RS Lvwg 2020/8/12 LVwG 30.27-1599/2020

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Veröffentlicht am 12.08.2020
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

12.08.2020

Index

90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §43 Abs4 litb

Rechtssatz

Beim Tatbestand des § 43 Abs 4 lit b KFG 1967 handelt es sich um ein Dauerdelikt, das so lange andauert, bis der Zulassungsbesitzer das Fahrzeug – aufgrund der Verlegung des dauernden Standortes in den örtlichen Wirkungsbereich einer anderen Behörde – abgemeldet hat.

Schlagworte

Unterlassen der Abmeldung eines KFZ, Dauerdelikt, Abmeldung KFZ

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGST:2020:LVwG.30.27.1599.2020

Zuletzt aktualisiert am

15.03.2022
Quelle: Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwg Steiermark, http://www.lvwg-stmk.gv.at
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