TE Vwgh Beschluss 2022/2/14 Ra 2019/15/0057

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Veröffentlicht am 14.02.2022
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §188
VwGG §28 Abs1 Z4
VwGG §28 Abs1 Z5
VwGG §34 Abs1

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2019/15/0058

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn und die Senatspräsidentin Dr. Büsser sowie den Hofrat Mag. Novak als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Engenhart, über die Revision 1. des R P in W und 2. des Mag. J P in G, beide vertreten durch Dr. Peter Schaden und Mag. Werner Thurner, Rechtsanwälte in 8010 Graz, Sporgasse 2, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 21. Jänner 2019, Zl. RV/2100031/2019, betreffend die Feststellung der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft 2008 gemäß § 188 BAO, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Das Finanzamt stellte mit Bescheid vom 19. Dezember 2014 die von den Revisionswerbern im Jahr 2008 erzielten Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft gemäß § 188 BAO in Höhe von 22.518,25 € fest.

2        Mit dem angefochtenen Erkenntnis, in dem eine Revision für nicht zulässig erklärt wurde, gab das Bundesfinanzgericht einer gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde teilweise Folge. Es stellte die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft mit 17.633 € fest und sprach aus, dass davon 9.490,48 € auf den Zweitrevisionswerber und 8.142,52 € auf den Erstrevisionswerber entfallen.

3        Dagegen wendet sich die vorliegende außerordentliche Revision.

4        Das Finanzamt hat eine Revisionsbeantwortung erstattet, in der keine Kosten angesprochen werden.

5        Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

6        Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes nicht gebunden und hat er die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

7        Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hängt die Revision nur dann von der Lösung einer Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG ab, wenn sich diese innerhalb des Revisionspunkts, des vom Revisionswerber selbst definierten Prozessthemas, stellt (vgl. etwa VwGH 24.4.2020, Ra 2020/16/0034; 10.9.2019, Ra 2019/16/0072, mwN).

8        Bei der Prüfung eines angefochtenen Erkenntnisses kommt dem Revisionspunkt nach § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG entscheidende Bedeutung zu, denn der Verwaltungsgerichtshof hat nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt worden ist, sondern nur, ob jenes verletzt worden ist, dessen Verletzung der Revisionswerber behauptet. Durch den Revisionspunkt wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung eines angefochtenen Erkenntnisses gebunden ist. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (vgl. in ständiger Rechtsprechung VwGH 5.10.2021, Ro 2021/15/0016; 12.11.2020, Ra 2020/16/0080, mwN).

9        Die vorliegende Revision führt unter der Überschrift „Beschwerdepunkte“ aus:

„Die RW erachten sich durch den angefochtenen Bescheid in ihren Rechten

-    auf Ermittlung bzw. Feststellung von Einkünfte für das Jahr 2008 gem. § 188 BAO in korrekter Höhe,

-    auf Einholung eines SV-GA zufolge Vorliegens der Voraussetzungen des § 177 Abs. 1 BAO,

-    auf rechtsrichtige Anwendung der §§ 167 sowie 184 BAO,

-    auf Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens,

-    auf Erlassung einer gesetzmäßig begründeten Entscheidung, welche die tatsächlichen Annahmen der Behörde und ihre rechtlichen Erwägungen darlegt und

-    auf Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen über die Zustellung sowie auf Wahrung des Parteiengehörs

als verletzt.“

10       Mit dem angeführten Recht auf Ermittlung bzw. Feststellung von Einkünften „in korrekter Höhe“ wird ein subjektives Recht nicht bestimmt bezeichnet (vgl. VwGH 4.8.2010, 2007/13/0062; 17.11.2010, 2007/13/0153; ebenso Twardosz, Die erfolgreiche VwGH-Beschwerde, 35).

11       Soweit sich die Revisionswerber in ihrem Recht auf „Einholung eines SV-GA“, „rechtsrichtige Anwendung der §§ 167 sowie 184 BAO“, „Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens“, „Erlassung einer gesetzmäßig begründeten Entscheidung“ und „Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen über die Zustellung sowie auf Wahrung des Parteiengehörs“ verletzt erachten, machen sie die Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend, welche keinen Revisionspunkt darstellt, sondern nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den Revisionsgründen (§ 28 Abs. 1 Z 5 VwGG) zählt (vgl. nochmals VwGH 10.9.2019, Ra 2019/16/0072, mwN).

12       Da die Revisionswerber somit keinen tauglichen Revisionspunkt geltend gemacht haben, erweist sich die Revision als unzulässig; sie war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 14. Februar 2022

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2019150057.L00

Im RIS seit

18.03.2022

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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