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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §56Rechtssatz
Die Kostenvorschreibung für "abgenommene Tiere" nach § 37 Abs. 3 iVm § 30 Abs. 3 TierschutzG 2005 kommt nur insoweit in Betracht, als die Tiere nicht dem Verfall unterliegen. Eine Ersatzpflicht für die Kosten der Verwahrung der Tiere ab dem Zeitpunkt des Verfalles kommt nur mehr nach Maßgabe des § 40 legcit. in Betracht (vgl. VwGH 5.3.2015, 2012/02/0252).Die Kostenvorschreibung für "abgenommene Tiere" nach Paragraph 37, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 30, Absatz 3, TierschutzG 2005 kommt nur insoweit in Betracht, als die Tiere nicht dem Verfall unterliegen. Eine Ersatzpflicht für die Kosten der Verwahrung der Tiere ab dem Zeitpunkt des Verfalles kommt nur mehr nach Maßgabe des Paragraph 40, legcit. in Betracht vergleiche VwGH 5.3.2015, 2012/02/0252).
Schlagworte
Maßgebende Rechtslage maßgebender SachverhaltEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021020244.L01Im RIS seit
18.03.2022Zuletzt aktualisiert am
18.03.2022