TE Vwgh Erkenntnis 2022/2/18 Ra 2021/04/0137

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Veröffentlicht am 18.02.2022
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren
58/02 Energierecht

Norm

AVG §8
B-VG Art133 Abs1 Z1
B-VG Art144 Abs1
MinroG 1999 §114
MinroG 1999 §114 Abs1
MinroG 1999 §115
MinroG 1999 §115 Abs2
MinroG 1999 §58 Abs1
MinroG 1999 §58 Abs2
VStG §53b Abs3
VVG §4
VVG §5
VwGVG 2014 §28
VwRallg
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 144 heute
  2. B-VG Art. 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  5. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1981 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  8. B-VG Art. 144 gültig von 01.07.1976 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 144 gültig von 25.12.1946 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 144 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 144 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VVG § 5 heute
  2. VVG § 5 gültig von 01.01.2022 bis 31.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2020
  3. VVG § 5 gültig ab 01.01.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2022
  4. VVG § 5 gültig von 05.01.2008 bis 31.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2008
  5. VVG § 5 gültig von 01.01.2002 bis 04.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  6. VVG § 5 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  7. VVG § 5 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2021/04/0165
Ra 2021/04/0166
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ra 2021/04/0079 B 18.02.2022

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Handstanger, Hofrat Dr. Mayr, Hofrätin Mag. Hainz-Sator sowie die Hofräte Dr. Pürgy und Mag. Brandl als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Schara, über die Revisionen der J K Gesellschaft m.b.H. in H, vertreten durch Mag. Martin Schönmair, Rechtsanwalt in 4600 Wels, Bauernstraße 9, gegen die Erkenntnisse des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom 9. Juni 2020, Zlen. LVwG-890019/11/MS und LVwG-890020/7/MS, sowie vom 3. November 2020, Zl. LVwG-890021/2/MS, jeweils betreffend Zwangsstrafe gemäß § 5 VVG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Linz-Land), zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Handstanger, Hofrat Dr. Mayr, Hofrätin Mag. Hainz-Sator sowie die Hofräte Dr. Pürgy und Mag. Brandl als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Schara, über die Revisionen der J K Gesellschaft m.b.H. in H, vertreten durch Mag. Martin Schönmair, Rechtsanwalt in 4600 Wels, Bauernstraße 9, gegen die Erkenntnisse des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom 9. Juni 2020, Zlen. LVwG-890019/11/MS und LVwG-890020/7/MS, sowie vom 3. November 2020, Zl. LVwG-890021/2/MS, jeweils betreffend Zwangsstrafe gemäß Paragraph 5, VVG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Linz-Land), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Revisionen werden als unbegründet abgewiesen.

Begründung

1        1. Den vorliegenden Revisionen liegt folgender Verfahrensgang zugrunde:

2        Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land (belangte Behörde) vom 11. Oktober 2018 wurde der JK GmbH (Revisionswerberin) im zweiten Spruchpunkt der Auftrag erteilt, der belangten Behörde bis zum 30. Oktober 2018 einen Abschlussbetriebsplan für die Einstellung der Gewinnung des mit Bescheid der belangten Behörde vom 16. Jänner 1995 bewilligten Kiesabbaus auf näher bezeichneten Grundstücken vorzulegen.

3        Dieser Spruchpunkt wurde in Erledigung der Beschwerde der Revisionswerberin mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich (LVwG) vom 1. April 2019 mit der Maßgabe bestätigt, dass als Fristende für die Vorlage des Abschlussbetriebsplans der 30. April 2019 festgelegt wurde.

4        Ein Abschlussbetriebsplan wurde von der Revisionswerberin bis zum 30. April 2019 unstrittig nicht vorgelegt.

5        Mit Schreiben vom 7. November 2019 drohte die belangte Behörde der Revisionswerberin eine Zwangsstrafe in der Höhe von € 300,-- für den Fall an, dass innerhalb einer Frist von zwei Wochen kein Abschlussbetriebsplan vorgelegt werde.

6        Mit Bescheid vom 26. November 2019 verhängte die belangte Behörde über die Revisionswerberin gemäß § 5 VVG wegen Nichterfüllung der Verpflichtung zur Vorlage eines Abschlussbetriebsplans die mit Schreiben vom 7. November 2019 angedrohte Zwangsstrafe in der Höhe von € 300,--. Festgestellt wurde, dass die Androhung der Verhängung einer Zwangsstrafe am 11. November 2019 nachweislich hinterlegt worden sei. Da die Frist fruchtlos verstrichen sei und die Leistung durch niemand anderen erbracht werden könne, sei die angedrohte Zwangsstrafe zu verhängen. Unter einem wurde der Revisionswerberin für die Erbringung der Leistung eine neue Frist von vier Wochen gesetzt und für den Fall, dass auch diese Frist ergebnislos verstreichen sollte, eine weitere Zwangsstrafe in der Höhe von € 350,-- angedroht.Mit Bescheid vom 26. November 2019 verhängte die belangte Behörde über die Revisionswerberin gemäß Paragraph 5, VVG wegen Nichterfüllung der Verpflichtung zur Vorlage eines Abschlussbetriebsplans die mit Schreiben vom 7. November 2019 angedrohte Zwangsstrafe in der Höhe von € 300,--. Festgestellt wurde, dass die Androhung der Verhängung einer Zwangsstrafe am 11. November 2019 nachweislich hinterlegt worden sei. Da die Frist fruchtlos verstrichen sei und die Leistung durch niemand anderen erbracht werden könne, sei die angedrohte Zwangsstrafe zu verhängen. Unter einem wurde der Revisionswerberin für die Erbringung der Leistung eine neue Frist von vier Wochen gesetzt und für den Fall, dass auch diese Frist ergebnislos verstreichen sollte, eine weitere Zwangsstrafe in der Höhe von € 350,-- angedroht.

7        Mit Bescheid vom 10. Februar 2020 verhängte die belangte Behörde über die Revisionswerberin gemäß § 5 VVG wegen Nichterfüllung der Verpflichtung zur Vorlage eines Abschlussbetriebsplans die mit Schreiben vom 26. November 2019 angedrohte Zwangsstrafe in der Höhe von € 350,--. Festgestellt wurde, dass die (zweite) Androhung der Verhängung einer Zwangsstrafe am 28. November 2019 nachweislich hinterlegt worden sei. Da die Frist fruchtlos verstrichen sei und die Leistung durch niemand anderen erbracht werden könne, sei die angedrohte Zwangsstrafe zu verhängen. Unter einem wurde der Revisionswerberin für die Erbringung der Leistung eine neue Frist von vier Wochen gesetzt und für den Fall, dass auch diese Frist ergebnislos verstreichen sollte, eine weitere Zwangsstrafe in der Höhe von € 400,-- angedroht.Mit Bescheid vom 10. Februar 2020 verhängte die belangte Behörde über die Revisionswerberin gemäß Paragraph 5, VVG wegen Nichterfüllung der Verpflichtung zur Vorlage eines Abschlussbetriebsplans die mit Schreiben vom 26. November 2019 angedrohte Zwangsstrafe in der Höhe von € 350,--. Festgestellt wurde, dass die (zweite) Androhung der Verhängung einer Zwangsstrafe am 28. November 2019 nachweislich hinterlegt worden sei. Da die Frist fruchtlos verstrichen sei und die Leistung durch niemand anderen erbracht werden könne, sei die angedrohte Zwangsstrafe zu verhängen. Unter einem wurde der Revisionswerberin für die Erbringung der Leistung eine neue Frist von vier Wochen gesetzt und für den Fall, dass auch diese Frist ergebnislos verstreichen sollte, eine weitere Zwangsstrafe in der Höhe von € 400,-- angedroht.

8        Mit Bescheid vom 15. September 2020 verhängte die belangte Behörde über die Revisionswerberin gemäß § 5 VVG wegen Nichterfüllung der Verpflichtung zur Vorlage eines Abschlussbetriebsplans die mit Schreiben vom 10. Februar 2020 angedrohte Zwangsstrafe in der Höhe von € 400,--. Festgestellt wurde, dass die (dritte) Androhung der Verhängung einer Zwangsstrafe am 11. Februar 2020 nachweislich zugestellt worden sei. Da die Frist fruchtlos verstrichen sei und die Leistung durch niemand anderen erbracht werden könne, sei die angedrohte Zwangsstrafe zu verhängen. Unter einem erfolgte die Androhung einer weiteren Zwangsstrafe in der Höhe von € 450,--.Mit Bescheid vom 15. September 2020 verhängte die belangte Behörde über die Revisionswerberin gemäß Paragraph 5, VVG wegen Nichterfüllung der Verpflichtung zur Vorlage eines Abschlussbetriebsplans die mit Schreiben vom 10. Februar 2020 angedrohte Zwangsstrafe in der Höhe von € 400,--. Festgestellt wurde, dass die (dritte) Androhung der Verhängung einer Zwangsstrafe am 11. Februar 2020 nachweislich zugestellt worden sei. Da die Frist fruchtlos verstrichen sei und die Leistung durch niemand anderen erbracht werden könne, sei die angedrohte Zwangsstrafe zu verhängen. Unter einem erfolgte die Androhung einer weiteren Zwangsstrafe in der Höhe von € 450,--.

9        Die Revisionswerberin erhob gegen diese drei Bescheide (betreffend die Verhängung einer Zwangsstrafe) jeweils eine gleichlautende Beschwerde. Darin wurde vorgebracht, es liege keine rechtswirksame Verpflichtung zur Vorlage eines Abschlussbetriebsplans und damit keine Rechtsgrundlage für die Verhängung einer Zwangsstrafe vor. Selbst wenn dies der Fall wäre - so die Revisionswerberin -, wäre der Vollzug durch Zwangsstrafen unzulässig. Weiters monierte die Revisionswerberin, die belangte Behörde habe kein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und sie habe ihrer Begründungspflicht nicht entsprochen.

10       2.1. Mit dem erstangefochtenen Erkenntnis vom 9. Juni 2020 wies das LVwG die Beschwerde der Revisionswerberin gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 26. November 2019 als unbegründet ab und erklärte die Revision für unzulässig.

11       Das LVwG hielt - soweit für das vorliegende Revisionsverfahren von Relevanz - fest, der Verfassungsgerichtshof habe der Beschwerde der Revisionswerberin gegen das Erkenntnis des LVwG vom 1. April 2019 mit Beschluss vom 21. Mai 2019, E 1792/2019-4, die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt, wodurch das Erkenntnis in Rechtskraft erwachsen sei. Mit weiterem Beschluss vom 28. November 2019 sei die Behandlung der Beschwerde abgelehnt worden.

12       In seiner rechtlichen Beurteilung verwies das LVwG auf die mit seinem Erkenntnis vom 1. April 2019 vorgeschriebene Verpflichtung zur Vorlage eines Abschlussbetriebsplans sowie darauf, dass die Behandlung der dagegen eingebrachten Beschwerde vom Verfassungsgerichtshof abgelehnt worden sei. Es liege daher zweifelsfrei ein rechtskräftiger Vollstreckungstitel vor. Bei der gegenständlich zu vollstreckenden Vorlage eines Abschlussbetriebsplans handle es sich um ein Tun, sohin um eine unvertretbare Verhaltensweise, die nur im Weg des § 5 VVG vollstreckt werden könne. Da die Revisionswerberin der Verpflichtung zur Vorlage eines Abschlussbetriebsplans nicht nachgekommen sei, habe die belangte Behörde zu Recht die Vollstreckungsverfügung erlassen. Da außer einer Nachschau im Akt, ob der Verpflichtung zur Vorlage eines Abschlussbetriebsplans entsprochen worden sei, keine weiteren Ermittlungsschritte erforderlich seien, könnten keine (von der Revisionswerberin behaupteten) fehlenden Ermittlungen erkannt werden.In seiner rechtlichen Beurteilung verwies das LVwG auf die mit seinem Erkenntnis vom 1. April 2019 vorgeschriebene Verpflichtung zur Vorlage eines Abschlussbetriebsplans sowie darauf, dass die Behandlung der dagegen eingebrachten Beschwerde vom Verfassungsgerichtshof abgelehnt worden sei. Es liege daher zweifelsfrei ein rechtskräftiger Vollstreckungstitel vor. Bei der gegenständlich zu vollstreckenden Vorlage eines Abschlussbetriebsplans handle es sich um ein Tun, sohin um eine unvertretbare Verhaltensweise, die nur im Weg des Paragraph 5, VVG vollstreckt werden könne. Da die Revisionswerberin der Verpflichtung zur Vorlage eines Abschlussbetriebsplans nicht nachgekommen sei, habe die belangte Behörde zu Recht die Vollstreckungsverfügung erlassen. Da außer einer Nachschau im Akt, ob der Verpflichtung zur Vorlage eines Abschlussbetriebsplans entsprochen worden sei, keine weiteren Ermittlungsschritte erforderlich seien, könnten keine (von der Revisionswerberin behaupteten) fehlenden Ermittlungen erkannt werden.

13       2.2. Mit dem zweitangefochtenen Erkenntnis (ebenfalls) vom 9. Juni 2020 wies das LVwG die Beschwerde der Revisionswerberin gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 10. Februar 2020 mit im Wesentlichen inhaltsgleicher Begründung ab und erklärte die Revision für unzulässig.

14       2.3. Mit dem drittangefochtenen Erkenntnis vom 3. November 2020 wies das LVwG die Beschwerde der Revisionswerberin gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 15. September 2020 mit wiederum im Wesentlichen inhaltsgleicher Begründung ab und erklärte die Revision für unzulässig.

15       3. Gegen diese drei Erkenntnisse erhob die Revisionswerberin zunächst jeweils Beschwerde gemäß Art. 144 B-VG. Der Verfassungsgerichtshof lehnte die Behandlung dieser Beschwerden mit Beschlüssen vom 22. September 2020, E 2734/2020 sowie E 2732/2020 (betreffend die beiden Erkenntnisse des LVwG vom 9. Juni 2020), bzw. vom 24. Februar 2021, E 4581/2020 (betreffend das Erkenntnis des LVwG vom 3. November 2020), ab und trat die Beschwerden über nachträglichen Antrag dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.3. Gegen diese drei Erkenntnisse erhob die Revisionswerberin zunächst jeweils Beschwerde gemäß Artikel 144, B-VG. Der Verfassungsgerichtshof lehnte die Behandlung dieser Beschwerden mit Beschlüssen vom 22. September 2020, E 2734/2020 sowie E 2732/2020 (betreffend die beiden Erkenntnisse des LVwG vom 9. Juni 2020), bzw. vom 24. Februar 2021, E 4581/2020 (betreffend das Erkenntnis des LVwG vom 3. November 2020), ab und trat die Beschwerden über nachträglichen Antrag dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.

16       In der Folge wurden die vorliegenden, im Wesentlichen inhaltsgleichen Revisionen erhoben (hinsichtlich des erstangefochtenen Erkenntnisses hg. protokolliert zu Ra 2021/04/0166; hinsichtlich des zweitangefochtenen Erkenntnisses hg. protokolliert zu Ra 2021/04/0165; hinsichtlich des drittangefochtenen Erkenntnisses hg. protokolliert zu Ra 2021/04/0137).

17       Eine Revisionsbeantwortung wurde nicht erstattet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat die drei Revisionen aufgrund ihres persönlichen und sachlichen Zusammenhangs zur gemeinsamen Entscheidung verbunden und darüber erwogen:

18       4. Die Revisionswerberin bringt zur Zulässigkeit ihrer Revisionen (ua.) vor, es gebe keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, ob es sich bei der Vorlage eines Abschlussbetriebsplanes um eine unvertretbare Handlung im Sinn des § 5 VVG handle.4. Die Revisionswerberin bringt zur Zulässigkeit ihrer Revisionen (ua.) vor, es gebe keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, ob es sich bei der Vorlage eines Abschlussbetriebsplanes um eine unvertretbare Handlung im Sinn des Paragraph 5, VVG handle.

19       Die Revisionen erweisen sich aus diesem Grund als zulässig, aus nachstehenden Erwägungen jedoch nicht als berechtigt.

20       5.1. Die Revisionswerberin bringt zunächst vor, die Einleitung eines Vollstreckungsverfahrens setze das Vorliegen eines vollstreckbaren Titels voraus. Die Revisionswerberin habe gegen das (näher bezeichnete) Erkenntnis des LVwG vom 1. April 2019 (mit dem die Verpflichtung zur Vorlage eines Abschlussbetriebsplans bestätigt wurde) Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben und bis dato sei ihr - entgegen der Annahme des LVwG - keine Erledigung dieser Beschwerde zugestellt worden. Die Prüfung der Zustellung einer Erledigung hätte nur unter Beischaffung des Aktes des Verfassungsgerichtshofes erfolgen können; eine solche sei jedoch unterblieben. Zur Frage, ob „eine (noch nicht erledigte) Bescheidbeschwerde die Verhängung von Zwangsstrafen unzulässig macht“, gebe es - soweit ersichtlich - noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

21       Weiters verweist die Revisionswerberin auf die Regelung des § 53b Abs. 2 (gemeint wohl: Abs. 3) VStG, der zufolge eine Vollstreckung unzulässig sei, solange ein „Bescheidbeschwerdeverfahren“ (gemeint wohl: eine Beschwerde gemäß Art. 144 B-VG) anhängig sei. Diese Regelung müsse im vorliegenden Fall analog gelten, zumal eine Zwangsmaßnahme vollstreckt werden solle und dies letztlich sogar zur Verhängung einer Haft führen könnte. Im Ergebnis liege jedenfalls noch kein vollstreckbarer Titel vor.Weiters verweist die Revisionswerberin auf die Regelung des Paragraph 53 b, Absatz 2, (gemeint wohl: Absatz 3,) VStG, der zufolge eine Vollstreckung unzulässig sei, solange ein „Bescheidbeschwerdeverfahren“ (gemeint wohl: eine Beschwerde gemäß Artikel 144, B-VG) anhängig sei. Diese Regelung müsse im vorliegenden Fall analog gelten, zumal eine Zwangsmaßnahme vollstreckt werden solle und dies letztlich sogar zur Verhängung einer Haft führen könnte. Im Ergebnis liege jedenfalls noch kein vollstreckbarer Titel vor.

22       5.2. Die Revisionswerberin bestreitet nicht, dass ihr mit Erkenntnis des LVwG vom 1. April 2019 aufgetragen wurde, der belangten Behörde bis zum 30. April 2019 einen Abschlussbetriebsplan (gemäß § 114 Abs. 1 MinroG) vorzulegen, und dass sie dieser Verpflichtung nicht nachgekommen ist. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits ausgesprochen, dass das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes mit seiner Erlassung rechtskräftig wird und eine dagegen erhobene Revision an den Verwaltungsgerichtshof wie auch eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof daran nichts zu ändern vermag (vgl. VwGH 22.3.2019, Ra 2017/04/0111, Rn. 6; 11.7.2019, Ra 2019/03/0029, Rn. 24; jeweils mwN). Der Feststellung, dass der Beschwerde der Revisionswerberin an den Verfassungsgerichtshof gegen das Erkenntnis des LVwG vom 1. April 2019 mit näher bezeichnetem Beschluss vom 21. Mai 2019 keine aufschiebende Wirkung zuerkannt worden sei, ist die Revisionswerberin nicht entgegengetreten. Ausgehend davon ist das LVwG aber zu Recht davon ausgegangen, dass die Verpflichtung zur Vorlage eines Abschlussbetriebsplans rechtskräftig und vollstreckbar war. Da es auf die Frage der Zustellung der Ablehnung der Beschwerdebehandlung durch den Verfassungsgerichtshof nicht ankommt, kann dem von der Revisionswerberin behaupteten Ermittlungsmangel (keine Beischaffung des Aktes des Verfassungsgerichtshofes) keine Relevanz zukommen.5.2. Die Revisionswerberin bestreitet nicht, dass ihr mit Erkenntnis des LVwG vom 1. April 2019 aufgetragen wurde, der belangten Behörde bis zum 30. April 2019 einen Abschlussbetriebsplan (gemäß Paragraph 114, Absatz eins, MinroG) vorzulegen, und dass sie dieser Verpflichtung nicht nachgekommen ist. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits ausgesprochen, dass das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes mit seiner Erlassung rechtskräftig wird und eine dagegen erhobene Revision an den Verwaltungsgerichtshof wie auch eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof daran nichts zu ändern vermag vergleiche , VwGH 22.3.2019, Ra 2017/04/0111, Rn. 6; 11.7.2019, Ra 2019/03/0029, Rn. 24; jeweils mwN). Der Feststellung, dass der Beschwerde der Revisionswerberin an den Verfassungsgerichtshof gegen das Erkenntnis des LVwG vom 1. April 2019 mit näher bezeichnetem Beschluss vom 21. Mai 2019 keine aufschiebende Wirkung zuerkannt worden sei, ist die Revisionswerberin nicht entgegengetreten. Ausgehend davon ist das LVwG aber zu Recht davon ausgegangen, dass die Verpflichtung zur Vorlage eines Abschlussbetriebsplans rechtskräftig und vollstreckbar war. Da es auf die Frage der Zustellung der Ablehnung der Beschwerdebehandlung durch den Verfassungsgerichtshof nicht ankommt, kann dem von der Revisionswerberin behaupteten Ermittlungsmangel (keine Beischaffung des Aktes des Verfassungsgerichtshofes) keine Relevanz zukommen.

23       Dem Vorbringen zu § 53b Abs. 3 VStG ist Folgendes entgegenzuhalten: Gemäß § 53b Abs. 3 VStG ist - wenn „gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem eine Freiheitsstrafe verhängt wurde, Revision beim Verwaltungsgerichtshof oder Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof erhoben“ wurde - mit dem Vollzug der Freiheitsstrafe bis zu deren Entscheidung zuzuwarten. Da mit der gegenständlich in Beschwerde gezogenen Entscheidung des LVwG vom 1. April 2019 keine Freiheitsstrafe verhängt, sondern eine Verpflichtung zur Vorlage eines Abschlussbetriebsplans auferlegt wurde, ist § 53b Abs. 3 VStG für den vorliegenden Fall nicht einschlägig. Eine analoge Anwendung kommt schon mangels Vergleichbarkeit der zugrundeliegenden Konstellationen nicht in Betracht.Dem Vorbringen zu Paragraph 53 b, Absatz 3, VStG ist Folgendes entgegenzuhalten: Gemäß Paragraph 53 b, Absatz 3, VStG ist - wenn „gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem eine Freiheitsstrafe verhängt wurde, Revision beim Verwaltungsgerichtshof oder Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof erhoben“ wurde - mit dem Vollzug der Freiheitsstrafe bis zu deren Entscheidung zuzuwarten. Da mit der gegenständlich in Beschwerde gezogenen Entscheidung des LVwG vom 1. April 2019 keine Freiheitsstrafe verhängt, sondern eine Verpflichtung zur Vorlage eines Abschlussbetriebsplans auferlegt wurde, ist Paragraph 53 b, Absatz 3, VStG für den vorliegenden Fall nicht einschlägig. Eine analoge Anwendung kommt schon mangels Vergleichbarkeit der zugrundeliegenden Konstellationen nicht in Betracht.

24       6.1. Die Revisionswerberin macht geltend, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, ob die Vorlage eines Abschlussbetriebsplans als unvertretbare Handlung im Sinn des § 5 VVG anzusehen sei. Eine unvertretbare Handlung liege nur dann vor, wenn die Handlung wegen ihrer eigentümlichen Beschaffenheit durch einen Dritten nicht bewerkstelligt werden könne. Für die Betriebsanlage der Revisionswerberin wurde ein „Deponieaufsichtsorgan“ bestellt, das regelmäßige Vermessungen auch der hier gegenständlichen Flächen durchführe. Dass keine unvertretbare Handlung vorliege, zeige im Übrigen der Umstand, dass die belangte Behörde auch ein Verfahren zur Ersatzvornahme eingeleitet habe und somit davon ausgegangen sei, dass eine vertretbare Leistung vorliege.6.1. Die Revisionswerberin macht geltend, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, ob die Vorlage eines Abschlussbetriebsplans als unvertretbare Handlung im Sinn des Paragraph 5, VVG anzusehen sei. Eine unvertretbare Handlung liege nur dann vor, wenn die Handlung wegen ihrer eigentümlichen Beschaffenheit durch einen Dritten nicht bewerkstelligt werden könne. Für die Betriebsanlage der Revisionswerberin wurde ein „Deponieaufsichtsorgan“ bestellt, das regelmäßige Vermessungen auch der hier gegenständlichen Flächen durchführe. Dass keine unvertretbare Handlung vorliege, zeige im Übrigen der Umstand, dass die belangte Behörde auch ein Verfahren zur Ersatzvornahme eingeleitet habe und somit davon ausgegangen sei, dass eine vertretbare Leistung vorliege.

25       6.2. Die §§ 4 und 5 Verwaltungsvollstreckungsgesetz (VVG), BGBl. Nr. 53/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 3/2008 (§ 5), lauten auszugsweise:6.2. Die Paragraphen 4 und 5 Verwaltungsvollstreckungsgesetz (VVG), Bundesgesetzblatt Nr. 53 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 3 aus 2008, (Paragraph 5,), lauten auszugsweise:

„Erzwingung anderer Leistungen und Unterlassungen

a) Ersatzvornahme

§ 4. (1) Wenn der zu einer Arbeits- oder Naturalleistung Verpflichtete dieser Pflicht gar nicht oder nicht vollständig oder nicht zur gehörigen Zeit nachgekommen ist, so kann die mangelnde Leistung nach vorheriger Androhung auf Gefahr und Kosten des Verpflichteten bewerkstelligt werden.Paragraph 4, (1) Wenn der zu einer Arbeits- oder Naturalleistung Verpflichtete dieser Pflicht gar nicht oder nicht vollständig oder nicht zur gehörigen Zeit nachgekommen ist, so kann die mangelnde Leistung nach vorheriger Androhung auf Gefahr und Kosten des Verpflichteten bewerkstelligt werden.

[...]

b) Zwangsstrafen

§ 5. (1) Die Verpflichtung zu einer Duldung oder Unterlassung oder zu einer Handlung, die sich wegen ihrer eigentümlichen Beschaffenheit nicht durch einen Dritten bewerkstelligen läßt, wird dadurch vollstreckt, daß der Verpflichtete von der Vollstreckungsbehörde durch Geldstrafen oder durch Haft zur Erfüllung seiner Pflicht angehalten wird.Paragraph 5, (1) Die Verpflichtung zu einer Duldung oder Unterlassung oder zu einer Handlung, die sich wegen ihrer eigentümlichen Beschaffenheit nicht durch einen Dritten bewerkstelligen läßt, wird dadurch vollstreckt, daß der Verpflichtete von der Vollstreckungsbehörde durch Geldstrafen oder durch Haft zur Erfüllung seiner Pflicht angehalten wird.

(2) Die Vollstreckung hat mit der Androhung des für den Fall des Zuwiderhandelns oder der Säumnis zur Anwendung kommenden Nachteiles zu beginnen. Das angedrohte Zwangsmittel ist beim ersten Zuwiderhandeln oder nach fruchtlosem Ablauf der für die Vornahme der Handlung gesetzten Frist sofort zu vollziehen. Gleichzeitig ist für den Fall der Wiederholung oder des weiteren Verzuges ein stets schärferes Zwangsmittel anzudrohen. Ein angedrohtes Zwangsmittel ist nicht mehr zu vollziehen, sobald der Verpflichtung entsprochen ist.

[...]“

26       Die maßgeblichen Vorschriften des Mineralrohstoffgesetzes (MinroG), BGBl. I Nr. 38/1999 (§§ 54, 58 und 117) in der Fassung BGBl. I Nr. 21/2002 (§§ 112 und 115) bzw. BGBl. I Nr. 115/2009 (§ 114), lauten auszugsweise:Die maßgeblichen Vorschriften des Mineralrohstoffgesetzes (MinroG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 1999, (Paragraphen 54, 58 und 117) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 21 aus 2002, (Paragraphen 112 und 115) bzw. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 115 aus 2009, (Paragraph 114,), lauten auszugsweise:

Auflassung von Bergwerksberechtigungen

§ 54. (1) Der Bergwerksberechtigte kann die Bergwerksberechtigung jederzeit auflassen. Die beabsichtigte Auflassung ist der Behörde schriftlich bekanntzugeben (Auflassungserklärung).Paragraph 54, (1) Der Bergwerksberechtigte kann die Bergwerksberechtigung jederzeit auflassen. Die beabsichtigte Auflassung ist der Behörde schriftlich bekanntzugeben (Auflassungserklärung).

(2) Der Auflassungserklärung sind ein Abschlußbetriebsplan, eine Bergbauchronik [...] beizufügen, es sei denn, daß die auf Grund der aufzulassenden Bergwerksberechtigung ausgeübten Tätigkeiten schon früher eingestellt worden sind. Ferner ist anzugeben, auf welche Weise eine allenfalls erforderliche Kontrolle des Bergbaugeländes nach Löschung der Bergwerksberechtigung im Bergbuch und der Ersatz allenfalls danach noch entstehender Bergschäden sichergestellt werden.

[...]

§ 58. (1) Ist die aufzulassende Bergwerksberechtigung nicht mit Hypotheken belastet oder ist ein Zwangsversteigerungsverfahren nach den §§ 56 und 57 nicht eingeleitet worden oder hat dieses zu keinem Ergebnis geführt, so hat die Behörde den Abschlußbetriebsplan zu prüfen, wenn ein solcher der Auflassungserklärung beizufügen war. Der Abschlußbetriebsplan ist, erforderlichenfalls unter Festsetzung von Bedingungen, Auflagen und Fristen, zu genehmigen, wenn die zum Schutz des Lebens und der Gesundheit von Personen, ferner zum Schutz von fremden nicht zur Benützung überlassenen Sachen, der Umwelt, von Lagerstätten, der Oberfläche und zur Sicherung der Oberflächennutzung nach Beendigung der Bergbautätigkeit (§ 159) vorgesehenen Maßnahmen als ausreichend anzusehen sind. War der Auflassungserklärung kein Abschlußbetriebsplan beizufügen, so hat die Behörde zu prüfen, ob noch Sicherheitsmaßnahmen zum Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Personen und zum Schutz der Umwelt zu treffen sind, und erforderlichenfalls solche anzuordnen. [...]Paragraph 58, (1) Ist die aufzulassende Bergwerksberechtigung nicht mit Hypotheken belastet oder ist ein Zwangsversteigerungsverfahren nach den Paragraphen 56 und 57 nicht eingeleitet worden oder hat dieses zu keinem Ergebnis geführt, so hat die Behörde den Abschlußbetriebsplan zu prüfen, wenn ein solcher der Auflassungserklärung beizufügen war. Der Abschlußbetriebsplan ist, erforderlichenfalls unter Festsetzung von Bedingungen, Auflagen und Fristen, zu genehmigen, wenn die zum Schutz des Lebens und der Gesundheit von Personen, ferner zum Schutz von fremden nicht zur Benützung überlassenen Sachen, der Umwelt, von Lagerstätten, der Oberfläche und zur Sicherung der Oberflächennutzung nach Beendigung der Bergbautätigkeit (Paragraph 159,) vorgesehenen Maßnahmen als ausreichend anzusehen sind. War der Auflassungserklärung kein Abschlußbetriebsplan beizufügen, so hat die Behörde zu prüfen, ob noch Sicherheitsmaßnahmen zum Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Personen und zum Schutz der Umwelt zu treffen sind, und erforderlichenfalls solche anzuordnen. [...]

(2) Parteien im Verfahren nach Abs. 1 sind der Bergwerksberechtigte, ist die Ausübung der Bergwerksberechtigung einem anderen überlassen worden, so auch dieser, die Eigentümer der Grundstücke, auf denen das von der Auflassung der Bergwerksberechtigung betroffene Grubenmaß oder die betroffene Überschar gelegen ist, die Eigentümer der Grundstücke, auf denen sich Bergbauanlagen befinden, ferner die Eigentümer der Grundstücke im Bergbaugebiet sowie die Inhaber von sich auf dieses ganz oder teilweise beziehenden Gewinnungsberechtigungen oder Speicherbewilligungen.(2) Parteien im Verfahren nach Absatz eins, sind der Bergwerksberechtigte, ist die Ausübung der Bergwerksberechtigung einem anderen überlassen worden, so auch dieser, die Eigentümer der Grundstücke, auf denen das von der Auflassung der Bergwerksberechtigung betroffene Grubenmaß oder die betroffene Überschar gelegen ist, die Eigentümer der Grundstücke, auf denen sich Bergbauanlagen befinden, ferner die Eigentümer der Grundstücke im Bergbaugebiet sowie die Inhaber von sich auf dieses ganz oder teilweise beziehenden Gewinnungsberechtigungen oder Speicherbewilligungen.

[...]

Betriebspläne

§ 112. [...]Paragraph 112, [...]

(2) Abschlußbetriebspläne beziehen sich auf die Einstellung der Gewinnung in einem Bergbau oder auf die Einstellung der Tätigkeit eines Bergbaubetriebes, einer selbständigen Betriebsabteilung oder eines größeren Teiles davon.

[...]

Abschlußbetriebsplan

§ 114. (1) Der Bergbauberechtigte hat bei Einstellung der Gewinnung in einem Bergbau oder bei der Einstellung der Tätigkeit eines Bergbaubetriebes, einer selbständigen Betriebsabteilung oder eines größeren Teiles davon einen Abschlußbetriebsplan aufzustellen, der insbesondereParagraph 114, (1) Der Bergbauberechtigte hat bei Einstellung der Gewinnung in einem Bergbau oder bei der Einstellung der Tätigkeit eines Bergbaubetriebes, einer selbständigen Betriebsabteilung oder eines größeren Teiles davon einen Abschlußbetriebsplan aufzustellen, der insbesondere

1.   eine genaue Darstellung der technischen Durchführung der Schließungs- und Sicherungsarbeiten,

2.   Unterlagen darüber, wie für den Schutz der Oberfläche im Interesse der Sicherheit für Personen und Sachen Sorge getragen ist,

3.   Unterlagen darüber, wie die erforderliche Vorsorge zur Wiedernutzbarmachung der Oberfläche (§ 159) in dem nach den Umständen gebotenen Ausmaß getroffen ist,Unterlagen darüber, wie die erforderliche Vorsorge zur Wiedernutzbarmachung der Oberfläche (Paragraph 159,) in dem nach den Umständen gebotenen Ausmaß getroffen ist,

4.   Angaben über die Auflassung von Bergbauanlagen und Betriebseinrichtungen sowie über deren anderweitige Verwendung,

5.   die wesentlichen geologisch-lagerstättenkundlichen und bergtechnischen Unterlagen sowie

6.   ein Verzeichnis des vorhandenen, den Bergbaubetrieb oder die selbständige Betriebsabteilung betreffenden Bergbaukartenwerkes

enthalten muß. Bezieht sich der Abschlußbetriebsplan auf die Einstellung der Tätigkeit hinsichtlich bergfreier mineralischer Rohstoffe, hat er auch eine Bergbauchronik zu enthalten.

[...]

(4) Abschlußbetriebspläne bedürfen hinsichtlich der vorgesehenen Arbeiten und beabsichtigten Maßnahmen der Genehmigung der Behörde.

Vorlage; Wesentliche Änderungen von Betriebsplänen

§ 115. (1) Gewinnungs- und Abschlußbetriebspläne sind samt den zugehörigen Unterlagen in dreifacher Ausfertigung der zuständigen Behörde zur Genehmigung vorzulegen. Im Bedarfsfall kann diese weitere Ausfertigungen verlangen.Paragraph 115, (1) Gewinnungs- und Abschlußbetriebspläne sind samt den zugehörigen Unterlagen in dreifacher Ausfertigung der zuständigen Behörde zur Genehmigung vorzulegen. Im Bedarfsfall kann diese weitere Ausfertigungen verlangen.

(2) Unvollständige oder mangelhafte Betriebspläne sind zurückzuweisen, wenn sie innerhalb einer von der Behörde festzusetzenden Frist nicht ergänzt oder in dieser Frist die mitgeteilten Mängel nicht behoben werden.

[...]

§ 117. (1) Für die Genehmigung der Abschlußbetriebspläne, das Karten- und Unterlagenmaterial sowie für Sicherstellungen gelten die §§ 58, 59 und 62 bis 65 sinngemäß.Paragraph 117, (1) Für die Genehmigung der Abschlußbetriebspläne, das Karten- und Unterlagenmaterial sowie für Sicherstellungen gelten die Paragraphen 58, 59 und 62 bis 65 sinngemäß.

[...]“

27       6.3. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Einstellung bzw. Schließung eines Betriebes als unvertretbare Handlung anzusehen (vgl. VwGH 4.11.2009, 2009/17/0006). Auch der Antrag auf Erteilung einer Bewilligung bzw. die Erstattung einer Anzeige (wie etwa einer Bauanzeige) wurde als unvertretbare Handlung im Sinn des § 5 VVG erachtet, die nicht durch Ersatzvornahme gemäß § 4 VVG vollzogen werden kann (vgl. VwGH 29.11.2005, 2003/06/0202; 9.10.2014, 2013/05/0110, 0111 und 0139). Eine vertretbare Leistung nahm der Verwaltungsgerichtshof hingegen in einer Konstellation an, in der die aufgetragene Handlung (Einbringung eines Bauentwurfs über die Errichtung einer Hauskanalanlage) bei Verzug auf Grund einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung (dort § 6 Abs. 1 letzter Satz Stmk. Kanalgesetz 1988, LGBl. Nr. 79 in der Fassung LGBl. Nr. 59/1995) durch die Baubehörde vorgenommen werden konnte (VwGH 27.9.2005, 2003/06/0188). Die Abgabe einer Erklärung zur Grundabtretung durch den Abtretungsverpflichteten wurde als unvertretbare Leistung angesehen, zumal es dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz an einer dem § 367 Exekutionsordnung (wonach eine aufgetragene Willenserklärung unter bestimmten Voraussetzungen als abgegeben gilt) entsprechenden Bestimmung mangle (vgl. VwGH 3.12.1981, 2902/80; zu weiteren Beispielen aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes siehe Ziniel, Vollstreckungsmittel für die Durchsetzung von unvertretbaren Leistungen, in Holoubek/Lang [Hrsg.], Verwaltungs- und Abgabenvollstreckung [2021], 127 [131]).6.3. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Einstellung bzw. Schließung eines Betriebes als unvertretbare Handlung anzusehen vergleiche , VwGH 4.11.2009, 2009/17/0006). Auch der Antrag auf Erteilung einer Bewilligung bzw. die Erstattung einer Anzeige (wie etwa einer Bauanzeige) wurde als unvertretbare Handlung im Sinn des Paragraph 5, VVG erachtet, die nicht durch Ersatzvornahme gemäß Paragraph 4, VVG vollzogen werden kann vergleiche , VwGH 29.11.2005, 2003/06/0202; 9.10.2014, 2013/05/0110, 0111 und 0139). Eine vertretbare Leistung nahm der Verwaltungsgerichtshof hingegen in einer Konstellation an, in der die aufgetragene Handlung (Einbringung eines Bauentwurfs über die Errichtung einer Hauskanalanlage) bei Verzug auf Grund einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung (dort Paragraph 6, Absatz eins, letzter Satz Stmk. Kanalgesetz 1988, LGBl. Nr. 79 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 59 aus 1995,) durch die Baubehörde vorgenommen werden konnte (VwGH 27.9.2005, 2003/06/0188). Die Abgabe einer Erklärung zur Grundabtretung durch den Abtretungsverpflichteten wurde als unvertretbare Leistung angesehen, zumal es dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz an einer dem Paragraph 367, Exekutionsordnung (wonach eine aufgetragene Willenserklärung unter bestimmten Voraussetzungen als abgegeben gilt) entsprechenden Bestimmung mangle vergleiche , VwGH 3.12.1981, 2902/80; zu weiteren Beispielen aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes siehe Ziniel, Vollstreckungsmittel für die Durchsetzung von unvertretbaren Leistungen, in Holoubek/Lang [Hrsg.], Verwaltungs- und Abgabenvollstreckung [2021], 127 [131]).

28       Im vorliegenden Fall wurde die Revisionswerberin zur Vorlage eines Abschlussbetriebsplans verpflichtet. Gemäß § 114 Abs. 1 MinroG hat der Bergbauberechtigte (insbesondere) bei Einstellung der Gewinnung einen Abschlussbetriebsplan aufzustellen. Dieser hat (ua.) eine genaue Darstellung der technischen Durchführung der Schließungs- und Sicherungsarbeiten, Unterlagen über den Schutz und die Wiedernutzbarmachung der Oberfläche, Unterlagen geologischer und bergtechnischer Art sowie Karten zu enthalten. Abschlussbetriebspläne sind der zuständigen Behörde zur Genehmigung vorzulegen. Sie bedürfen nach § 114 Abs. 4 MinroG hinsichtlich der vorgesehenen Arbeiten und beabsichtigten Maßnahmen der Genehmigung der Behörde, wobei die Genehmigung gemäß § 58 Abs. 1 zweiter Satz MinroG erforderlichenfalls unter Festsetzung von Bedingungen, Auflagen und Fristen zu erfolgen hat.Im vorliegenden Fall wurde die Revisionswerberin zur Vorlage eines Abschlussbetriebsplans verpflichtet. Gemäß Paragraph 114, Absatz eins, MinroG hat der Bergbauberechtigte (insbesondere) bei Einstellung der Gewinnung einen Abschlussbetriebsplan aufzustellen. Dieser hat (ua.) eine genaue Darstellung der technischen Durchführung der Schließungs- und Sicherungsarbeiten, Unterlagen über den Schutz und die Wiedernutzbarmachung der Oberfläche, Unterlagen geologischer und bergtechnischer Art sowie Karten zu enthalten. Abschlussbetriebspläne sind der zuständigen Behörde zur Genehmi

Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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