TE Vwgh Beschluss 2022/2/10 Ra 2022/03/0019

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Veröffentlicht am 10.02.2022
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
66/03 Sonstiges Sozialversicherungsrecht
82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Norm

AVG §38
EFZG §3 Abs3
EpidemieG 1950 §32
EpidemieG 1950 §7
VwGG §42 Abs2 Z1
VwGVG 2014 §17
VwRallg

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Handstanger sowie die Hofräte Dr. Lehofer und Mag. Nedwed als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Revision der Bezirkshauptmannschaft Hallein gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Salzburg vom 19. November 2021, Zl. 405-8/290/1/4-2021, betreffend einen Vergütungsanspruch nach dem Epidemiegesetz 1950 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Hallein; Mitbeteiligte: E GmbH in W), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Mit dem angefochtenen Erkenntnis sprach das Landesverwaltungsgericht Salzburg der Mitbeteiligten als Dienstgeberin des S.W., der sich wegen einer SARS-CoV-2-Erkrankung in Quarantäne befand, im Beschwerdeverfahren gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Hallein (BH) vom 19. April 2021 eine Vergütung für Entgeltfortzahlungen im Zeitraum von 4. bis 13. November 2020 in näher bezeichneter Höhe zu. Die Revision erklärte das Verwaltungsgericht für nicht zulässig.

2        Begründend führte das Verwaltungsgericht im Wesentlichen aus, die Mitbeteiligte habe einen Antrag auf Vergütung von geleisteten Entgeltfortzahlungen für ihren Dienstnehmer S.W. im Zeitraum vom 4. bis 13. November 2020 begehrt. Für diesen Zeitraum sei S.W. von der BH mit Bescheid vom 6. November 2020 auch rechtskräftig abgesondert worden. Dieser Zeitraum sei der Berechnung des Vergütungsbetrages daher zugrunde zu legen.

3        Dagegen wendet sich die vorliegende außerordentliche Amtsrevision. Zur Zulässigkeit wird geltend gemacht, der Spruch des Absonderungsbescheides sei nicht eindeutig gewesen und hätte ausgelegt werden müssen, was das Verwaltungsgericht nicht getan habe. Schon deshalb weiche das angefochtene Erkenntnis von der höchstgerichtlichen Rechtsprechung ab. Im Übrigen sei der Absonderungsbescheid der BH erst am 6. November 2020 ergangen und könne daher nur für einen Verdienstentgang ab diesem Zeitpunkt kausal gewesen sein.

4        Mit diesem Vorbringen wird die Zulässigkeit der Revision nicht dargetan:

5        Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Hat das Verwaltungsgericht - wie im vorliegenden Fall - im Erkenntnis ausgesprochen, dass die Revision nicht zulässig ist, muss die Revision gemäß § 28 Abs. 3 VwGG auch gesondert die Gründe enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichts die Revision für zulässig erachtet wird.

Der Verwaltungsgerichtshof ist bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision an den Ausspruch des Verwaltungsgerichts nicht gebunden. Er hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß § 34 Abs. 1a VwGG im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe zu überprüfen. Liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG danach nicht vor, ist die Revision gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

6        Im gegenständlichen Fall ordnete die BH mit Bescheid vom 6. November 2020 an, dass der Dienstnehmer der Mitbeteiligten S.W. seine Wohnung „für 10 Tage ab Symptombeginn/bei asymptomatischen Personen ab Probennahme 03.11.2020 bis einschließlich 13.11.2020 nicht verlassen“ dürfe. Nach den unbestrittenen Feststellungen im angefochtenen Erkenntnis traten bei S.W. bereits am 3. November 2020 erstmals Symptome der in Rede stehenden SARS-CoV-2-Erkrankung auf.

7        Entgegen dem Revisionsvorbringen legt der Absonderungsbescheid der BH eindeutig fest, dass der betroffene Dienstnehmer der Mitbeteiligten schon ab Symptombeginn (am 3. November 2020) abgesondert worden ist. Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen.

8        Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits erkannt, dass die Rechtsfrage, ob und in welchem zeitlichen Umfang eine anspruchsbegründende Absonderung vorlag, eine für die Berechnung der Vergütung (hier: der Mitbeteiligten) eine notwendige Vorfrage darstellt. Liegt, wie im gegenständlichen Fall, ein rechtskräftiger Bescheid zu dieser Vorfrage vor, bindet er (ungeachtet der Frage seiner Rechtmäßigkeit) auch das Verwaltungsgericht (vgl. VwGH 22.9.2021, Ra 2021/09/0189, mwN).

9        Soweit die Revision (in Kenntnis der zitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung) eine abweichende Rechtsansicht vertritt und dagegen rechtliche Argumente vorzubringen versucht, gleicht der Revisionsfall jenem, über den der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom heutigen Tag, Ro 2022/03/0002, entschieden hat. Aus den in diesem Beschluss dargelegten Gründen, auf die gemäß § 43 Abs. 2 iVm Abs. 9 VwGG verwiesen wird, werden auch in der vorliegenden Revision keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.

10       Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 10. Februar 2022

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022030019.L00

Im RIS seit

16.03.2022

Zuletzt aktualisiert am

22.03.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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