TE Vwgh Erkenntnis 1996/8/6 96/11/0157

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Veröffentlicht am 06.08.1996
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
90/02 Kraftfahrgesetz;

Norm

AVG §74 Abs1;
KFG 1967 §67 Abs2;
KFG 1967 §75 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Waldner, Dr. Bernard, Dr. Graf und Dr. Gall als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Simetzberger, über die Beschwerde des E in B, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in B, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Vorarlberg vom 13. Mai 1996, Zl. Ib-277-54/96, betreffend Entziehung der Lenkerberechtigung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde und der ihr angeschlossenen Kopie des angefochtenen Bescheides ergibt sich folgender Sachverhalt:

Mit Bescheid der Erstbehörde, der Bezirkshauptmannschaft Bregenz, vom 20. Dezember 1995 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 75 Abs. 2 KFG 1967 aufgefordert, sich innerhalb einer bestimmten Frist durch den Amtsarzt zur Feststellung seiner Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen untersuchen zu lassen. Dieser Aufforderung ist der Beschwerdeführer nachgekommen.

Der Amtsarzt richtete am 8. Jänner 1996 an einen näher genannten "Nervenfacharzt" ein schriftliches Ersuchen um "gutachterliche Stellungnahme zur Frage der Lenkereignung incl. testpsych. Befunde". Der Amtsarzt richtete ferner an den Facharzt die Frage, ob beim Beschwerdeführer eine behandlungsbedürftige psychische Erkrankung vorliege. Mit Bescheid der Erstbehörde vom 26. Jänner 1996 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 75 Abs. 2 KFG 1967 aufgefordert, binnen drei Wochen ein nervenfachärztliches "Gutachten" des namentlich genannten Facharztes beizubringen.

Der Beschwerdeführer suchte den Facharzt fristgerecht auf. Ihm wurde aber kein Befund ausgehändigt, weil es zu Meinungsverschiedenheiten darüber gekommen war, wer die Kosten zu tragen hat. Der Beschwerdeführer vertrat die Ansicht, zur Bezahlung des Honorares sei die Behörde verpflichtet, der Facharzt bestand offenbar auf der Bezahlung durch den Beschwerdeführer (dies entsprach im übrigen einer Aussage über die Kostentragungspflicht im Schreiben des Amtsarztes vom 8. Jänner 1996). Eine vom Beschwerdevertreter gegenüber dem Facharzt abgegebene schriftliche Erklärung betreffend Übernahme der Haftung für die Honorarschuld bis zu einem näher genannten Betrag bewirkte nicht die Ausfolgung des Befundes an den Beschwerdeführer.

Mit Bescheid der Erstbehörde vom 16. April 1996 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 75 Abs. 2 zweiter Satz KFG 1967 die Lenkerberechtigung entzogen. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der dagegen erhobenen Berufung keine Folge gegeben und der Erstbescheid bestätigt.

In seiner an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides geltend und beantragt dessen kostenpflichtige Aufhebung.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Entziehung der Lenkerberechtigung nach dem zweiten Satz des § 75 Abs. 2 KFG 1967 ist die notwendige Folge der Nichtbefolgung einer vollstreckbaren Aufforderung nach der genannten Bestimmung. Der Aufforderungsbescheid vom 26. Jänner 1996 ist in Rechtskraft erwachsen. Der Beschwerdeführer hat der Aufforderung in Ansehung der ihm aufgetragenen Beibringung des Befundes gegenüber der Behörde (dem Amtsarzt) nicht entsprochen. Der Behörde wurde der von ihr für die Beurteilung der geistigen Eignung des Beschwerdeführers zum Lenken von Kraftfahrzeugen für notwendig erachtete Befund nicht vorgelegt. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Entziehung der Lenkerberechtigung sind daher gegeben (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30. Juni 1987, Zl. 85/11/0054).

Daran vermag auch das Beschwerdevorbringen nichts zu ändern.

Die Ausführungen betreffend die fachliche Befähigung des Amtsarztes der Erstbehörde gehen schon deswegen ins Leere, weil die Aufforderung zur Beibringung des fachärztlichen Befundes rechtskräftig ist; auf die Notwendigkeit der Beibringung eines solchen Befundes war bei der Entziehung der Lenkerberechtigung nicht mehr einzugehen. Zudem übersieht der Beschwerdeführer, daß die Beurteilung der geistigen Eignung in Ansehung des Vorliegens psychischer Erkrankungen gemäß § 31 KDV 1967 durch den Amtsarzt auf Grund des Befundes eines entsprechenden Facharztes zu erfolgen hat, wobei dessen Untersuchung eine Prüfung der kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeiten einzubeziehen hat.

Eine Erörterung des Umstandes, daß dem Beschwerdeführer aufgetragen worden war, den Befund eines bestimmten Facharztes beizubringen, ist im Hinblick darauf entbehrlich, daß der Beschwerdeführer keinen Befund - auch nicht eines anderen als des im Aufforderungsbescheid genannten - beigebracht hat.

Der Beschwerdeführer verkennt auch die Rechtlage, wenn er meint, er sei nicht verpflichtet, den Facharzt für die Erstellung des Befundes zu bezahlen. Diese Verpflichtung besteht nach der Rechtsprechung beider Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts für denjenigen, der eine Aufforderung u.a. zur Beibringung fachärztlicher Befunde erhält (vgl. die Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes vom 16. März 1987, Slg. Nr. 11.301, und des Verwaltungsgerichtshofes vom 30. Juni 1987, Zl. 83/11/0172). Angesichts dieser Verpflichtung des Beschwerdeführers ist es unerheblich, ob es dem Facharzt zumutbar gewesen wäre, sich anstelle der Bezahlung des Honorars durch den Beschwerdeführer vorerst mit der vom Beschwerdevertreter abgegebenen Erklärung zufrieden zu geben und dem Beschwerdeführer den Befund auszuhändigen.

Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht gegeben ist, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.

Angesichts der Erledigung der Beschwerde erübrigt sich ein Abspruch über den - zur hg. Zl. AW 96/11/0050 protokollierten - Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996110157.X00

Im RIS seit

19.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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