TE Vwgh Erkenntnis 1996/8/6 96/11/0183

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Veröffentlicht am 06.08.1996
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Index

90/02 Kraftfahrgesetz;

Norm

KFG 1967 §66 Abs2 lite;
KFG 1967 §73 Abs1;
KFG 1967 §73 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Waldner und Dr. Bernard als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Simetzberger, über die Beschwerde des E in S, vertreten durch Dr. F, Rechtsanwalt in K, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 13. Mai 1996, Zl. 8B-KFE-24/1/1996, betreffend Entziehung der Lenkerberechtigung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde und dem angefochtenen Bescheid ergibt sich:

Mit diesem Bescheid wurde (in Bestätigung der erstmals mit Mandatsbescheid der Erstbehörde, der Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt, vom 2. Jänner 1995 ausgesprochenen erstinstanzlichen Entscheidung) dem Beschwerdeführer gemäß § 73 Abs. 1 KFG 1967 die Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppen A und B entzogen und gemäß § 73 Abs. 2 KFG 1967 ausgesprochen, daß ihm für die Dauer von zwei Jahren keine neue Lenkerberechtigung mehr erteilt werden darf.

In seiner an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend; er beantragt dessen kostenpflichtige Aufhebung:

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Die belangte Behörde ging davon aus, daß der Beschwerdeführer am 27. Dezember 1994 eine Übertretung nach § 5 Abs. 1 (iVm § 99 Abs. 1) StVO 1960 begangen habe (gemessener Alkoholgehalt der Atemluft 0,98 mg/l). Es sei deswegen und weil er es außerdem unterlassen habe, den beim Vorfall vom 27. Dezember 1994 verursachten Verkehrsunfall der nächsten Gendarmeriedienststelle zu melden, rechtskräftig bestraft worden. Dem Beschwerdeführer sei bereits in den Jahren 1993 und 1994 jeweils wegen eines Alkoholdeliktes die Lenkerberechtigung für die Dauer von 4 Wochen und von 4 Monaten entzogen worden. Er habe kurze Zeit nach dem Ende der letzten Entziehungsmaßnahme neuerlich ein Alkoholdelikt begangen.

Der Beschwerdeführer wendet sich nicht gegen die - zutreffende - Annahme der belangten Behörde, er sei verkehrsunzuverlässig. Er meint jedoch, daß mit einer vorübergehenden Entziehung der Lenkerberechtigung gemäß § 74 Abs. 1 KFG 1967 maximal für die Dauer von 10 Monaten das Auslangen hätte gefunden werden müssen. Beim Vorfall vom 27. Dezember 1994 seien weder besonders gefährliche Verhältnisse noch eine besondere Rücksichtslosigkeit des Beschwerdeführers vorgelegen. Im Hinblick darauf, daß die Behörde nach dem zweiten Alkoholdelikt mit einer Entziehungsdauer von 4 Monaten das Auslangen gefunden habe, sei das nunmehrige Ausmaß "wohl eher Ausfluß eines Vergeltungsgedankens".

Der Beschwerdeführer vermag mit diesem Vorbringen keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen. Angesichts der Tatsache, daß es sich bereits um das dritte Akoholdelikt handelte und ihm zuvor schon zweimal die Lenkerberechtigung wegen Begehung von Alkoholdelikten entzogen wurde, scheidet die vom Beschwerdeführer angestrebte nur vorübergehende Entziehung seiner Lenkerberechtigung aus. Die belangte Behörde schloß aus der Begehung von drei Alkoholdelikten innerhalb von 2 Jahren zu Recht auf das Vorliegen einer offenbar tiefgreifenden Neigung des Beschwerdeführers zur Begehung von Alkoholdelikten, welche zu den schwersten Verstößen gegen Verkehrsvorschriften zählen. Dies hat jedenfalls zu einem längeren Ausschluß des Beschwerdeführers von der Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr als Kraftfahrzeuglenker zu führen. Zum Nachteil des Beschwerdeführers fällt zusätzlich der hohe Alkoholisierungsgrad (Atemluftalkoholgehalt 0,98 mg/l) und die Tatsache ins Gewicht, daß er es unterlassen hat, die nächste Gendarmeriedienststelle von dem von ihm verursachten Verkehrsunfall (Streifen eines entgegenkommenden Pkw"s) zu verständigen. Bei diesem Sachverhalt kommt es auf das vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Fehlen besonders gefährlicher Verhältnisse oder besonderer Rücksichtslosigkeit beim Vorfall vom 27. Dezember 1994 nicht mehr an. Ebensowenig ist für die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides von Belang, daß die Kraftfahrbehörde nach dem zweiten Vorfall die Zeit gemäß § 73 Abs. 2 KFG 1967 mit (nur) 4 Monaten bemessen hat.

Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996110183.X00

Im RIS seit

19.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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