RS Vwgh 2022/2/16 Ra 2021/02/0244

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.02.2022
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
86/01 Veterinärrecht allgemein

Norm

AVG §56
TierschutzG 2005 §30 Abs3
TierschutzG 2005 §37 Abs2
TierschutzG 2005 §37 Abs3
VStG §24
VwGVG 2014 §38
  1. VStG § 24 heute
  2. VStG § 24 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. VStG § 24 gültig von 01.01.2014 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VStG § 24 gültig von 26.03.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  5. VStG § 24 gültig von 20.04.2002 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  6. VStG § 24 gültig von 01.01.1999 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  7. VStG § 24 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 620/1995
  8. VStG § 24 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Rechtssatz

Nach § 37 Abs. 2 TierschutzG 2005 abgenommene Tiere sind selbst nach Ablauf der zweimonatigen Frist des § 37 Abs. 3 TierschutzG 2005 nicht als verfallen anzusehen und dem (bisherigen) Tierhalter dürfen somit gegebenenfalls auch die über diesen Zeitpunkt hinausgehenden, durch die Haltung der abgenommenen Tiere entstandenen Kosten gemäß § 30 Abs. 3 legcit. auferlegt werden, wenn innerhalb der Frist des § 37 Abs. 3 legcit. ein Antrag auf Ausfolgung der abgenommenen Tiere gestellt wird, über den inhaltlich abzusprechen ist, ein solcher inhaltlicher Abspruch nach Ablauf dieser Frist aber noch nicht ergangen ist.Nach Paragraph 37, Absatz 2, TierschutzG 2005 abgenommene Tiere sind selbst nach Ablauf der zweimonatigen Frist des Paragraph 37, Absatz 3, TierschutzG 2005 nicht als verfallen anzusehen und dem (bisherigen) Tierhalter dürfen somit gegebenenfalls auch die über diesen Zeitpunkt hinausgehenden, durch die Haltung der abgenommenen Tiere entstandenen Kosten gemäß Paragraph 30, Absatz 3, legcit. auferlegt werden, wenn innerhalb der Frist des Paragraph 37, Absatz 3, legcit. ein Antrag auf Ausfolgung der abgenommenen Tiere gestellt wird, über den inhaltlich abzusprechen ist, ein solcher inhaltlicher Abspruch nach Ablauf dieser Frist aber noch nicht ergangen ist.

Schlagworte

Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021020244.L02

Im RIS seit

18.03.2022

Zuletzt aktualisiert am

18.03.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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