, mwN).

9        Die vorliegende Revision führt unter der Überschrift „Beschwerdepunkte“ aus:

„Die RW erachten sich durch den angefochtenen Bescheid in ihren Rechten

-    auf Ermittlung bzw. Feststellung von Einkünfte für das Jahr 2008 gem. § 188 BAO in korrekter Höhe,auf Ermittlung bzw. Feststellung von Einkünfte für das Jahr 2008 gem. Paragraph 188, BAO in korrekter Höhe,

-    auf Einholung eines SV-GA zufolge Vorliegens der Voraussetzungen des § 177 Abs. 1 BAO,auf Einholung eines SV-GA zufolge Vorliegens der Voraussetzungen des Paragraph 177, Absatz eins, BAO,

-    auf rechtsrichtige Anwendung der §§ 167 sowie 184 BAO,auf rechtsrichtige Anwendung der Paragraphen 167, sowie 184 BAO,

-    auf Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens,

-    auf Erlassung einer gesetzmäßig begründeten Entscheidung, welche die tatsächlichen Annahmen der Behörde und ihre rechtlichen Erwägungen darlegt und

-    auf Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen über die Zustellung sowie auf Wahrung des Parteiengehörs

als verletzt.“

10       Mit dem angeführten Recht auf Ermittlung bzw. Feststellung von Einkünften „in korrekter Höhe“ wird ein subjektives Recht nicht bestimmt bezeichnet (vgl. VwGH 4.8.2010, 2007/13/0062; 17.11.2010, 2007/13/0153; ebenso Twardosz, Die erfolgreiche VwGH-Beschwerde, 35).Mit dem angeführten Recht auf Ermittlung bzw. Feststellung von Einkünften „in korrekter Höhe“ wird ein subjektives Recht nicht bestimmt bezeichnet vergleiche , VwGH 4.8.2010, 2007/13/0062; 17.11.2010, 2007/13/0153; ebenso Twardosz, Die erfolgreiche VwGH-Beschwerde, 35).

11       Soweit sich die Revisionswerber in ihrem Recht auf „Einholung eines SV-GA“, „rechtsrichtige Anwendung der §§ 167 sowie 184 BAO“, „Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens“, „Erlassung einer gesetzmäßig begründeten Entscheidung“ und „Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen über die Zustellung sowie auf Wahrung des Parteiengehörs“ verletzt erachten, machen sie die Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend, welche keinen Revisionspunkt darstellt, sondern nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den Revisionsgründen (§ 28 Abs. 1 Z 5 VwGG) zählt (vgl. nochmals VwGH 10.9.2019, Ra 2019/16/0072, mwN).Soweit sich die Revisionswerber in ihrem Recht auf „Einholung eines SV-GA“, „rechtsrichtige Anwendung der Paragraphen 167, sowie 184 BAO“, „Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens“, „Erlassung einer gesetzmäßig begründeten Entscheidung“ und „Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen über die Zustellung sowie auf Wahrung des Parteiengehörs“ verletzt erachten, machen sie die Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend, welche keinen Revisionspunkt darstellt, sondern nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den Revisionsgründen (Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 5, VwGG) zählt vergleiche , nochmals VwGH 10.9.2019, Ra 2019/16/0072, mwN).

12       Da die Revisionswerber somit keinen tauglichen Revisionspunkt geltend gemacht haben, erweist sich die Revision als unzulässig; sie war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.Da die Revisionswerber somit keinen tauglichen Revisionspunkt geltend gemacht haben, erweist sich die Revision als unzulässig; sie war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins und 3 VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 14. Februar 2022

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2019150057.L00

Im RIS seit

18.03.2022

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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