RS Lvwg 2020/7/18 LVwG 30.7-1558/2020

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.07.2020
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

18.07.2020

Index

40/01 Verwaltungsverfahrensrecht
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §20 Abs2
StVO 1960 §99 Abs3 lita
VStG §49

Rechtssatz

Die automatisch generierte Antwort auf eine elektronisch zugestellte Strafverfügung stellt keinen Einspruch dar. Ein Einspruch braucht zwar nicht begründet werden, um das Außerkrafttreten derselben zu bewirken, es muss aber zumindest erkennbar sein, dass die behördliche Bestrafung durch den Bestraften nicht akzeptiert bzw. bekämpft wird. Aus der gegenständlichen automatischen Antwort („für die Mitteilung wird herzlichst gedankt“) kann definitiv nicht geschlossen werden, dass der Beschwerdeführer einen Einspruch gegen die Strafverfügung einbringen wollte.

Schlagworte

Strafverfügung, Einspruch, Begründung, Bekämpfung, elektronische Zustellung, automatisch generierte Nachricht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGST:2020:LVwG.30.7.1558.2020

Zuletzt aktualisiert am

15.03.2022
Quelle: Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwg Steiermark, http://www.lvwg-stmk.gv.at
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