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10 VerfassungsrechtNorm
ZPO §63 Abs1Leitsatz
Zurückweisung von Verfahrenshilfeanträgen wegen Nichterfüllung des VerbesserungsauftragsSpruch
Die Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe werden zurückgewiesen.
Begründung
Begründung:
Der Einschreiter beantragt mit zahlreichen Eingaben die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Beschwerdeführung gegen die im Spruch dieses Beschlusses genannten Bescheide des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien. Den Anträgen zu B568/07, B569/07, B570/07 und B599/07 liegt kein Vermögensbekenntnis bei; bei jenen zu B642/07 und zu B955/07 fehlt der jeweils anzufechtende Bescheid.
Im Sinne des gegenüber demselben Einschreiter ergangenen Beschlusses vom 14. März 2007, B1687/06ua, werden die Anträge ohne weitere Erteilung eines Verbesserungsauftrages zurückgewiesen.
Dies konnte gemäß §72 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden. Dies konnte gemäß §72 Abs1 ZPO in Verbindung mit §35 Abs1 VfGG in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.
Schlagworte
VfGH / Verfahrenshilfe, VfGH / Formerfordernisse, VfGH / Mängelbehebung, VfGH / MutwillensstrafeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2007:B568.2007Zuletzt aktualisiert am
01.02.2010