TE Lvwg Erkenntnis 2022/1/10 LVwG 47.10-3275/2021

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Veröffentlicht am 10.01.2022
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Entscheidungsdatum

10.01.2022

Index

L92006 Sozialhilfe Grundsicherung Mindestsicherung Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

StSUG §13
AVG §13

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark erkennt durch die Richterin Dr. Clement über die Beschwerde der Frau AB, geb. am ****, KStraße, G, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Graz vom 02.11.2021, GZ: 106436/2021,

z u R e c h t:

Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG wird der Beschwerde

Folge gegeben

und der angefochtene Bescheid behoben.

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG zulässig.

        

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Mit dem aus dem Spruch ersichtlichen Bescheid wurde der Antrag vom 09.09.2021 auf Sozialunterstützung aufgrund seiner Mangelhaftigkeit gemäß § 13 Abs 3 AVG iVm §§ 1, 3-9, 13, 16, 21, 23, 26 und 28 StSUG zurückgewiesen. Begründend führte die Behörde aus, der Antrag vom 09.09.2021 sei unvollständig gewesen und sei der Antragstellerin mit Schreiben vom 11.10.2021 aufgetragen worden, zahlreiche Unterlagen unter anderem Kontoauszüge vom 01.03.2021 bis 30.09.2021 inklusive Einnahmen/Ausgaben nachzureichen. Der Verbesserungsauftrag sei am 14.10.2021 zugestellt worden. Es seien aber lediglich die Wohnunterstützung und sechs Kontoauszüge, die nicht vollständig gewesen wären, nachgereicht worden.

Mit Beschwerde vom 04.11.2021 wurde vorgebracht, dass bereits vor zwei Wochen alles geschickt worden sei. Es seien zwei E-Mails geschrieben worden. Mit einem weiteren E-Mail vom selben Tag entschuldigte sich die Beschwerdeführerin, dass letztens nicht alles angekommen sei und die Behörde vielleicht eine Ausnahme machen könne, da sie keine Miete, Strom oder Heizung bezahlen könne.

Diese Entscheidung kann gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG ohne mündliche Verhandlung getroffen werden, weil bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark stellt aufgrund des Akteninhaltes Nachfolgendes fest:

Am 09.09.2021 langte bei der Behörde ein Antrag auf Bedarfsorientierte Mindestsicherung der nunmehrigen Beschwerdeführerin ein, welchem keinerlei Unterlagen angeschlossen waren. Die belangte Behörde forderte mit Schreiben vom 11.10.2021, zugestellt am 14.10.2021, die Antragstellerin auf, die angeführten Unterlagen bis 25.10.2021 nachzureichen, wobei die Antragstellerin darauf hingewiesen wurde, dass der Antrag zurückzuweisen sei, wenn die Unterlagen nicht nachgereicht werden. An notwendigen Unterlagen ist folgendes aufgelistet:

Über die Person betreffende Angaben:

amtlichen Lichtbildausweis, Geburtsurkunde, Staatsbürgerschaftsnachweis, Aufenthaltstitel oder Aufenthaltsbescheinigung, Heiratsurkunde, Scheidungsurteil bzw. Vergleichsausfertigung, Nachweis über die Begründung bzw. Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft, Sozialversicherungsnummer, Vertretungsnachweis, Meldezettel (kann von der Behörde abgefragt werden), Familienbeihilfe, Behindertenpass;

Über die Wohnverhältnisse:

Mietvertrag, Grundbuchsauszug, Betriebskostennachweis, sonstige wohnungsbezogen Kosten (aktuelle Mietzinsvorschreibung, Strom, Heizung), Lohnbestätigung, Einkommenssteuerbescheid, Leistungsbezugs Bestätigung des Arbeitsmarktservice, Nachweise über Pensions-/Rentenleistungen, Bestätigung der Krankenkasse über Krankengeld und Kinderbetreuungsgeld, Nachweise über die Höhe der Unterhaltsleistung, Einheitswertbescheide über land- und forstwirtschaftlichen Besitz, Pachtverträge.

Über die Vermögensverhältnisse:

Vermögensverzeichnis, Sparbücher, Bausparverträge, Kontoauszüge vom 01.03.2021 bis 30.09.2021 inklusive Einnahmen/Ausgaben und aktuellem Kontostand, Aktien/Wertpapiere, Auflistung bestehender Konten (insbesondere Girokonten, Sparkonten, Depotkonten).

Noch am selben Tag der Zustellung des Verbesserungsauftrages, nämlich am 14.10.2021, langten zahlreiche Dateien bei der belangten Behörde ein, wie ein Schreiben vom 18.12.2020 der Abteilung 11 betreffend Wohnunterstützung und einzelne Kontoblätter. Am 04.11.2021 übermittelte die Beschwerdeführerin weitere zahlreiche JPEG-Dateien.

Beweiswürdigung:

Die getroffenen Feststellungen stützen sich auf den nachvollziehbaren Akteninhalt. Dass dem Mängelbehebungsauftrag nicht fristgerecht und vollständig nachgekommen worden ist, gibt die Beschwerdeführerin mit ihrem E-Mail vom 04.11.2021 selbst an.

Rechtliche Beurteilung:

§ 13 StSUG:

„Anträge, Informationspflicht

(1) Anträge auf Gewährung von Sozialunterstützung können bei der Gemeinde, der Bezirksverwaltungsbehörde oder der Landesregierung (im Folgenden: Einbringungsstelle) eingebracht werden.

(2) Die Einbringungsstellen haben die Bezugsberechtigten der jeweiligen Sachlage entsprechend zu informieren und anzuleiten.

(3) Die Anträge sind mit einem Eingangsvermerk zu versehen und gegebenenfalls samt den erforderlichen Nachweisen unverzüglich an die zuständige Behörde (§ 26 Abs. 1) weiterzuleiten.

(4) Anträge können gestellt werden

 1. von den Bezugsberechtigten selbst, soweit sie eigenberechtigt sind,

(5) Der Antrag hat über die Bezugsberechtigten und alle sonst der Wirtschaftsgemeinschaft angehörenden Personen folgende Angaben und Nachweise zu enthalten:

 1. über die Person betreffende Angaben nachgewiesen durch amtlichen           Lichtbildausweis, Geburtsurkunde, Staatsbürgerschaftsnachweis, Aufenthaltstitel           oder Aufenthaltsbescheinigung, Heiratsurkunde, Scheidungsurteil bzw.           Vergleichsausfertigung, Nachweis über die Begründung bzw. Auflösung einer           eingetragenen Partnerschaft, Sozialversicherungsnummer, Vertretungsnachweis,           Meldezettel;

 2. über die Wohnverhältnisse nachgewiesen durch Mietvertrag,           Grundbuchsauszug, Betriebskostennachweis, sonstige wohnungsbezogene                    Kosten;

 3. über die Einkommensverhältnisse entsprechend dem Einkommensverzeichnis                          sowie nachgewiesen durch Lohnbestätigung, Einkommensteuerbescheid,                    Leistungsbezugsbestätigung des Arbeitsmarktservice, Nachweise über                    Pensions-/Rentenleistungen, Bestätigung der Krankenkasse über Krankengeld                    und Kinderbetreuungsgeld, Nachweise über die Höhe der Unterhaltsleistung,                    Einheitswertbescheide über land- und forstwirtschaftlichen Besitz, Pachtverträge;

 4. über die Vermögensverhältnisse entsprechend dem Vermögensverzeichnis           sowie nachgewiesen durch Sparbücher, Bausparverträge, Kontoauszüge, Aktien,           Wertpapiere, Auflistung bestehender Konten;

 5. über den Einsatz der Arbeitskraft nachgewiesen durch Bestätigung der           Vormerkung zur Arbeitssuche, Gutachten zur Arbeitsunfähigkeit, Nachweise über           Verhinderung des Einsatzes der Arbeitskraft.

(6) Die Vorlage von Nachweisen gemäß Abs. 5 kann unterbleiben, wenn die nachzuweisenden Tatsachen und Rechtsverhältnisse durch Einsicht in die der Behörde zur Verfügung stehenden Register und Datenschnittstellen, insbesondere das Zentrale Personenstandsregister (ZPR), Zentrale Melderegister (ZMR), Zentrale Staatsbürgerschaftsregister (ZSR), Zentrale Fremdenregister (IZR) und Unternehmensregister (UR), Geoinformationssystem (GIS) sowie durch Abfrage des Grundbuchs und des AMS-Portals, der Datenbank des Österreichischen Integrationsfonds, der Datenbank des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger (VVO), des Auskunftssystems AJ-WEB und des Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnisses (OEZVV) festgestellt werden können.“

§ 13 AVG:

Anbringen

(1) Soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können Anträge, Gesuche, Anzeigen, Beschwerden und sonstige Mitteilungen bei der Behörde schriftlich, mündlich oder telefonisch eingebracht werden. Rechtsmittel und Anbringen, die an eine Frist gebunden sind oder durch die der Lauf einer Frist bestimmt wird, sind schriftlich einzubringen. Erscheint die telefonische Einbringung eines Anbringens der Natur der Sache nach nicht tunlich, so kann die Behörde dem Einschreiter auftragen, es innerhalb einer angemessenen Frist schriftlich oder mündlich einzubringen.

(2) Schriftliche Anbringen können der Behörde in jeder technisch möglichen Form übermittelt werden, mit E-Mail jedoch nur insoweit, als für den elektronischen Verkehr zwischen der Behörde und den Beteiligten nicht besondere Übermittlungsformen vorgesehen sind. Etwaige technische Voraussetzungen oder organisatorische Beschränkungen des elektronischen Verkehrs zwischen der Behörde und den Beteiligten sind im Internet bekanntzumachen.

(3) Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

(4) Bei Zweifeln über die Identität des Einschreiters oder die Authentizität eines Anbringens gilt Abs. 3 mit der Maßgabe sinngemäß, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf der Frist als zurückgezogen gilt.

(5) Die Behörde ist nur während der Amtsstunden verpflichtet, schriftliche Anbringen entgegenzunehmen oder Empfangsgeräte empfangsbereit zu halten, und, außer bei Gefahr im Verzug, nur während der für den Parteienverkehr bestimmten Zeit verpflichtet, mündliche oder telefonische Anbringen entgegenzunehmen. Die Amtsstunden und die für den Parteienverkehr bestimmte Zeit sind im Internet und an der Amtstafel bekanntzumachen.

(6) Die Behörde ist nicht verpflichtet, Anbringen, die sich auf keine bestimmte Angelegenheit beziehen, in Behandlung zu nehmen.

(7) Anbringen können in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden.

(8) Der verfahrenseinleitende Antrag kann in jeder Lage des Verfahrens bis zu einer allfälligen Schließung des Ermittlungsverfahrens (§ 39 Abs. 3) geändert werden. Durch die Antragsänderung darf die Sache ihrem Wesen nach nicht geändert und die sachliche und örtliche Zuständigkeit nicht berührt werden.“

Sache dieses verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist ausschließlich die Zurückweisung des Antrages gemäß § 13 Abs 3 AVG durch die belangte Behörde (vgl. VwGH 29.04.2010, 2008/21/0302). Grundsätzlich besteht der eigentliche Zweck der Bestimmung darin, die Partei vor Rechtsvorschriften zu schützen, die aus Unkenntnis oder Versehen entstehen.

Im Falle des Erfordernisses einer Verbesserung eines Ansuchens hat die Behörde den Verbesserungsauftrag unverzüglich zu erteilen, um ihr Verschulden an der Verzögerung des Verfahrens auszuschließen. Der Verbesserungsauftrag wurde der Partei am 14.10.2021 aufgrund ihres Ansuchens vom 09.09.2021 zugestellt. Im Hinblick auf das Inkrafttreten des StSUG mit 01.07.2021 und der Umstellung des Verfahrensregimes von „Mindestsicherung“ auf „Sozialunterstützung“, kann die Erteilung eines Mängelbehebungsauftrages nach knapp mehr als 4 Wochen gerade noch als rechtzeitig erkannt werden (vgl. VwGH 25.06.2009, 2006/07/0040).

Gemäß § 13 Abs 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Vielmehr hat die Behörde von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht. Bei den von dieser Bestimmung umfassten - materiellen oder formellen - Mängeln handelt es sich um das Fehlen von für die Partei erkennbaren Anforderungen an ein vollständiges und fehlerfreies Anbringen (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG Kommentar, RZ 27 zu § 13). Davon zu unterscheiden ist das zur meritorischen Erledigung eines Antrags durch seine Abweisung führende Fehlen einer Erfolgsvoraussetzung (vgl. VwGH 22.10.2013, 1012/10/0213).

Ob es sich bei einer im Gesetz umschriebenen Voraussetzung um einen zur Zurückweisung des Antrags führenden „Mangel“ im Sinn des § 13 Abs. 3 AVG handelt oder aber um das Fehlen einer Erfolgsvoraussetzung, ist durch die Auslegung der jeweiligen Bestimmung des Materiengesetzes zu ermitteln (VwGH 29.04.2010, 2008/2021/0302).

In § 13 Abs 5 StSUG wird zwar nunmehr im Gesetz konkret aufgezählt, welche Angaben und Nachweise der Antrag zu enthalten hat, jedoch finden sich sowohl im Hinblick auf die Wohnverhältnisse, die Einkommensverhältnisse und die Vermögensverhältnisse eine Vielzahl an Bescheinigungen und Urkunden, sodass von einer beispielhaften Aufzählung, auch wenn im Gesetzestext das Wort „insbesondere“ nicht enthalten ist, auszugehen ist. Die Aufzählung selbst wird bereits durch § 13 Abs 6 StSUG eingeschränkt, wonach die Vorlage von Nachweisen gemäß Abs 5 unterbleiben kann, wenn die nachzuweisenden Tatsachen und Rechtsverhältnisse durch Einsicht in die der Behörde zur Verfügung stehenden Register festgestellt werden können. So kann der bei den Wohnverhältnissen gemäß § 13 Abs 5 Z 2 geforderte Grundbuchsauszug durch Einsicht in das Grundbuch durch die Behörde selbst abgefragt werden.

Welche Urkunde im Einzelfall daher dem Antrag anzuschließen ist, ist von der Partei nicht mit der ausreichenden Sicherheit erkennbar (vgl. Hengstschläger/Leeb zu AVG, RZ 27 zu § 13).

Dabei ist das an den Adressatenkreis des Sozialunterstützungsgesetzes zu stellende Erfordernis nicht zu überspannen. Dies zeigt sich auch aus dem auf der Homepage zur Verfügung gestellten Antragsformular und der Aufzählung der beizulegenden Unterlagen, wobei hier im Gegensatz zum Gesetzestext sehr wohl die Worte „zum Beispiel“ oder „eventuell“ und „sofern vorhanden“ verwendet werden. In der Zusammenschau kann daher § 13 Abs 5 StSUG nicht so verstanden werden, dass, werden nicht alle darin aufgezählten Nachweise einem Antrag angeschlossen, ein Mangel im Sinne des § 13 Abs 3 AVG vorliegt.

Auch wenn den Erläuterungen zu § 13 StSUG zu entnehmen ist, dass der Gesetzgeber offenbar davon ausgegangen ist, dass werden die angeführten Nachweise nicht vorgelegt und können diese nicht automatisiert von der Behörde über ein Register/eine Datenbank abgefragt werden, ein „Mängelbehebungsauftrag“ durch die Behörde zu erteilen sei und nur in allen anderen Fällen, in denen die Bezugsberechtigten ihre Mitwirkungspflichten trotz Hinweis auf die Rechtsfolgen nicht erfüllen, dies zur Abweisung ihrer Anträge führe, kann hier dem Willen des Gesetzgebers aufgrund der vorhandenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht gefolgt werden.

Die Beschwerdeführerin, die bereits Mindestsicherung bezogen hatte und offenbar einen Verlängerungsantrag stellen wollte, hat keinerlei Unterlagen ihrem Antrag angeschlossen.

Mangels Rechtskraftfähigkeit kann nur ein dem Gesetz entsprechender Verbesserungsauftrag Grundlage für eine Zurückweisung des Antrages gemäß § 13 Abs 3 AVG sein (vgl. VwGH 27.09.2005, 2004/06/0084; VwGH 02.09.2008, 2005/18/0513; 16.09.2009, 2008/05/0206; 23.11.2010, 2009/11/0272).

Im Verbesserungsauftrag hat die Behörde konkret anzugeben, welche vom Gesetz geforderten Eigenschaften dem Anbringen fehlen [Hengstschläger/Leeb, AVG § 13, RZ 29].

Wären alle in § 13 Abs 5 StSUG aufgezählten Nachweise dem Antrag anzuschließen, hätte diesbezüglich auch eine vollständige Aufzählung im Mängelbehebungsauftrag vom 11.10.2021 erfolgen müssen. Hier ist jedoch im Hinblick auf den Einsatz der Arbeitskraft keinerlei Aufforderung erfolgt, obwohl § 13 Abs. 5 Z 5 explizit einen Nachweis des Einsatzes der Arbeitskraft durch Bestätigung der Vormerkung zur Arbeitssuche verlangt. Der Auftrag war daher auch nicht derart konkret, dass er eine Zurückweisung trägt.

Zulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist zulässig, da eine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt und keine Rechtsprechung zur Auslegung von § 13 Abs 5 StSUG im Zusammenhang mit § 13 Abs 3 AVG vorliegt, ob es sich hier um eine Erfolgsvoraussetzung handelt oder um einen Mangel im Sinne des § 13 Abs 3 AVG.

Schlagworte

Sozialunterstützung, Antragsvoraussetzungen, Verbesserungsauftrag, Mängelbehebung, Zurückweisung des Antrages

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGST:2022:LVwG.47.10.3275.2021

Zuletzt aktualisiert am

16.03.2022
Quelle: Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwg Steiermark, http://www.lvwg-stmk.gv.at
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