RS Vwgh 2022/2/17 Ra 2020/08/0190

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Veröffentlicht am 17.02.2022
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §8 Abs2
AVG §37
AVG §46
AVG §52

Rechtssatz

Im Sinn des § 8 Abs. 2 AlVG 1977 ist das AMS verpflichtet, die Arbeitsfähigkeit eines Arbeitslosen, soweit daran Zweifel bestehen, von Amts wegen - in der Regel durch die Einholung eines Gutachtens - zu prüfen (vgl. VwGH 11.2.2021, Ra 2019/08/0172, mwN). Die Untersuchung der Arbeitsfähigkeit hat nach § 8 Abs. 2 zweiter Satz AlVG 1977 an einer vom Kompetenzzentrum Begutachtung der Pensionsversicherungsanstalt festgelegten Stelle stattzufinden.Im Sinn des Paragraph 8, Absatz 2, AlVG 1977 ist das AMS verpflichtet, die Arbeitsfähigkeit eines Arbeitslosen, soweit daran Zweifel bestehen, von Amts wegen - in der Regel durch die Einholung eines Gutachtens - zu prüfen vergleiche VwGH 11.2.2021, Ra 2019/08/0172, mwN). Die Untersuchung der Arbeitsfähigkeit hat nach Paragraph 8, Absatz 2, zweiter Satz AlVG 1977 an einer vom Kompetenzzentrum Begutachtung der Pensionsversicherungsanstalt festgelegten Stelle stattzufinden.

Schlagworte

Beweismittel Sachverständigengutachten Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Sachverständigenbeweis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2020080190.L02

Im RIS seit

18.03.2022

Zuletzt aktualisiert am

18.03.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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