TE Lvwg Erkenntnis 2022/3/2 LVwG-2022/35/0450-1

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Veröffentlicht am 02.03.2022
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Entscheidungsdatum

02.03.2022

Index

L66507 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

FlVfLG Tir 1996 §37 Abs7
AVG §13 Abs3

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Christ aufgrund der Beschwerde von Herrn AA, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde vom 12.1.2022, ***, betreffend die Zurückweisung eines Einspruches gegen Beschlüsse des Ausschusses und der Vollversammlung einer Agrargemeinschaft nach dem TFLG 1996

zu Recht:

1.   Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2.   Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I. Verfahrensgang:

1. Zum angefochtenen Bescheid vom 12.1.2022, ***:

Mit Eingabe vom 8.6.2021 an die Agrarbehörde brachte Herr AA unter anderem vor, dass seit Monaten die Übergabe bzw Einsichtnahme in die Protokolle der Ausschusssitzungen der Agrargemeinschaft Z der vergangenen drei Jahre verhindert werde und er gegen diese Vorgehensweise Beschwerde einlege. Auch die Art der Veröffentlichung der genannten Protokolle wurde kritisiert.

Wörtlich führte Herr AA sodann noch wie folgt aus:

„Auf Grund der Erfahrungen und der Geschehnissen mit den Organen der Agrargemeinschaft Z (Gemeindegutsagrargemeinschaft) in den letzten Jahren erhebe ich somit gleichzeitig Einspruch über sämtliche Beschlüsse von dem Agrarausschuss und der Vollversammlung die innerhalb der letzten 3 Jahre gefasst wurden, die gegebenenfalls mit der Ausübung von Weiderechten auf den Weideflächen der Gemeindegutsagrargemeinschaft bzw. auf den, mit Weiderechten belasteten Fremdgrundstücken, beschlossen wurden. Die Beschwerde richte sich auch auf eventuelle Beschlüsse die die auf eine neuerliche Ausarbeitung von einem Weidewirtschaftsplan abzielt. “

Nachdem Herrn AA von der belangten Behörde mit Schreiben vom 30.11.2021 ein Verbesserungsauftrag erteilt und auf diesen innerhalb der eingeräumten Frist von vier Wochen nicht reagiert worden war, entschied die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid gemäß § 13 Abs 3 AVG, dass der genannte Antrag (Einspruch) des Mitgliedes der Agrargemeinschaft Z, AA, vom 8.6.2021 zurückgewiesen wird.

Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen wie folgt aus:

„Gemäß § 13 Abs. 3 AVG hat die Behörde bei Mängel schriftlicher Anbringen von Amts wegen deren Behebung zu veranlassen. Sie kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

Der gegenständliche Verbesserungsauftrag wurde dem Antragsteller AA am 03.12.2021 nachweislich zugestellt. Zudem wurde ihm eine Frist von 4 Wochen zur Beseitigung der in diesem Schreiben angeführten Mängel gewährt. Diese Frist endete mit Ablauf des 31.12.2021.

Da der Antragsteller dem Verbesserungsauftrag nicht fristgerecht nachgekommen ist, ist seine Eingabe, wie im Spruch ausgeführt, zurückzuweisen.“

Laut dem im Akt beiliegenden Zustellschein wurde der im vorliegenden Fall angefochtene Bescheid Herrn AA am 17.1.2022 zugestellt.

2. Beschwerde:

Gegen den unter Punkt 1. genannten Bescheid erhob Herr AA Beschwerde, welche am 11.2.2022 an die belangte Behörde per Email übermittelt wurde.

Diese Beschwerde wurde wie folgt begründet:

„Wie Sie wissen, habe ich mehrfach versucht in die Protokolle über Beschlüsse von dem Ausschuss der Agrargemeinschaft und der Vollversammlung in den letzten 3 Jahren Einsicht zu erhalten. Diese Einsichtnahme wurde mir aus unerklärlichen Gründen bisher verwehrt. Ich vertrete die Ansicht, dass ich auf Grund meiner Mitgliedschaft in der Agrargemeinschaft Z das Recht habe, über den Inhalt der Beschlüsse informiert zu werden. Hier handelt es sich doch nicht um eventuelle Amtsgeheimnisse, das erlaube ich mir entschieden festzustellen. Gegebenenfalls besteht die Gefahr, dass meine Hofstelle durch uninformierte Einschränkung von historischen Nutzungsrechte in Zukunft Schaden erleiden könnte.

Es ist für die Mitglied der Agrargemeinschaft doch sicher nicht zumutbar, ständig auf irgend welchen Amtstafeln sich über Beschlüsse ‚im stillen Kämmerlein‘ zu informieren, durch die unter Umstände die Ausübung von Nutzungsrechte verändert werden. Wie schon in der Beschwerde vom 08.06.2021 und in mehreren vorangegangenen Schriftstücken ausgeführt, werden die Protokolle der Sitzungen - wenn überhaupt - zu sehr undenklichen Zeiten veröffentlicht, nachweislich erst Monate nach den Sitzungen. Auch werden Protokollierungen im Nachhinein abgeändert. Dazu war es auch schon notwendig Sachverhaltsdarstellung bei der Staatsanwaltschaft einzubringen. Von einer zeitgemäßen Einsicht in Protokolle in elektronischer Form auf der Homepage der Gemeinde oder der Gemeindegutsagrargemeinschaft, so wie bei anderen Gemeindegutsagrargemeinschaften schon seit längerem üblich, ist in Z erst gar nicht zum reden.

Bekanntlich wurde in der Vergangenheit mehrfach versucht die Ausübung der historischen Nutzungsrechte auf Weideflächen in der Gemeinde Z einzuschränken. Das betrifft hauptsächlich die Weidenutzung für Schafe und Ziegen, wodurch ich mit meiner Hofstelle mit schwerwiegenden Nachteilen zu rechnen habe. Wiederholt wird sowohl von dem Agrarausschuss, von dem Substanzverwalter und von der Gemeinde total unverständlich die Weide von Schafen und Ziegen verboten. Diese Verbote bzw. Nutzungseinschränkungen werden ausgesprochen obwohl zwischenzeitlich ein anderslautendes Urteil vom Landesverwaltungsgericht vorliegt.

Zu den fortlaufenden Verbotsbeschlüssen verweise ich auf mein Schreiben vom 28.06.2021 an die Gemeinde Z und an Ihre Abteilung Agrarrecht, das bis heute unbeantwortet geblieben ist und in keiner Weise irgend ein Einschreiten erwirkt hätte.

Nachdem die angeführten Gremien das Weideverbot beschlossen haben, schließt sich bekanntlich der Substanzverwalter dem immer an, und ist davon auszugehen, dass der Agrarausschuss gleichlautend so beschließt. Hingegen sollen auf den Weideflächen in der Gemeinde Z nur Rindertiere, hauptsächlich Jungtiere und Nichtmelkbare Rinder aufgetrieben werden, obwohl dieser Viehbestand in der Gemeinde eine jährliche Reduktion erleidet, und daher mit der Aufnahme von Fremdvieh aus anderen Gemeinden ausgeglichen werden soll, bzw. werden Tieren von Hofstellen zur Almweide aufgenommen, die überhaupt nicht das Weiderecht auf Grund der eigenen Futterflächen zur Überwinterung haben, z.B. die Hofstelle von dem Agrarobmann BB.

Zu den wiederholten Verbots-Beschlüssen stellt sich unweigerlich die Frage, ob diese nicht unter dem Einfluss des Eigennutzens der handelnden Personen geschieht. Auch die Jagdausübung hat hier in den letzten Jahren nachweislich eine wesentliche Bedeutung erfüllt und die ungeheuerlichen Beschlüssen mit verschuldet. Die Rolle des Herrn Substanzverwalter CC als Jagdleiter ist hier besonders abnorm. Ich verweise auf meine mehrmalige Mitteilungen und Anfragen zu den Angelegenheiten an Sie, auch zu den Falschmeldungen der Weidetiere durch den Herrn Substanzverwalter, aber leider sind die Bereinigungen zu den aufgezeigten Missständen nicht wirklich erkennbar. Allerdings verweise ich auf die Geschehnisse in den letzten 6 Jahren, dazu besonders auf die Entscheidungen von dem Landesverwaltungsgericht, die Ihnen sehr wohl auch bekannt sind.

Auf Grund der nun vor kurzem ausgesendeten Wahlwerbung von dem Herrn Substanzverwalter CC für die Gemeinderatswahlen, zum Thema Neuregulierung der Gemeindegutsagrargemeinschaft, ersuche ich wiederholt um die Übergabe von dem diesbezüglichen Protokoll von jener Ausschusssitzung bzw. von der Vollversammlung, in welcher die Neuregulierung beschlossen wurde und mit welchen inhaltlichen Formulierung die einzelnen Festlegungen abgefasst wurden.

Nachdem mir seit längerer Zeit der Inhalt von den Beschlüssen vorenthalten wird, bleibt mir gar keine andere Wahl, als die Beschwerde in der Form wie im Schreiben vom 08.06.2021 einzubringen. Ich bin der Ansicht, dass dies eine ausreichende Begründung ist, um gegen Beschlüsse von dem Agrarausschuss Beschwerde einzubringen.

Einem Verbesserungsauftrag entsprechend Ihrem Schreiben vom 30.11.2021 kann ich schwer nachgekommen, wenn mir die Einsicht in die Protokolle von Beschlüssen des Agrarausschusses und der Vollversammlung verwehrt wird. Das ist doch mehr als einleuchtend. Ein weitere Begründung, so wie Sie es im gegenständlichen Bescheid verlangen, ist meiner Ansicht nach nicht notwendig, weil die Begründungen wie o.a. ausgeführt und in den vorangegangenen Schreiben in den letzten Jahren mehrfach mitgeteilt, keine mehr notwendig. Es ist Ihnen detailliert bekannt, was meine Begründungen sind, da braucht es keine weitere Begründung.

Leider habe ich trotz meinem Ersuchen von Ihnen auch keine Unterstützung für meine Begehren erhalten, obwohl Sie gemäß dem TFLG 1996 für die Schlichtung der Differenzen mit der Agrargemeinschaft zuständig sind. So schreibt es jedenfalls auch der Herr Substanzverwalter in seinem Mail vom 09.02.2022 für die Gemeindegutsagrargemeinschaft Z.

Mein Einspruch im Schreiben vom 08.06.2021 (und auch in vorangegangen Eingaben) ist jedenfalls klar begründet, indem ich mehrfach, auch in weiteren Schreiben, verlangt habe, dass ich zu Beschlüssen von dem Agrarausschuss und der Vollversammlung informiert sein möchte, in welchen die Weide von Schafe und Ziegen verboten wird, und desgleichen informiert sein möchte zu Beschlüssen, die eine Neuregulierung mit einem Weidewirtschaftsplan zum Inhalt haben, in welchem die Ausübung von historischen Weidrechte für Schafe und Ziegen in Zukunft eingeschränkt werden sollen.

Ich hätte mir hier andererseits von Ihnen erwartet, dass Sie hier insofern regulierend eingreifen, indem Sie mich in meiner Forderung für die Einsichtnahme in die Beschlüsse unterstützen.

Zu meiner erst kürzlich wiederholten Nachfrage wegen der verlangten Einsicht in die Protokolle, gebe ich das Schreiben von dem Herrn Substanzverwalter vom 09.02.2022 bei. In diesem wird betreffend der Zuständigkeit zur Erledigung auf Sie verwiesen.

Folglich sind Sie demgemäß für meine Anliegen zuständig. Ich gehe davon aus, dass dies mit Ihnen koordiniert ist.

Von dem Herrn Agrarobmann BB habe ich bis heute keine Antwort erhalten. Keinesfalls kann ich akzeptieren, dass ich mit diesem Anliegen ‚nur im Kreis geschickt werde‘, weil die Protokolle können doch nicht als Amtsgeheimnis gewertet werden.

Als Mitglied der Agrargemeinschaft muss mir meiner Ansicht nach die Einsichtnahme in die Beschlüsse zustehen, weil davon u.U. vermögensrechtliche Auswirkungen abhängig sind. Ich erlaube mir nun dahingehend die Ankündigung, sollte mir weiterhin die Einsichtnahme in die Protokolle bzw. in die Beschlüsse von dem Ausschuss der Agrargemeinschaft verwehrt werden, und sollte ich nicht vor der Rechtwirksamkeit von einem eventuellen neu erlassenen Weidewirtschaftsplan inhaltlich vorher informiert werden, so sehe ich mich veranlasst dagegen nicht nur verwaltungsrechtlich, sondern auch verfassungsrechtlich vorzugehen. Dies betrifft auch in Hinsicht dem TFLG 1996.“

II. Rechtliche Erwägungen:

1. Zur Zulässigkeit der vorliegenden Beschwerde:

Die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts Tirol, in der vorliegenden Rechtssache zu entscheiden, gründet in der Bestimmung des Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG, wonach über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit die Verwaltungsgerichte erkennen.

Das Landesverwaltungsgericht ist in der gegenständlichen Angelegenheit gem Art 131 Abs 1 B-VG zuständig, zumal sich aus den Abs 2 und 3 dieser Bestimmung keine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Bundes ergibt.

Die Beschwerde wurde auch innerhalb der vierwöchigen Beschwerdefrist eingebracht und ist insofern rechtzeitig.

Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ist die vorliegende Beschwerde auch zulässig.

2. Zur Sache:

Im vorliegenden Fall ist zunächst zu berücksichtigen, dass der Prüfumfang des Landesverwaltungsgerichtes nach § 27 VwGVG darauf beschränkt ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4) zu überprüfen, wobei die Beschwerde nach § 9 Abs 1 Z 3 und 4 VwGVG die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, und das Begehren zu enthalten hat.

Weiters ist zu beachten, dass dann, wenn die belangte Behörde einen Antrag zurückgewiesen hat, „Sache“ sowohl eines Berufungsverfahrens vor einer im administrativen Instanzenzug übergeordneten Berufungsbehörde als auch eines Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ausschließlich die „Rechtmäßigkeit der Zurückweisung“ ist (vgl VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002). Auch laut Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10 (2014) Rz 833 mwH, kann das Landesverwaltungsgericht dann, wenn die Behörde, so wie im vorliegenden Fall, nur prozessual entschieden hat (nämlich Zurückweisung des Antrages [Einspruchs]), nur über die Rechtmäßigkeit der prozessualen Entscheidung, nicht aber meritorisch entscheiden.

Insofern war vom Landesverwaltungsgericht auch im vorliegenden Fall nur darüber zu entscheiden, ob die auf der Grundlage des § 13 Abs 3 AVG ausgesprochene Zurückweisung rechtmäßig war, nicht aber darüber, ob dieser Einspruch allenfalls inhaltlich begründet war.

Vor diesem Hintergrund war jegliches Vorbringen in der gegenständlichen Beschwerde, das als inhaltliche Begründung des gegenständlichen Antrags (Einspruchs) vom 8.6.2021 verstanden werden könnte, im gegenständlichen Beschwerdeverfahren unbeachtlich.

§ 13 Abs 3 AVG, auf den sich die gegenständliche Zurückweisung stützt, lautet wie folgt:

„(3) Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.“

Im vorliegenden Fall besteht kein Zweifel daran, dass die belangte Behörde auf Grundlage der genannten Bestimmung einen Verbesserungsauftrag erlassen hat, ohne dass der Beschwerdeführer hierauf innerhalb der eingeräumten vierwöchigen Frist reagiert hätte. Begründet wurde der Verbesserungsauftrag damit, dass Einsprüche zu begründen seien. Herr AA hätte zumindest darlegen müssen, worin seiner Ansicht nach die Rechtswidrigkeit oder die Unzweckmäßigkeit eines bekämpften Beschlusses liege. Ein Einspruch müsse erkennen lassen, wogegen er sich wendet (Einspruchserklärung) und aus welchen Gründen sich der Einspruchswerber gegen einen Beschluss richtet (Einspruchsbegründung). Der Einspruch müsse sich auch gegen bestimmte Beschlüsse wenden. Eine generelle Beeinspruchung sei nicht einem Einspruch gegen bestimmte Beschlüsse gleichzuhalten. Zudem sei die Rechtzeitigkeit seines Antrages dazutun.

Vom Beschwerdeführer wird nun in der gegenständlichen Beschwerde der Umstand, dass er auf den Verbesserungsauftrag nicht reagiert hat, damit begründet, dass das Anbringen vom 8.6.2021 gar nicht mangelhaft gewesen sei.

Dieses Vorbringen trifft aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichtes nicht zu. Vielmehr ist der belangten Behörde zuzustimmen, die insbesondere eine Begründung für den gegenständlichen Einspruch und eine genaue Bezeichnung der konkret angefochtenen Beschlüsse einforderte.

Die im vorliegenden Fall maßgebliche Bestimmung des § 37 TFLG 1996 lautet auszugsweise wie folgt:

㤠37

Aufsicht über die Agrargemeinschaften; Streitigkeiten

(1) Die Agrargemeinschaften unterliegen der Aufsicht durch die Agrarbehörde. Die Aufsicht erstreckt sich auf

a) die Einhaltung dieses Gesetzes, der Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes und der Regulierungspläne einschließlich der Wirtschaftspläne und Satzungen sowie

b) die Zweckmäßigkeit der Bewirtschaftung der agrargemeinschaftlichen Grundstücke und des sonstigen Vermögens der Agrargemeinschaften.

(2) (…)

(7) Die Agrarbehörde hat auf Antrag unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges zu entscheiden über Streitigkeiten

a) zwischen der Agrargemeinschaft und ihren Mitgliedern oder zwischen den Mitgliedern untereinander aus dem Mitgliedschaftsverhältnis sowie

b) zwischen der Gemeinde und einer Agrargemeinschaft auf Gemeindegut im Sinn des § 33 Abs. 2 lit. c.

Anträge nach lit. a und b sind bei der Agrarbehörde schriftlich einzubringen und zu begründen. Richten sich solche Anträge gegen Beschlüsse der Vollversammlung, so sind sie innerhalb von zwei Wochen nach der Beschlussfassung, richten sie sich gegen Beschlüsse oder Verfügungen anderer Organe der Agrargemeinschaft, so sind sie innerhalb von zwei Wochen nach der satzungsgemäßen Bekanntmachung einzubringen. Nicht zulässig sind Anträge, die sich gegen vom Substanzverwalter einer Agrargemeinschaft auf Gemeindegut im Sinn des § 33 Abs. 2 lit. c Z 2 in den im § 36c Abs. 1 genannten Angelegenheiten getroffene Verfügungen richten, sowie Anträge von Mitgliedern, die dem von ihnen angefochtenen Beschluss bei der Beschlussfassung zugestimmt oder an dieser trotz ordnungsgemäßer Einladung nicht teilgenommen haben. Die Agrarbehörde hat Beschlüsse (Verfügungen) von Organen der Agrargemeinschaft aufzuheben, wenn sie gegen dieses Gesetz, eine Verordnung aufgrund dieses Gesetzes oder gegen den Regulierungsplan einschließlich eines Wirtschaftsplanes oder einer Satzung verstoßen, und dabei wesentliche Interessen des Antragstellers verletzen.

(8) (…)“

Die eben wiedergegebene Bestimmung lässt keinen Zweifel daran, dass Anträge gegen Beschlüsse der Vollversammlung oder anderer Organe der Agrargemeinschaft zu begründen sind. Um das Zutreffen einer solchen Begründung prüfen zu können, muss naturgemäß auch klargestellt werden, gegen welchen konkreten Beschluss sich der Antrag richtet. Schon von der belangten Behörde wurde in diesem Zusammenhang im Verbesserungsauftrag vom 30.11.2021 auf Lang, Tiroler Agrarrecht II, 216 verwiesen, der diesbezüglich wie folgt ausführt:

„Der Einspruch muß eine Begründung haben, der Einspruchswerber muß zumindest darlegen, worin seiner Ansicht nach die Rechtswidrigkeit oder Unzweckmäßigkeit des bekämpften Beschlusses liegt. Der Einspruch muß erkennen lassen, wogegen er sich wendet (Einspruchserklärung) und aus welchen Gründen sind der Einspruchswerber gegen einen Beschluß richtet (Einspruchsbegründung). Der Einspruch muß sich gegen bestimmte Beschlüsse wenden. Eine generelle Beeinspruchung einer Vollversammlung bedeutet nicht einen Einspruch gegen einen oder mehrere bestimmte Beschlüsse.“

Die genannten Voraussetzungen eines Einspruchs sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Als einzige Begründung in der Eingabe vom 8.6.2021 wird auf die Erfahrungen und Geschehnissen mit den Organen der Agrargemeinschaft Z in den letzten Jahren verwiesen. Zudem spricht der Beschwerdeführer in dieser Eingabe ausdrücklich davon, dass sich sein Einspruch gegen „sämtliche Beschlüsse von dem Agrarausschuss und der Vollversammlung die innerhalb der letzten 3 Jahre gefasst wurden, die gegebenenfalls mit der Ausübung von Weiderechten auf den Weideflächen der Gemeindegutsagrargemeinschaft bzw. auf den, mit Weiderechten belasteten Fremdgrundstücken, beschlossen wurden“, richte. Diese Formulierung genügt – insbesondere auch im Hinblick auf die äußerst allgemein gehaltene Begründung des Einspruchs - der Anforderung an eine ausreichende Konkretisierung des angefochtenen Beschlusses nicht. Noch deutlicher zeigt sich dies daran, dass vom Beschwerdeführer auch „eventuelle Beschlüsse die die auf eine neuerliche Ausarbeitung von einem Weidewirtschaftsplan abzielt“ bekämpft werden.

Dass nunmehr in der gegenständlichen Beschwerde ausgeführt wird, dass der belangten Behörde aus anderen Schreiben hätte bekannt sein müssen, aus welchen Gründen die Beschlüsse der Organe der Agrargemeinschaft Z bekämpft werden, macht den angefochtenen Bescheid nicht rechtswidrig. Zweifellos muss der Einspruch nach § 37 TFLG 1996 selbst eine entsprechende Begründung enthalten und ist es nicht Aufgabe der belangten Behörde, einen vorhandenen Verwaltungsakt nach allfälligen Begründungen für einen solchen Einspruch zu durchforsten. Vom Beschwerdeführer wird im gegenständlichen Einspruch hinsichtlich dessen Begründung auch in keiner Weise auf andere Eingaben oder Ähnliches verwiesen. Zudem wird in der vorliegenden Beschwerde eingeräumt, dass eine weitergehende Begründung mangels Kenntnis von den bekämpften Beschlüssen gar nicht möglich sei.

Vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen ist der belangten Behörde nicht entgegen zu treten, wenn sie von der Notwendigkeit eines Verbesserungsauftrags nach § 13 Abs 3 AVG ausging und einen solchen mit Schreiben vom 30.11.2021 erließ.

Da sie – wie in dieser Bestimmung gefordert – auch ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass nach fruchtlosem Ablauf der eingeräumten Frist der Antrag zurückgewiesen wird, und im vorliegenden Fall die Frist tatsächlich ablief, ohne dass vom Beschwerdeführer auf den genannten Auftrag reagiert worden wäre, erweist sich die im angefochtenen Bescheid ausgesprochene Zurückweisung des Antrages vom 8.6.2021 als rechtmäßig und die gegenständliche Beschwerde insofern als unbegründet.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Dies selbst dann, wenn die gegenständliche Beschwerde als Verbesserung im Sinn des behördlichen Auftrags verstanden werden müsste, weil diese Verbesserung jedenfalls nicht fristgerecht erfolgte. In diesem Zusammenhang ist allerdings noch anzumerken, dass auch die gegenständliche Beschwerde nach wie vor keine exakte Bezeichnung der angefochtenen Beschlüsse enthält und auch die Forderung, über den Inhalt von Beschlüssen informiert zu werden, keine taugliche Begründung für die – im vorliegenden Fall gegenständliche - Anfechtung von Beschlüssen auf der Grundlage des § 37 Abs 7 TFLG 1996 darstellt. Im Sinn des § 37 Abs 7 TFLG 1996 ist zu klären, ob ein bestimmter Beschluss gegen das TFLG 1996, eine Verordnung aufgrund dieses Gesetzes oder gegen den Regulierungsplan einschließlich eines Wirtschaftsplanes oder einer Satzung verstößt, und dabei wesentliche Interessen des Antragstellers verletzt.

Die im verfahrenseinleitenden Schreiben vom 8.6.2021 formulierte Beschwerde gegen die Vorgehensweise im Zusammenhang mit der Einsichtnahme und Veröffentlichung von Protokollen der Agrargemeinschaftsorgane ist nicht Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens. Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ist nämlich „Sache“ des Berufungsverfahrens im Sinn des § 66 Abs 4 AVG der Gegenstand des Verfahrens in der Vorinstanz, worunter jene Angelegenheit zu verstehen ist, die den Inhalt des Spruches des angefochtenen Bescheides der Unterinstanz gebildet hat (VwGH 15.6.1992, 91/10/0133; 18.1.1999, 98/10/0097, VwSlg 11.237 A/1983, 19.2.2003, 99/08/0146; VfSlg 15.707/1998). Dabei bestimmen sich die Grenzen der Sache, über die die Berufungsbehörde abzusprechen hat, nicht nach der Angelegenheit, die vor der Unterinstanz in Verhandlung war, sondern nach dem Gegenstand, der durch den Spruch des Bescheides entschieden wurde (VwGH 4.9.2003, 2003/21/0082; VfSlg 7240/1973). Die Berufungsbehörde darf somit sachlich nicht über mehr absprechen, als Gegenstand der Entscheidung der Unterinstanz war (VwGH 19.5.2004, 2003/18/0081). Da diese Rechtsprechung in gleicher Weise für das nunmehr an die Stelle des Berufungsverfahrens tretende Beschwerdeverfahren vor dem Landesverwaltungsgericht gilt (vgl VwGH-Erkenntnisse vom 17.12.2014, Ra 2014/03/0049, und vom 18.12.2014, Ra 2014/07/0002, 0003), war vom Landesverwaltungsgericht lediglich die im Spruch des angefochtenen Bescheides erfolgte Zurückweisung des dort genannten Einspruchs und nicht die Beschwerde gegen die behauptete Verweigerung der Einsichtnahme in Beschlüsse der Agrargemeinschaftsorgane zu prüfen.

3. Zum Entfall der öffentlichen mündlichen Verhandlung:

Die vorliegende Entscheidung konnte im Sinn des § 24 VwGVG ohne Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Nach dem Abs 1 dieser Bestimmung hat das Verwaltungsgericht nämlich nur auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Im vorliegenden Fall haben weder der Beschwerdeführer noch die belangte Behörde die Durchführung einer Verhandlung beantragt.

Aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichts war aber auch keine Verhandlung erforderlich, da der maßgebliche Sachverhalt schon aufgrund der vorliegenden Akten hinreichend geklärt und die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts aufgrund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen getroffenen werden konnte und eine mündliche Verhandlung zu keiner weiteren Klärung der Rechtssache hätte beitragen können.

In diesem Zusammenhang betont der VwGH in ständiger Rechtsprechung (siehe etwa VwGH 27.9.2013, 2012/05/0212, oder VwGH 29.1.2014, 2013/03/0004) außerdem, dass die staatlichen Behörden auch auf Aspekte der Effizienz und Verfahrensökonomie Rücksicht und auf das Gebot der angemessenen Verfahrensdauer Bedacht nehmen können.

III. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die ordentliche Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Gemäß Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die ordentliche Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die vorliegende Entscheidung konnte unmittelbar aufgrund der maßgeblichen Bestimmungen des TFLG 1996 getroffen werden bzw kommt ihr keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu. Sie liegt insbesondere nicht auch im Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen, auf zusätzlichen Argumenten gestützten Rechtsprechung. Die Entscheidung betrifft keine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage des materiellen oder des formellen Rechts (vgl. etwa VwGH 26.9.1991, 91/09/0144 zum vormaligen § 33a VwGG).

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Christ

(Richter)

Schlagworte

Gemeindegutsagrargemeinschaft
Beschluss
Ausschuss
Vollversammlung
Einspruch
Verbesserungsauftrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2022:LVwG.2022.35.0450.1

Zuletzt aktualisiert am

17.03.2022
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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