TE Vwgh Beschluss 2022/2/24 Ra 2020/06/0051

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Veröffentlicht am 24.02.2022
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13 Abs1
AVG §13 Abs7
AVG §6
VwGG §42 Abs2 Z1
VwGVG 2014 §17
VwGVG 2014 §27
VwGVG 2014 §28
  1. AVG § 13 heute
  2. AVG § 13 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 13 gültig von 01.01.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 13 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 13 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 13 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. AVG § 13 gültig von 01.03.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  8. AVG § 13 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  9. AVG § 13 gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  10. AVG § 13 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  11. AVG § 13 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. AVG § 13 heute
  2. AVG § 13 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 13 gültig von 01.01.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 13 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 13 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 13 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. AVG § 13 gültig von 01.03.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  8. AVG § 13 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  9. AVG § 13 gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  10. AVG § 13 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  11. AVG § 13 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2020/06/0052

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Thoma und die Hofrätinnen Mag. Rehak und Mag. Bayer als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, in der Revisionssache des 1. F B und der 2. E B, beide in G, beide vertreten durch Dr. Johannes Schuster und Mag. Florian Plöckinger, Rechtsanwälte in 1020 Wien, Praterstern 2/1.DG, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Burgenland vom 16. Oktober 2019, Zl. E HG1/10/2017.056/2019, betreffend Zurückweisung eines Bauansuchens (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Gemeinderat der Marktgemeinde Großpetersdorf; weitere Partei: Burgenländische Landesregierung), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Die Revisionswerber sind je zur Hälfte Eigentümer des als „BM - Bauland-gemischtes Baugebiet“ gewidmeten Grundstückes Nr. X, EZ Y, KG G.Die Revisionswerber sind je zur Hälfte Eigentümer des als „BM - Bauland-gemischtes Baugebiet“ gewidmeten Grundstückes Nr. römisch zehn, EZ Y, KG G.

2        Am 5. März 2015 beantragte der Erstrevisionswerber die Erteilung einer Baubewilligung für die Errichtung einer Garage mit zwei Stellplätzen.

3        Der Bürgermeister der Marktgemeinde Großpetersdorf (Bürgermeister) versagte mit Bescheid vom 5. November 2015 die Erteilung der Baubewilligung für das beantragte Vorhaben gemäß dem (Einreich-)Plan Nr. Z (Spruchpunkt I.) und erteilte dem Erstrevisionswerber die Baubewilligung gemäß dem Plan Beilage A zum Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 9. September 2015 (Spruchpunkt II.).Der Bürgermeister der Marktgemeinde Großpetersdorf (Bürgermeister) versagte mit Bescheid vom 5. November 2015 die Erteilung der Baubewilligung für das beantragte Vorhaben gemäß dem (Einreich-)Plan Nr. Z (Spruchpunkt römisch eins.) und erteilte dem Erstrevisionswerber die Baubewilligung gemäß dem Plan Beilage A zum Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 9. September 2015 (Spruchpunkt römisch zwei.).

4        Am 5. August 2016 reichten beide Revisionswerber neuerlich ein Bauansuchen betreffend die Errichtung einer Garage auf ihrem Grundstück ein.

5        Dieses Bauansuchen wurde vom Bürgermeister mit Bescheid vom 14. Dezember 2016 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen, weil im Vergleich zum Bauansuchen vom 5. März 2015 nur geringfügige Änderungen vorlägen.

6        Der Gemeinderat der Marktgemeinde Großpetersdorf (Gemeinderat) wies die dagegen erhobene Berufung der Revisionswerber vom 5. Jänner 2017 mit Bescheid vom 27. März 2017 ab.

7        Dagegen erhoben die Revisionswerber am 25. April 2017 Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Burgenland (Landesverwaltungsgericht), das dieser im ersten Verfahrensgang mit Erkenntnis vom 8. August 2017 stattgab, den angefochtenen Bescheid aufhob und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an den Gemeinderat als belangte Behörde zurückverwies.

8        Infolge der vom Gemeinderat dagegen eingebrachten außerordentliche Revision hob der Verwaltungsgerichtshof mit hg. Erkenntnis vom 4. Juli 2019, Ra 2017/06/0210, die angefochtene Entscheidung wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhalts auf.

9        Im nunmehr zweiten Verfahrensgang teilten die Revisionswerber mit Schriftsatz vom 2. Oktober 2017 mit, das Bauansuchen vom 5. August 2016 aufrechtzuerhalten und konkretisierten dazu im Schriftsatz vom 7. Dezember 2017, dass das Bauansuchen vom 5. März 2015 als zurückgezogen zu werten sei und sich die Behörde nur noch mit dem Bauansuchen vom 5. August 2016 auseinandersetzen müsse.

10       Mit dem gegenständlich in Revision gezogenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts wurde die Beschwerde der Revisionswerber vom 25. April 2017 gegen den Bescheid des Gemeinderats vom 27. März 2017 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet abgewiesen. Unter einem sprach das Landesverwaltungsgericht aus, dass die Erhebung einer ordentlichen Revision unzulässig sei.

11       Begründend führte das Landesverwaltungsgericht - soweit hier relevant - aus, die Behörde könne von sich aus das Verfahren nicht noch einmal aufnehmen und eine neue Entscheidung in derselben Sache treffen. Die Zurückziehung des Bauansuchens vom 5. März 2015 habe nicht automatisch zur Folge, dass der Bescheid wegfalle und rechtlich nicht mehr existiere. Dieser könne aber aufgrund einer dagegen erhobenen Berufung abgeändert bzw. aufgehoben werden.

12       Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Artikel 133, Absatz 4, B-VG sinngemäß anzuwenden (Artikel 133, Absatz 9, B-VG).

13       Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

14       Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.

15       Die Revisionswerber bringen in ihrer Zulässigkeitsbegründung vor, gemäß § 13 Abs. 7 AVG könnten Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. Es bedürfe somit keines Beschlusses, der die Prozessbeendigung ausspreche bzw. komme diesem bloß deklarative Wirkung zu. Wie im Erkenntnis des VwGH vom 25.7.2013, 2013/07/0099 richtig angeführt sei und der ständigen Rechtsprechung folgend, ziehe die „Zurückziehung eines Antrages daher - wenn sie dem Vorbild des § 237 ZPO vergleichbare Rechtswirkungen haben solle - keinen weiteren, über die formlose Einstellung des Verfahrens hinausgehenden Akt der Behörde nach sich“. Die Ausführungen des Landesverwaltungsgerichts in seiner Entscheidung vom 16. Oktober 2019 wichen somit insoweit von der ständigen Rechtsprechung ab, als der Bescheid vom 5. November 2015 durch die Zurückziehung wegfalle und rechtlich nicht mehr existent sei. Die Revisionswerber bringen in ihrer Zulässigkeitsbegründung vor, gemäß Paragraph 13, Absatz 7, AVG könnten Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. Es bedürfe somit keines Beschlusses, der die Prozessbeendigung ausspreche bzw. komme diesem bloß deklarative Wirkung zu. Wie im Erkenntnis des VwGH vom 25.7.2013, 2013/07/0099 richtig angeführt sei und der ständigen Rechtsprechung folgend, ziehe die „Zurückziehung eines Antrages daher - wenn sie dem Vorbild des Paragraph 237, ZPO vergleichbare Rechtswirkungen haben solle - keinen weiteren, über die formlose Einstellung des Verfahrens hinausgehenden Akt der Behörde nach sich“. Die Ausführungen des Landesverwaltungsgerichts in seiner Entscheidung vom 16. Oktober 2019 wichen somit insoweit von der ständigen Rechtsprechung ab, als der Bescheid vom 5. November 2015 durch die Zurückziehung wegfalle und rechtlich nicht mehr existent sei.

16       Mit diesem Vorbringen wird keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG aufgezeigt:Mit diesem Vorbringen wird keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG aufgezeigt:

17       Gemäß § 13 Abs. 7 AVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. Darunter sind gemäß § 13 Abs. 1 AVG alle Arten von Verfahrenshandlungen zu verstehen, mit denen Beteiligte an eine Behörde herantreten können. Die Zurückziehung ist so lange zulässig, als der Antrag noch unerledigt ist. Dies bedeutet für Fälle, in denen der Antrag auf Einleitung eines mit Bescheid abzuschließenden Verfahrens gerichtet ist, dass eine Antragszurückziehung bis zur Bescheiderlassung, im Fall einer Berufung bis zum Berufungsbescheid, möglich ist (vgl. VwGH 25.6.2021, Ro 2019/05/0018, mwN). Gemäß Paragraph 13, Absatz 7, AVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. Darunter sind gemäß Paragraph 13, Absatz eins, AVG alle Arten von Verfahrenshandlungen zu verstehen, mit denen Beteiligte an eine Behörde herantreten können. Die Zurückziehung ist so lange zulässig, als der Antrag noch unerledigt ist. Dies bedeutet für Fälle, in denen der Antrag auf Einleitung eines mit Bescheid abzuschließenden Verfahrens gerichtet ist, dass eine Antragszurückziehung bis zur Bescheiderlassung, im Fall einer Berufung bis zum Berufungsbescheid, möglich ist vergleiche , VwGH 25.6.2021, Ro 2019/05/0018, mwN).

18       Die Zurückziehung des ursprünglichen verfahrenseinleitenden Antrages während des anhängigen Beschwerdeverfahrens bewirkt, wie der Verwaltungsgerichtshof bereits vielfach ausgesprochen hat, den Wegfall der Zuständigkeit der Behörde zur Erlassung des Bescheides und damit nachträglich die Rechtswidrigkeit des Bescheides. Das Verwaltungsgericht hat in einem solchen Fall den erstinstanzlichen Bescheid ersatzlos zu beheben; tut es dies nicht, belastet es seine Entscheidung mit Rechtswidrigkeit (vgl. etwa 26.2.2020, Ra 2019/05/0065; 25.6.2021, Ro 2019/05/0018, jeweils mwN).Die Zurückziehung des ursprünglichen verfahrenseinleitenden Antrages während des anhängigen Beschwerdeverfahrens bewirkt, wie der Verwaltungsgerichtshof bereits vielfach ausgesprochen hat, den Wegfall der Zuständigkeit der Behörde zur Erlassung des Bescheides und damit nachträglich die Rechtswidrigkeit des Bescheides. Das Verwaltungsgericht hat in einem solchen Fall den erstinstanzlichen Bescheid ersatzlos zu beheben; tut es dies nicht, belastet es seine Entscheidung mit Rechtswidrigkeit vergleiche , etwa 26.2.2020, Ra 2019/05/0065; 25.6.2021, Ro 2019/05/0018, jeweils mwN).

19       Damit stehen auch die von den Revisionswerbern zitierten hg. Erkenntnisse im Einklang.

20       Mit hg. Erkenntnis vom 21. Oktober 2005, 2002/12/0294, sprach der Verwaltungsgerichthof aus, dass der Antragsteller und Beschwerdeführer im dortigen Fall gemäß § 1 Abs. 1 DVG i.V.m. § 13 Abs. 7 AVG seinen Antrag jederzeit bis zur Erlassung eines Bescheides zurückziehen dürfe.Mit hg. Erkenntnis vom 21. Oktober 2005, 2002/12/0294, sprach der Verwaltungsgerichthof aus, dass der Antragsteller und Beschwerdeführer im dortigen Fall gemäß Paragraph eins, Absatz eins, DVG i.V.m. Paragraph 13, Absatz 7, AVG seinen Antrag jederzeit bis zur Erlassung eines Bescheides zurückziehen dürfe.

21       Ebenso hielt der Verwaltungsgerichtshof in dem von den Revisionswerbern angeführten hg. Erkenntnis vom 25. Juli 2013, 2013/07/0099, fest, dass die Zurückziehung eines Antrages keinen weiteren, über die formlose Einstellung des Verfahrens hinausgehenden Akt der Behörde nach sich ziehe. Dies sei aber nur dann der Fall, wenn die Behörde, die in der Sache zu entscheiden habe, über den verfahrensauslösenden Antrag noch keinen Bescheid erlassen habe. Sei ein Bescheid erlassen worden, wäre er also einer der Verfahrensparteien gegenüber rechtswirksam zugestellt worden, träten aber bereits Bescheidwirkungen ein, die nur durch die rechtzeitige Erhebung eines Rechtsmittels wieder beseitigt werden könnten.

22       Auch im hg. Erkenntnis vom 29. März 2001, 2000/20/0473, wird ausgeführt, dass Anträge in jeder Lage des Verfahrens bis zur Erlassung des Bescheides, im Fall einer Berufung auch bis zur Erlassung des Berufungsbescheides zurückgezogen werden könnten. Durch die Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrages werde der Bescheid der Behörde erster Instanz nicht beseitigt.

23       Der Verwaltungsgerichtshof ging somit in keinem von der Revision für die Zulässigkeit ins Treffen geführten Erkenntnis von einem Wegfall eines bereits erlassenen Bescheides durch Zurückziehung aus. Entgegen dem Revisionsvorbringen bewirkte die Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrages im vorliegenden Fall daher nicht den Wegfall des Bescheides. Die Revision zeigt angesichts der oben dargestellten Judikatur nicht auf, inwiefern das Landesverwaltungsgericht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abgewichen wäre.

24       In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG zurückzuweisen.In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zurückzuweisen.

Wien, am 24. Februar 2022

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2020060051.L00

Im RIS seit

18.03.2022

Zuletzt aktualisiert am

28.03.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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