RS OGH 2021/9/22 21R163/21a, 21R14/22s

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.09.2021
beobachten
merken

Norm

ABGB §276 Abs1
ABGB §276 Abs2
ABGB §283
ABGB §304
AußStrG §34
AußStrG §167 Abs2
GrEStG §4 Abs1
GrWV
RpflG §18 Abs3
RpflG §19
BewG §1
BewG §2
BewG §3
BewG §4
BewG §53

Rechtssatz

Welche der in § 4 GrEStG bzw. der Grundstückswertverordnung angeführten Berechnungsarten für die Liegenschaftsbewertung heranzuziehen ist, steht dem Steuerpflichtigen grundsätzlich zur freien Auswahl, wobei regelmäßig wohl jene Methode gewählt wird, die die geringste Steuerbelastung für den Einzelnen bedeutet. Es ist sachgerecht, diese Richtschnur auch auf die Wahl der Berechnungsmethode für die Ermittlung der vermögensabhängigen Entschädigung des Erwachsenenvertreters anzuwenden, insbesondere zum Schutz der betroffenen Person bzw. ihres Vermögens.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LG00519:2021:RWE0000081

Im RIS seit

16.03.2022

Zuletzt aktualisiert am

16.03.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten