TE Lvwg Erkenntnis 2020/9/17 LVwG 30.4-81/2020

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Veröffentlicht am 17.09.2020
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Entscheidungsdatum

17.09.2020

Index

E000 EU-Recht allgemein
E3R E05205000
E3L E07204020
40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

VStG §44a Z2 und Z3
KFG 1967 §134 Abs1 und Abs1b
32006L0022 HarmonisierungDV-RL Strassenverkehr AnhIII idF 32016R0403
32006R0561 Harmonisierung best Sozialvorschriften Strassenverkehr

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter Dr. Philipp Lindermuth über die Beschwerde des A B, geb. ****, Nstraße, L, Deutschland, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Murtal vom 19.11.2019, GZ: BHMT/620190004418/2019,

z u R e c h t e r k a n n t:

I.     Gemäß § 50 Abs 1 iVm § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde gegen Spruchpunkt 5. (5. Übertretung) mit der Maßgabe als unbegründet

abgewiesen,

       a) dass die durch den in Spruchpunkt 5. umschriebenen Tatvorwurf verletzten Verwaltungsvorschriften wie folgt zu lauten haben:

„§ 134 Abs 1 Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967), BGBl. Nr. 267/1967 idF BGBl. Nr. 37/2018 iVm Art 8 Abs 6 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 3821/85 und (EG) Nr. 2135/98 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85, ABl. 2006 L 102, 1, idF der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 über Fahrtenschreiber im Straßenverkehr, zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr, ABl. 2014 L 60, 1“

       b) dass die für die Verhängung der Strafe wegen dem in Spruchpunkt 5. umschriebenen Tatvorwurf angewendeten Gesetzesbestimmungen wie folgt zu lauten haben:

„§ 134 Abs 1b Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967), BGBl. Nr. 267/1967 idF BGBl. Nr. 37/2018 iVm Anhang III, Pkt. D14, der Richtlinie 2006/22/EG über Mindestbedingungen für die Durchführung der Verordnungen (EWG) Nr. 3820/85 und (EWG) Nr. 3821/85 über Sozialvorschriften für Tätigkeiten im Kraftverkehr sowie zur Aufhebung der Richtlinie 88/599/EWG, ABl. 2006 L 102, 35 idF der Verordnung (EU) 2016/403 zur Ergänzung der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 in Bezug auf die Einstufung schwerwiegender Verstöße gegen die Unionsvorschriften, die zur Aberkennung der Zuverlässigkeit der Kraftverkehrsunternehmer führen können, sowie zur Änderung von Anhang III der Richtlinie 2006/22/EG, ABl. 2016 L 74, 8“

II.     Gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer binnen zwei Wochen ab Zustellung bei sonstiger Exekution einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 40,00 zu leisten.

III.1. Gemäß § 50 Abs 1 iVm § 28 Abs 1 VwGVG wird die Beschwerde gegen die Spruchpunkte 2. (2. Übertretung) und 9. (9. Übertretung) dem Grunde nach mit der Maßgabe als unbegründet

abgewiesen,

a)       dass die Tatvorwürfe der beiden Spruchpunkte zu einem Tatvorwurf zusammengefasst werden, der wie folgt lautet:

„Wie bei einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle am 12.02.2019 um 09.20 Uhr im Gemeindegebiet der Gemeinde P auf der B **** auf Höhe Strkm **** feststellt wurde, überschritt A B, geb. am ****, als Lenker des LKW mit dem Kennzeichen **** und des Anhängers mit dem Kennzeichen ****, wobei der LKW samt Anhänger zur Güterbeförderung im Straßenverkehr eingesetzt worden ist und dessen zulässige Höchstmasse samt Anhänger 3,5 t übersteigt, die zulässige tägliche Lenkzeit von höchstens 10 Stunden zwischen zwei Ruhezeiten an folgenden Tagen:

-    Im Zeitraum vom 20.01.2019, 18.12 Uhr, bis 21.01.2019, 21.13 Uhr, hat die Tageslenkzeit 11 Stunden und 47 Minuten betragen, sodass die zulässige tägliche Lenkzeit von 10 Stunden um 1 Stunde und 47 Minuten überschritten wurde.

-    Im Zeitraum vom 06.02.2019, 05.54 Uhr, bis 07.02.2019, 19.17 Uhr, hat die Tageslenkzeit 14 Stunden und 54 Minuten betragen, sodass die zulässige tägliche Lenkzeit von 10 Stunden um 4 Stunden und 47 Minuten überschritten wurde.“

    b) dass die durch diesen Tatvorwurf verletzten Verwaltungsvorschriften wie folgt zu lauten haben:

„§ 134 Abs 1 Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967), BGBl. Nr. 267/1967 idF BGBl. Nr. 37/2018 iVm Art 6 Abs 1 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 3821/85 und (EG) Nr. 2135/98 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85, ABl. 2006 L 102, 1, idF der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 über Fahrtenschreiber im Straßenverkehr, zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr, ABl. 2014 L 60, 1“

    c) dass die für die Verhängung der Strafe wegen dieses Tatvorwurfs angewendeten Gesetzesbestimmungen wie folgt zu lauten haben:

„§ 134 Abs 1b Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967), BGBl. Nr. 267/1967 idF BGBl. Nr. 37/2018 iVm Anhang III, Pkt. B7, der Richtlinie 2006/22/EG über Mindestbedingungen für die Durchführung der Verordnungen (EWG) Nr. 3820/85 und (EWG) Nr. 3821/85 über Sozialvorschriften für Tätigkeiten im Kraftverkehr sowie zur Aufhebung der Richtlinie 88/599/EWG, ABl. 2006 L 102, 35 idF der Verordnung (EU) 2016/403 zur Ergänzung der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 in Bezug auf die Einstufung schwerwiegender Verstöße gegen die Unionsvorschriften, die zur Aberkennung der Zuverlässigkeit der Kraftverkehrsunternehmer führen können, sowie zur Änderung von Anhang III der Richtlinie 2006/22/EG, ABl. 2016 L 74, 8“

III.2.  Hinsichtlich des Strafausmaßes wird der Beschwerde gegen die Spruchpunkte 2. (2. Übertretung) und 9. (9. Übertretung) dahingehend Folge gegeben, dass für den zusammengefassten Tatvorwurf eine Gesamtstrafe gemäß § 19 VStG iVm § 38 VwGVG mit € 300,00 (im Uneinbringlichkeitsfall Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von 2 Tagen und 12 Stunden) neu festgesetzt wird.

IV.1. Gemäß § 50 Abs 1 iVm § 28 Abs 1 VwGVG wird die Beschwerde gegen die Spruchpunkte 1. (1. Übertretung), 3. (3. Übertretung), 4. (4. Übertretung), 6. (6. Übertretung), 7. (7. Übertretung), 8. (8. Übertretung), 10. (10. Übertretung) und 11. (11. Übertretung) dem Grunde nach mit der Maßgabe als unbegründet

abgewiesen,

a)       dass die Tatvorwürfe dieser Spruchpunkte zu einem Tatvorwurf zusammengefasst werden, der wie folgt lautet:

„Wie bei einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle am 12.02.2019 um 09.20 Uhr im Gemeindegebiet der Gemeinde P auf der B **** auf Höhe Strkm **** feststellt wurde, hielt A B, geb. am ****, als Lenker des LKW mit dem Kennzeichen **** und des Anhängers mit dem Kennzeichen ****, wobei der LKW samt Anhänger zur Güterbeförderung im Straßenverkehr eingesetzt worden ist und dessen zulässige Höchstmasse samt Anhänger 3,5 t übersteigt, die tägliche Ruhezeit an folgenden Tagen nicht ein:

-    Im Zeitraum vom 17.01.2019, 06.58 Uhr, bis 18.01.2019, 06.57 Uhr, betrug die tägliche Ruhezeit nur 8 Stunden und 51 Minuten, sodass die reduzierte tägliche Ruhezeit von mindestens neun ununterbrochenen Stunden innerhalb eines Zeitraums von 24 Stunden nicht eingehalten wurde.

-    Im Zeitraum vom 20.01.2019, 18.12 Uhr, bis 21.01.2019, 18.11 Uhr, betrug die tägliche Ruhezeit nur 6 Stunden und 18 Minuten, sodass die reduzierte tägliche Ruhezeit von mindestens neun ununterbrochenen Stunden innerhalb eines Zeitraums von 24 Stunden nicht eingehalten wurde.

-    Im Zeitraum vom 23.01.2019, 09.06 Uhr, bis 24.01.2019, 09.05 Uhr, betrug die tägliche Ruhezeit nur 6 Stunden und 37 Minuten, sodass die reduzierte tägliche Ruhezeit von mindestens neun ununterbrochenen Stunden innerhalb eines Zeitraums von 24 Stunden nicht eingehalten wurde.

-    Im Zeitraum vom 28.01.2019, 08.11 Uhr, bis 29.01.2019, 08.10 Uhr, betrug die tägliche Ruhezeit nur 8 Stunden und 26 Minuten, sodass die reduzierte tägliche Ruhezeit von mindestens neun ununterbrochenen Stunden innerhalb eines Zeitraums von 24 Stunden nicht eingehalten wurde.

-    Im Zeitraum vom 01.02.2019, 13.01 Uhr, bis 02.02.2019, 13.00 Uhr, betrug die tägliche Ruhezeit nur 7 Stunden und 51 Minuten, sodass die reduzierte tägliche Ruhezeit von mindestens neun ununterbrochenen Stunden innerhalb eines Zeitraums von 24 Stunden nicht eingehalten wurde.

-    Im Zeitraum vom 06.02.2019, 05.54 Uhr, bis 07.02.2019, 05.53 Uhr, betrug die tägliche Ruhezeit nur 8 Stunden und 4 Minuten, sodass die reduzierte tägliche Ruhezeit von mindestens neun ununterbrochenen Stunden innerhalb eines Zeitraums von 24 Stunden nicht eingehalten wurde.

-    Im Zeitraum vom 08.02.2019, 08.18 Uhr, bis 09.02.2019, 18.17 Uhr, betrug die tägliche Ruhezeit nur 9 Stunden und 1 Minute, obwohl die drei reduzierten täglichen Ruhezeiten zwischen zwei wöchentlichen Ruhezeiten bereits konsumiert waren, sodass die tägliche Ruhezeit von mindestens elf ununterbrochenen Stunden innerhalb eines Zeitraums von 24 Stunden nicht eingehalten wurde.

-    Im Zeitraum vom 10.02.2019, 18.54 Uhr, bis 11.02.2019, 18.53 Uhr, betrug die tägliche Ruhezeit nur 5 Stunden und 49 Minuten, sodass die reduzierte tägliche Ruhezeit von mindestens neun ununterbrochenen Stunden innerhalb eines Zeitraums von 24 Stunden nicht eingehalten wurde.“

    b) dass die durch diesen Tatvorwurf verletzten Verwaltungsvorschriften wie folgt zu lauten haben:

„§ 134 Abs 1 Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967), BGBl. Nr. 267/1967 idF BGBl. Nr. 37/2018 iVm Art 8 Abs 1, Abs 2 und Abs 4 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 3821/85 und (EG) Nr. 2135/98 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85, ABl. 2006 L 102, 1, idF der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 über Fahrtenschreiber im Straßenverkehr, zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr, ABl. 2014 L 60, 1“

    c) dass die für die Verhängung der Strafe wegen dieses Tatvorwurfs angewendeten Gesetzesbestimmungen wie folgt zu lauten haben:

„§ 134 Abs 1b Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967), BGBl. Nr. 267/1967 idF BGBl. Nr. 37/2018 iVm Anhang III, Pkt. D6, der Richtlinie 2006/22/EG über Mindestbedingungen für die Durchführung der Verordnungen (EWG) Nr. 3820/85 und (EWG) Nr. 3821/85 über Sozialvorschriften für Tätigkeiten im Kraftverkehr sowie zur Aufhebung der Richtlinie 88/599/EWG, ABl. 2006 L 102, 35 idF der Verordnung (EU) 2016/403 zur Ergänzung der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 in Bezug auf die Einstufung schwerwiegender Verstöße gegen die Unionsvorschriften, die zur Aberkennung der Zuverlässigkeit der Kraftverkehrsunternehmer führen können, sowie zur Änderung von Anhang III der Richtlinie 2006/22/EG, ABl. 2016 L 74, 8“

IV.2.   Hinsichtlich des Strafausmaßes wird der Beschwerde gegen die Spruchpunkte 1. (1. Übertretung), 3. (3. Übertretung), 4. (4. Übertretung), 6. (6. Übertretung), 7. (7. Übertretung), 8. (8. Übertretung), 10. (10. Übertretung) und 11. (11. Übertretung) dahingehend Folge gegeben, dass für den zusammengefassten Tatvorwurf eine Gesamtstrafe gemäß § 19 VStG iVm § 38 VwGVG mit € 500,00 (im Uneinbringlichkeitsfall Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von 4 Tagen und 4 Stunden) neu festgesetzt wird.

V.        Durch die Verhängung von Gesamtstrafen in den Spruchpunkten III.2. und IV.2 vermindert sich der Kostenbeitrag für das Verwaltungsstrafverfahren der belangten Behörde auf den Betrag von insgesamt € 100,00.

Der Kostenbeitrag für das Verwaltungsstrafverfahren von insgesamt € 100,00 sowie die Geldstrafen von insgesamt € 1.000,00 sind binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses bei sonstigen Zwangsfolgen zu leisten.

VI.     Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.       Verfahrensgang:

1.1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurden dem Beschwerdeführer als Lenker des LKW mit dem Kennzeichen **** und des Anhängers mit dem Kennzeichen ****, wobei der LKW samt Anhänger zur Güterbeförderung im Straßenverkehr eingesetzt worden sei und dessen zulässige Höchstmasse samt Anhänger 3,5 t übersteige, insgesamt 11 Übertretungen des § 134 Abs 1 KFG 1967 iVm Bestimmungen der VO (EG) 561/2006 zur Last gelegt, die bei einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle am 12.02.2019 um 9.20 Uhr im Gemeindegebiet von S auf der B **** auf Höhe StrKm **** festgestellt worden seien:

1.2. Die Tatvorwürfe in den Spruchpunkten 1., 3., 4., 6., 7., 8., 10. und 11. beziehen sich auf Übertretungen des § 134 Abs 1 KFG 1967 iVm Art 8 Abs 1 und 2 der VO (EG) 561/2006. Der Beschwerdeführer habe an folgenden Tagen die tägliche Ruhezeit nicht eingehalten:

-    Spruchpunkt 1.: Im Zeitraum vom 17.01.2019, 06.58 Uhr, bis 18.01.2019, 06.57 Uhr, habe die tägliche Ruhezeit nur 8 Stunden und 51 Minuten betragen, sodass die reduzierte tägliche Ruhezeit von mindestens neun ununterbrochenen Stunden innerhalb eines Zeitraums von 24 Stunden nicht eingehalten worden sei. Dies stelle gemäß des Anhangs III der RL 2006/22/EG einen geringfügigen Verstoß dar.

-    Spruchpunkt 3.: Im Zeitraum vom 20.01.2019, 18.12 Uhr, bis 21.01.2019, 18.11 Uhr, habe die tägliche Ruhezeit nur 6 Stunden und 18 Minuten betragen, sodass die reduzierte tägliche Ruhezeit von mindestens neun ununterbrochenen Stunden innerhalb eines Zeitraums von 24 Stunden nicht eingehalten worden sei. Dies stelle gemäß des Anhangs III der RL 2006/22/EG einen sehr schwerwiegenden Verstoß dar.

-    Spruchpunkt 4.: Im Zeitraum vom 23.01.2019, 09.06 Uhr, bis 24.01.2019, 09.05 Uhr, habe die tägliche Ruhezeit nur 6 Stunden und 37 Minuten betragen, sodass die reduzierte tägliche Ruhezeit von mindestens neun ununterbrochenen Stunden innerhalb eines Zeitraums von 24 Stunden nicht eingehalten worden sei. Dies stelle gemäß des Anhangs III der RL 2006/22/EG einen sehr schwerwiegenden Verstoß dar.

-    Spruchpunkt 6.: Im Zeitraum vom 28.01.2019, 08.11 Uhr, bis 29.01.2019, 08.10 Uhr, habe die tägliche Ruhezeit nur 8 Stunden und 26 Minuten betragen, sodass die reduzierte tägliche Ruhezeit von mindestens neun ununterbrochenen Stunden innerhalb eines Zeitraums von 24 Stunden nicht eingehalten worden sei. Dies stelle gemäß des Anhangs III der RL 2006/22/EG einen geringfügigen Verstoß dar.

-    Spruchpunkt 7.: Im Zeitraum vom 01.02.2019, 13.01 Uhr, bis 02.02.2019, 13.00 Uhr, habe die tägliche Ruhezeit nur 7 Stunden und 51 Minuten betragen, sodass die reduzierte tägliche Ruhezeit von mindestens neun ununterbrochenen Stunden innerhalb eines Zeitraums von 24 Stunden nicht eingehalten worden sei. Dies stelle gemäß des Anhangs III der RL 2006/22/EG einen schwerwiegenden Verstoß dar.

-    Spruchpunkt 8.: Im Zeitraum vom 06.02.2019, 05.54 Uhr, bis 07.02.2019, 05.53 Uhr, habe die tägliche Ruhezeit nur 8 Stunden und 4 Minuten betragen, sodass die reduzierte tägliche Ruhezeit von mindestens neun ununterbrochenen Stunden innerhalb eines Zeitraums von 24 Stunden nicht eingehalten worden sei. Dies stelle gemäß des Anhangs III der RL 2006/22/EG einen geringfügigen Verstoß dar.

-    Spruchpunkt 10.: Im Zeitraum vom 08.02.2019, 08.18 Uhr, bis 09.02.2019, 18.17 Uhr, habe die tägliche Ruhezeit nur 9 Stunden und 1 Minute betragen, obwohl die drei reduzierten täglichen Ruhezeiten zwischen zwei wöchentlichen Ruhezeiten bereits konsumiert gewesen seien, sodass die tägliche Ruhezeit von mindestens elf ununterbrochenen Stunden innerhalb eines Zeitraums von 24 Stunden nicht eingehalten worden sei. Dies stelle gemäß des Anhangs III der RL 2006/22/EG einen schwerwiegenden Verstoß dar.

-    Spruchpunkt 11.: Im Zeitraum vom 10.02.2019, 18.54 Uhr, bis 11.02.2019, 18.53 Uhr, habe die tägliche Ruhezeit nur 5 Stunden und 49 Minuten betragen, sodass die reduzierte tägliche Ruhezeit von mindestens neun ununterbrochenen Stunden innerhalb eines Zeitraums von 24 Stunden nicht eingehalten worden sei. Dies stelle gemäß des Anhangs III der RL 2006/22/EG einen sehr schwerwiegenden Verstoß dar.

1.3. Die Tatvorwürfe in den Spruchpunkten 2. und 9. beziehen sich auf Übertretungen des § 134 Abs 1 KFG 1967 iVm Art 6 Abs 1 der VO (EG) 561/2006. Der Beschwerdeführer habe an folgenden Tagen die zulässige tägliche Lenkzeit von höchstens 10 Stunden zwischen zwei Ruhezeiten überschritten:

-    Spruchpunkt 2.: Im Zeitraum vom 20.01.2019, 18.12 Uhr, bis 21.01.2019, 21.13 Uhr, habe die Tageslenkzeit 11 Stunden und 47 Minuten betragen, sodass die zulässige tägliche Lenkzeit von 10 Stunden um 1 Stunde und 47 Minuten überschritten worden sei. Dies stelle gemäß des Anhangs III der RL 2006/22/EG einen schwerwiegenden Verstoß dar.

-    Spruchpunkt 9.: Im Zeitraum vom 06.02.2019, 05.54 Uhr, bis 07.02.2019, 19.17 Uhr, habe die Tageslenkzeit 14 Stunden und 54 Minuten betragen, sodass die zulässige tägliche Lenkzeit von 10 Stunden um 4 Stunden und 47 Minuten überschritten worden sei. Dies stelle gemäß des Anhangs III der RL 2006/22/EG einen sehr schwerwiegenden Verstoß dar.

1.4. Der Tatvorwurf in Spruchpunkt 5. bezieht sich auf eine Übertretung des § 134 Abs 1 KFG 1967 iVm Art 8 Abs 6 der VO (EG) 561/2006. Der Beschwerdeführer habe im Zeitraum vom 26.01.2019, 04.23 Uhr bis 02.02.2019, 15.49 Uhr, die reduzierte wöchentliche Ruhezeit von mindestens 24 Stunden nicht eingehalten, weil in diesem Zeitraum nur eine unzureichende wöchentliche Ruhezeit von 20 Stunden und 55 Minuten eingehalten worden sei. Dies stelle gemäß des Anhangs III der RL 2006/22/EG einen schwerwiegenden Verstoß dar.

1.4. Wegen dieser Übertretungen wurden gemäß § 134 Abs 1b KFG 1967 über den Beschwerdeführer folgende Geld- und folgende Ersatzfreiheitsstrafen verhängt:

Zu Spruchpunkt 1.: Geldstrafe von € 80,00, Ersatzfreiheitsstrafe von 16 Stunden

Zu Spruchpunkt 2.: Geldstrafe von € 200,00, Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag und 16 Stunden

Zu Spruchpunkt 3.: Geldstrafe von € 300,00, Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen und 12 Stunden

Zu Spruchpunkt 4.: Geldstrafe von € 300,00, Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen und 12 Stunden

Zu Spruchpunkt 5.: Geldstrafe von € 200,00, Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag und 16 Stunden

Zu Spruchpunkt 6.: Geldstrafe von € 80,00, Ersatzfreiheitsstrafe von 16 Stunden

Zu Spruchpunkt 7.: Geldstrafe von € 200,00, Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag und 16 Stunden

Zu Spruchpunkt 8.: Geldstrafe von € 80,00, Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag und 16 Stunden

Zu Spruchpunkt 9.: Geldstrafe von € 300,00, Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen und 12 Stunden

Zu Spruchpunkt 10.: Geldstrafe von € 200,00, Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag und 16 Stunden

Zu Spruchpunkt 11.: Geldstrafe von € 300,00, Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen und 12 Stunden

1.5. Weiters schrieb die belangte Behörde € 230,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor, sodass sich ein Gesamtbetrag aus der verhängten Strafe und der vorgeschriebenen Verfahrenskosten von € 2.470,00 ergab.

1.6. In der Begründung stützte die belangte Behörde die Tatvorwürfe auf die Anzeige der Polizeiinspektion J vom 13.02.2019 sowie darauf, dass der Beschwerdeführer weder auf die Aufforderung zur Rechtfertigung vom 26.04.2019 noch auf das Schreiben der belangten Behörde vom 23.07.2019 reagiert habe. Zur Strafbemessung führte die belangte Behörde aus, dass keine Milderungs- oder Erschwerungsgründe vorliegen und die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse auf der Basis eines Durchschnittseinkommens eingeschätzt würden.

2. Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, in der er ausführt, dass er seine Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse angegeben habe. Unter einem gab er diese damit an, dass er verheiratet sei und getrennt lebe, ein monatliches Einkommen in Form einer Rente in Höhe von € 963,00 habe sowie Miete in Höhe von € 350,00 und Nebenkosten in Höhe von € 250,00 zahle.

3. Mit Aufforderung des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 29.07.2020 wurde der Beschwerdeführer u.a. aufgefordert, bekannt zu geben, ob sich die Beschwerde nur gegen die Strafhöhe oder auch gegen den Schuldausspruch richte.

4. Mit Schriftsatz vom 03.08.2020, beim Landesverwaltungsgericht Steiermark am 06.08.2020 eingelangt, gab der Beschwerdeführer bekannt, dass er „gegen das ganze Verfahren Protest“ eingelegt habe. Er hätte vielleicht einen Fehler begangen. Wenn er sich die Anzeige ansehe, stelle er einige Formfehler fest, weshalb die Anzeige erst gar nicht bearbeitet werden hätte dürfen. Sie sei nach internationalem Recht zu verwerfen.

5. Mit Note des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 06.08.2020 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass die Beschwerde aufgrund seines Schreibens vom 03.08.2020 nunmehr als Beschwerde auch gegen den Schuldausspruch gewertet werde. Unter einem wurden dem Beschwerdeführer die im Verwaltungsakt erliegenden Auswertungsunterlagen des digitalen Fahrtenschreibers und der Fahrerkarte des DAKO-Auswertungsprogramms übermittelt und er dazu zur Stellungnahme binnen zwei Wochen aufgefordert. Weiters wurde der Beschwerdeführer zur Stellungnahme binnen derselben Frist aufgefordert, darzulegen, inwiefern die Anzeige Formfehler enthalte.

6. In der Folge meldete sich der Beschwerdeführer am 18.08.2020 telefonisch in der zuständigen Gerichtsabteilung und gab erneut an, dass er sich grundsätzlich gegen die Tatvorwürfe beschwere. Er werde innerhalb der gesetzten Stellungnahmefrist auch eine Kopie des Polizeiberichts, welcher ihm bei der Amtshandlung ausgehändigt worden sei, beilegen. Dieser Bericht sei unvollständig, weil der Name des Beschuldigten fehle.

7. Mit am 21.08.2020 beim Landesverwaltungsgericht Steiermark eingelangtem Schreiben übermittelte der Beschwerdeführer das Ergebnisprotokoll der polizeilichen Lenker- und Fahrzeugkontrolle, auf das der Beschwerdeführer handschriftlich das Wort „ungültig“ geschrieben hat.

II.      Sachverhalt:

1. Am 12.02.2019 lenkte der Beschwerdeführer für die C GmbH & Co KG den Lkw mit dem behördlichen Kennzeichen **** samt Anhänger mit dem behördlichen Kennzeichen **** im Gemeindegebiet der Gemeinde P auf der T Straße B ****, auf der er um 09.20 Uhr bei Straßenkilometer **** durch Beamte der Polizeiinspektion J zu einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle angehalten wurde. Im Zuge der Kontrolle überprüfte der Meldungsleger Gruppeninspektor D E die Einhaltung der nach den unionsrechtlichen Bestimmungen geltenden Lenk- und Ruhezeiten, wobei der digitale Fahrtenschreiber und die Fahrerkarte des Beschwerdeführers (****) unter Verwendung des in seiner Funktionsweise amtsbekannten Auswertungssystems „DAKO-TachoTrans Social Police [2.6.5]“ ausgewertet wurden.

2. Diese Auswertung für den Zeitraum von 15.01.2019, 00.00 Uhr bis 12.02.2019, 09.20 Uhr ergab folgende acht Verstöße des Beschwerdeführers gegen die unionsrechtlich vorgegebenen täglichen Ruhezeiten:

-    Im Zeitraum vom 17.01.2019, 06.58 Uhr, bis 18.01.2019, 06.57 Uhr, endete die Lenkzeit um 22.06 Uhr und schloss sich daran bis zum Ende des Zeitraums von 24 Stunden eine ununterbrochene Ruhezeit des Beschwerdeführers von 8 Stunden und 51 Minuten an. Dadurch unterschritt der Beschwerdeführer die reduzierte tägliche Ruhezeit von mindestens 9 ununterbrochenen Stunden um 9 Minuten.

-    Im Zeitraum vom 20.01.2019, 18.12 Uhr, bis 21.01.2019, 18.11 Uhr, schloss sich an das Ende der Lenkzeit um 02.35 Uhr eine ununterbrochene Ruhezeit des Beschwerdeführers von 6 Stunden und 18 Minuten an, bevor der Lkw um 08.54 wieder gelenkt wurde. Dadurch unterschritt der Beschwerdeführer die reduzierte tägliche Ruhezeit von mindestens 9 ununterbrochenen Stunden um 2 Stunden und 42 Minuten.

-    Im Zeitraum vom 23.01.2019, 09.06 Uhr, bis 24.01.2019, 09.05 Uhr, wurde der Lkw um 02.37 Uhr noch gelenkt, sodass die daran bis zum Ende des Zeitraums von 24 Stunden anschließende ununterbrochene Ruhezeit des Beschwerdeführers 6 Stunden und 37 Minuten betrug. Dadurch unterschritt der Beschwerdeführer die reduzierte tägliche Ruhezeit von mindestens 9 ununterbrochenen Stunden um 2 Stunden und 23 Minuten.

-    Im Zeitraum vom 28.01.2019, 08.11 Uhr, bis 29.01.2019, 08.10 Uhr, wurde der Lkw um 23.44 Uhr noch gelenkt, sodass die daran bis zum Ende des Zeitraums von 24 Stunden anschließende ununterbrochene Ruhezeit des Beschwerdeführers 8 Stunden und 26 Minuten betrug. Dadurch unterschritt der Beschwerdeführer die reduzierte tägliche Ruhezeit von mindestens 9 ununterbrochenen Stunden um 34 Minuten.

-    Im Zeitraum vom 01.02.2019, 13.01 Uhr, bis 02.02.2019, 13.00 Uhr, endete die Lenkzeit um 21.04 und schloss sich daran eine ununterbrochene Ruhezeit des Beschwerdeführers von 7 Stunden und 51 Minuten bis 04.56 Uhr an. Dadurch unterschritt der Beschwerdeführer die reduzierte tägliche Ruhezeit von mindestens 9 ununterbrochenen Stunden um 1 Stunde und 9 Minuten.

-    Im Zeitraum vom 06.02.2019, 05.54 Uhr, bis 07.02.2019, 05.53 Uhr, endete die Lenkzeit um 21.38 Uhr und schloss sich daran eine ununterbrochene Ruhezeit des Beschwerdeführers von 8 Stunden und 4 Minuten bis 05.43 Uhr an. Dadurch unterschritt der Beschwerdeführer die reduzierte tägliche Ruhezeit von mindestens 9 ununterbrochenen Stunden um 56 Minuten.

-    Im Zeitraum vom 08.02.2019, 08.18 Uhr, bis 09.02.2019, 18.17 Uhr, endete die Lenkzeit um 21.01 Uhr und schloss sich daran eine ununterbrochene Ruhezeit des Beschwerdeführers von 9 Stunden und 1 Minute bis 06.03 Uhr an. Dadurch unterschritt der Beschwerdeführer die tägliche Ruhezeit von mindestens 11 ununterbrochenen Stunden um 1 Stunde und 59 Minuten. Der Beschwerdeführer hatte zu Beginn dieses Zeitraums die drei reduzierten täglichen Ruhezeiten seit der letzten wöchentlichen Ruhezeit (02.02.2019 bis 04.02.2019) nämlich bereits konsumiert (04.02.2019 bis 05.022019, 05.02.2019 bis 06.02.2019 und 06.02.2019 bis 07.02.2019), sodass er eine tägliche Ruhezeit von mindestens elf ununterbrochenen Stunden einhalten hätte müssen.

-    Im Zeitraum vom 10.02.2019, 18.54 Uhr, bis 11.02.2019, 18.53 Uhr, wurde der Lkw am 11.02.2019 um 13.04 Uhr noch gelenkt, sodass die daran bis zum Ende des Zeitraums von 24 Stunden anschließende ununterbrochene Ruhezeit des Beschwerdeführers 5 Stunden und 49 Minuten betrug. Dadurch unterschritt der Beschwerdeführer die reduzierte tägliche Ruhezeit von mindestens 9 ununterbrochenen Stunden um 3 Stunden und 11 Minuten.

3. Weiters ergab die Auswertung für den Zeitraum von 15.01.2019, 00.00 Uhr bis 12.02.2019, 09.20 Uhr folgende zwei Verstöße des Beschwerdeführers gegen die unionsrechtlich vorgegebenen Lenkzeiten:

-    Im Zeitraum vom 20.01.2019, 18.12 Uhr, bis 21.01.2019, 21.13 Uhr, hat die tägliche Lenkzeit des Beschwerdeführers zwischen zwei Ruhezeiten 11 Stunden und 47 Minuten betragen, weil die Lenkzeit des Beschwerdeführers am 20.01.2019 insgesamt 4 Stunden und 8 Minuten und am 21.01.2019 insgesamt 7 Stunden und 39 Minuten betrug. Dadurch überschritt der Beschwerdeführer die zulässige tägliche Lenkzeit von 10 Stunden um 1 Stunde und 47 Minuten.

-    Im Zeitraum vom 06.02.2019, 05.54 Uhr, bis 07.02.2019, 19.17 Uhr, hat die tägliche Lenkzeit des Beschwerdeführers zwischen zwei Ruhezeiten 14 Stunden und 54 Minuten betragen, weil die Lenkzeit des Beschwerdeführers am 06.02.2019 insgesamt 5 Stunden und 3 Minuten und am 07.02.2019 insgesamt 9 Stunden und 51 Minuten betrug. Dadurch überschritt der Beschwerdeführer die zulässige tägliche Lenkzeit von 10 Stunden um 4 Stunden und 47 Minuten.

4. Schließlich ergab die Auswertung für den Zeitraum von 15.01.2019, 00.00 Uhr bis 12.02.2019, 09.20 Uhr folgenden Verstoß des Beschwerdeführers gegen die unionsrechtlich vorgegebene wöchentliche Ruhezeit:

-    Im Zeitraum vom 26.01.2019, 04.23 Uhr, bis 02.02.2019, 15.49 Uhr, hielt der Beschwerdeführer die reduzierte wöchentliche Ruhezeit von mindestens 24 Stunden nicht ein, weil der Beschwerdeführer in diesem Zeitraum nur eine ununterbrochene Ruhezeit von 31.01.2019, 16.06 Uhr, bis 01.02.2019, 13 Uhr, im Ausmaß von 20 Stunden und 55 Minuten einhielt. Somit hat die wöchentliche Ruhezeit zwar rechtzeitig bis zum Ende von sechs 24-Stunden-Zeiträumen ab dem 26.01.2019, 04.23 Uhr, begonnen, war jedoch um 3 Stunden und 5 Minuten zu kurz.

III.    Beweiswürdigung:

1. Die getroffenen Feststellungen stützen sich auf den unbedenklichen Akteninhalt, insbesondere auf die im Verwaltungsakt erliegenden Unterlagen zur Auswertung des digitalen Fahrtenschreibers und der Fahrerkarte des Beschwerdeführers mittels des speziell für die Auswertung von digitalen Fahrtenschreibern und Fahrerkarten entwickelten Auswertungssystems „DAKO-TachoTrans Social Police [2.6.5]“. Die festgestellten Verstöße gegen die unionsrechtlich vorgeschriebenen Lenk- und Ruhezeiten ergeben sich zweifelsfrei aus diesen Auswertungsunterlagen:

2.1. So ist das Auswertungsergebnis in der folgenden durch Gruppeninspektor D E auf Grundlage der Auswertung durch das DAKO-Auswertungssystem erstellten Verstoßliste zusammengefasst:

[Bild durch Evidenzbüro auf Grund von personenbezogenen Daten entfernt]

2.2. Diese Verstöße sind anhand des im Akt erliegenden, durch das DAKO-Auswertungssystem automatisch erstellten Zeitstrahldiagramms, in dem die Verstöße mittels schwarzen Balken markiert sind und die Lenk- und Ruhezeiten dargestellt sind, sowie der Einzeldatensätze nachvollziehbar. Da auch keine Anhaltspunkte für einen Bedienungsfehler oder eine Funktionsstörung des verwendeten, in seiner Funktionsweise amtsbekannten Auswertungssystems „DAKO-TachoTrans Social Police [2.6.5]“ vorliegen, sind für das erkennende Landesverwaltungsgericht keine Umstände hervorgekommen, die vorliegenden Auswertungsergebnisse in Zweifel zu ziehen.

3. Der Beschwerdeführer hat auch weder im behördlichen noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorgebracht, dass die Auswertung des DAKO-Auswertungssystems nicht korrekt wäre, sondern vielmehr eingeräumt, dass er vielleicht einen Fehler begangen habe. Darüber hinaus brachte er nur vor, dass die Anzeige einige Formfehler enthalte, ohne diese jedoch näher zu präzisieren. Sodann wurden dem Beschwerdeführer im verwaltungsgerichtlichen Verfahren sämtliche, im Verwaltungsakt erliegenden Auswertungsunterlagen mit der Möglichkeit zur Stellungnahme übermittelt. Der Beschwerdeführer hat auch daraufhin die aus den Auswertungsunterlagen ersichtlichen, festgestellten Verstöße gegen die Lenk- und Ruhezeiten nicht bestritten, sondern lediglich das ihm bei der Lenker- und Fahrzeugkontrolle ausgehändigte Ergebnisprotokoll übermittelt, zu dem er telefonisch vorbrachte, dass es unvollständig sei, weil auf ihm der Name des Beschuldigten fehle.

4.1. Weder sind für das erkennende Landesverwaltungsgericht aber Formfehler der Anzeige noch Fehler des übermittelten Ergebnisprotokolls ersichtlich:

4.2. Die in der Anzeige aufgelisteten Tatvorwürfe stimmen mit den in der Verstoßliste aufgelisteten Übertretungen der vorgeschriebenen Lenk- und Ruhezeiten überein und sind anhand der Auswertungsunterlagen nachvollziehbar. Im Übrigen enthält die Anzeige auch alle für die Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens erforderlichen Angaben.

4.3. Das Ergebnisprotokoll der polizeilichen Lenker- und Fahrzeugkontrolle, auf das der Beschwerdeführer handschriftlich das Wort „ungültig“ geschrieben hat, enthält den Namen und das Geburtsdatum des Beschwerdeführers, den Ort der Kontrolle, die Kennzeichen des LKWs und des Anhängers, das Unternehmen für das die Fahrt durchgeführt wurde, den Zeitraum der überprüften Tage sowie Tag, Uhrzeit und Dauer der Lenker- und Fahrzeugkontrolle. Weiters enthält das Protokoll die Anzahl der festgestellten Verstöße sowie Stempel der Polizeiinspektion und Unterschrift des kontrollierenden Organs. Schließlich ist die Übernahme des Protokolls durch die Unterschrift des Beschwerdeführers bestätigt.

5. Für das erkennende Landesverwaltungsgericht ist somit nicht ersichtlich, worin die durch den Beschwerdeführer beanstandeten Formfehler liegen sollten. Im Übrigen würden auch etwaige Formfehler der Anzeige oder des Ergebnisprotokolls nichts an den durch die elektronische Auswertung des digitalen Fahrtenschreibers und der Fahrerkarte zweifelsfrei nachgewiesenen Verstößen gegen die vorgeschriebenen Lenk- und Ruhezeiten ändern, sodass deren Verfolgung und Bestrafung jedenfalls rechtmäßig war.

6.1. Schließlich zeigen die einzelnen Datensätze der Auswertung zwar, dass teilweise Lenkzeiten vorhanden sind, in denen die Fahrerkarte aus dem Kontrollgerät entnommen war oder das Kontrollgerät auf „Out of scope“ (Kontrollgerät nicht erforderlich) eingestellt war, sodass bezüglich dieser Lenkzeiten der Fahrzeuglenker als unbekannt aufscheint. Für das erkennende Landesverwaltungsgericht ist aber nicht ersichtlich, warum diese Lenkzeiten nicht dem Beschwerdeführer zugerechnet werden sollten. Einerseits war nämlich das Kontrollgerät während des gesamten Zeitraums auf Einfahrerbesatzung geschaltet und andererseits brachte der Beschwerdeführer weder in seiner Beschwerde noch nach Übermittlung dieser Einzeldatensätze gemeinsam mit den übrigen Auswertungsunterlagen und Einräumung der Möglichkeit zur Stellungnahme Gegenteiliges vor.

6.2. Zudem gilt als „Beförderung im Straßenverkehr“ gemäß Art 4 lit a VO (EG) 561/2006 jede ganz oder teilweise auf einer öffentlichen Straße durchgeführte Fahrt eines zur Personen- oder Güterbeförderung verwendeten leeren oder beladenen Fahrzeugs (vgl. dazu VwGH 18.08.2015, Ro 2015/11/0003), sodass davon auszugehen ist, dass bei den „unbekannten Lenkzeiten“, die nur relativ kurze Zeiträume umfassen, jedenfalls Fahrten vorlagen, welche zumindest teilweise auf öffentlichen Straßen durchgeführt wurden. Zudem wären zulässige Abweichungen von den vorgeschriebenen Mindestruhezeiten gemäß Art 12 VO (EG) 561/2006 handschriftlich zu vermerken gewesen und wurden derartige Aufzeichnungen durch den Beschwerdeführer ebenso wenig vorgelegt, wie überhaupt das Vorliegen einer derartigen Ausnahme vom Anwendungsbereich der VO (EG) 561/2006 behauptet wurde (vgl EuGH 09.11.1995, Rs. C-135/94, Bird, Rz 10 ff, wonach diese Ausnahmeregelung nur in Fällen angewendet werden kann, in denen sich erst während der Fahrt unerwartet herausstellt, dass die Bestimmungen über die Lenk- und Ruhezeiten nicht eingehalten werden können). Die Aufzeichnungspflicht des Lenkers gilt auch für den Fall, dass ein Fahrzeug etwa auf einem Parkplatz oder Terminal aus objektiven, notfallbedingten Gründen bewegt werden muss und dadurch die Ruhezeit unterbrochen wird. Ein Unterbrechen der Ruhezeit aus anderen als notfallbedingten Gründen ist unzulässig (vgl. Leitlinie Nr. 3 der EU-Kommission zu Art 4 lit d und lit f VO [EG] 561/2006). Weder wurde durch den Beschwerdeführer ein derartiger Notfall vorgebracht, wegen dem die Ruhezeit für ein Bewegen des Fahrzeugs unterbrochen werden hätte müssen, noch wurden bei der Lenk- und Fahrzeugkontrolle oder im Rahmen der Stellungnahmemöglichkeit im Beschwerdeverfahren etwaige erforderliche Aufzeichnungen darüber vorgelegt.

7. Im Ergebnis bestehen daher für das erkennende Landesverwaltungsgericht keine Zweifel, dass die elektronische Auswertung des digitalen Fahrtenschreibers und der Fahrerkarte des Beschwerdeführers richtig und vollständig erfolgt ist und die damit festgestellten Lenkzeiten allesamt dem Beschwerdeführer zuzurechnen sind.

IV.      Rechtsgrundlagen:

1. § 134 Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967 in seiner zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung BGBl. I Nr. 37/2018 (KFG 1967) lautet auszugsweise:

§ 134. Strafbestimmungen

(1) Wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen, den Artikeln 5 bis 9 und 10 Abs. 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006, der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 oder den Artikeln 5 bis 8 und 10 des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR), BGBl. Nr. 518/1975 in der Fassung BGBl. Nr. 203/1993, zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5 000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Bei der Einbringung von Fahrzeugen in das Bundesgebiet sind solche Zuwiderhandlungen auch strafbar, wenn sie auf dem Wege von einer österreichischen Grenzabfertigungsstelle, die auf ausländischem Gebiet liegt, zur Staatsgrenze begangen werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits einmal bestraft, so kann an Stelle der Geldstrafe Arrest bis zu sechs Wochen verhängt werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits zweimal bestraft, so können Geld- und Arreststrafen auch nebeneinander verhängt werden. Die Verhängung einer Arreststrafe ist in diesen Fällen aber nur zulässig, wenn es ihrer bedarf, um den Täter von weiteren Verwaltungsübertretungen der gleichen Art abzuhalten. Auch der Versuch einer solchen Zuwiderhandlung ist strafbar.

(1a) Übertretungen der Artikel 5 bis 9 und 10 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006, der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 sowie der Artikel 5 bis 8 und 10 des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR), BGBl. Nr. 518/1975 in der Fassung BGBl. Nr. 203/1993, sind auch dann als Verwaltungsübertretung strafbar, wenn die Übertretung nicht im Inland, sondern auf einer Fahrtstrecke innerhalb des Geltungsbereiches dieser Bestimmungen begangen worden ist (Art. 2 Abs. 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006). Als Ort der Übertretung gilt in diesem Falle der Ort der Betretung im Inland, bei der die Übertretung festgestellt worden ist. Von einer Bestrafung ist jedoch abzusehen, wenn die Übertretung im Bundesgebiet nicht mehr andauert und der Lenker nachweist, dass er wegen dieses Deliktes bereits im Ausland bestraft worden ist.

(1b) Die Verstöße gegen die Verordnungen (EG) Nr. 561/2006 und (EG) Nr. 165/2014 werden anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG, in der Fassung der Verordnung (EU) 2016/403, ABl. Nr. L 74 vom 19. März 2016, S 8, nach ihrer Schwere in vier Kategorien (schwerste Verstöße – sehr schwere Verstöße – schwere Verstöße – geringfügige Verstöße) aufgeteilt. Die Höhe der Geldstrafe ist nach der Schwere des Verstoßes zu bemessen und hat im Falle eines schweren Verstoßes nicht weniger als 200 Euro, im Falle eines sehr schweren Verstoßes nicht weniger als 300 Euro und im Falle eines schwersten Verstoßes nicht weniger als 400 Euro zu betragen. Dies gilt auch für Verstöße gegen die Artikel 5 bis 8 und 10 des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR), die ebenso nach Maßgabe des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG einzuteilen sind.

[…]“

2. Die Erwägungsgründe der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 3821/85 und (EG) Nr. 2135/98 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85, ABl. 2006 L 102, 1 (Erwägungsgründe der VO (EG) 561/2006) lauten auszugsweise:

„(16) Nach den Vorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 war es möglich, die täglichen Lenkzeiten und Fahrtunterbrechungen so zu planen, dass Fahrer zu lange ohne eine vollständige Fahrtunterbrechung fahren konnten, was zu Beeinträchtigungen der Straßenverkehrssicherheit und schlechteren Arbeitsbedingungen für die Fahrer geführt hat. Es ist daher angebracht, sicherzustellen, dass aufgeteilte Fahrtunterbrechungen so angeordnet werden, dass Missbrauch verhindert wird.

(17) Mit dieser Verordnung sollen die sozialen Bedingungen für die von ihr erfassten Arbeitnehmer sowie die allgemeine Straßenverkehrssicherheit verbessert werden. Dazu dienen insbesondere die Bestimmungen über die maximale Lenkzeit pro Tag, pro Woche und pro Zeitraum von zwei aufeinander folgenden Wochen, die Bestimmung über die Verpflichtung der Fahrer, mindestens einmal in jedem Zeitraum von zwei aufeinander folgenden Wochen eine regelmäßige wöchentliche Ruhezeit zu nehmen, und die Bestimmungen, wonach eine tägliche Ruhezeit unter keinen Umständen einen ununterbrochenen Zeitraum von neun Stunden unterschreiten sollte. Da diese Bestimmungen angemessene Ruhepausen garantieren, ist unter Berücksichtigung der Erfahrungen mit der praktischen Durchführung in den vergangenen Jahren ein Ausgleichssystem für reduzierte tägliche Ruhezeiten nicht mehr notwendig.“

3. Die im vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 3821/85 und (EG) Nr. 2135/98 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85, ABl. 2006 L 102, 1, lauten in ihrer zum Tatzeitpunkt maßgeblichen Fassung der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 über Fahrtenschreiber im Straßenverkehr, zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr, ABl. 2014 L 60, 1 (VO (EG) 561/2006):

„KAPITEL I

EINLEITENDE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Durch diese Verordnung werden Vorschriften zu den Lenkzeiten, Fahrtunterbrechungen und Ruhezeiten für Kraftfahrer im Straßengüter- und ?personenverkehr festgelegt, um die Bedingungen für den Wettbewerb zwischen Landverkehrsträgern, insbesondere im Straßenverkehrsgewerbe, anzugleichen und die Arbeitsbedingungen sowie die Straßenverkehrssicherheit zu verbessern. Ziel dieser Verordnung ist es ferner, zu einer besseren Kontrolle und Durchsetzung durch die Mitgliedstaaten sowie zu einer besseren Arbeitspraxis innerhalb des Straßenverkehrsgewerbes beizutragen.

Artikel 2

(1)  Diese Verordnung gilt für folgende Beförderungen im Straßenverkehr:

a) Güterbeförderung mit Fahrzeugen, deren zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3,5  t übersteigt, oder

b) Personenbeförderung mit Fahrzeugen, die für die Beförderung von mehr als neun Personen einschließlich des Fahrers konstruiert oder dauerhaft angepasst und zu diesem Zweck bestimmt sind.

(2)  Diese Verordnung gilt unabhängig vom Land der Zulassung des Fahrzeugs für Beförderungen im Straßenverkehr

a) ausschließlich innerhalb der Gemeinschaft oder

b) zwischen der Gemeinschaft, der Schweiz und den Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum.

[…]

Artikel 4

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

a) „Beförderung im Straßenverkehr“ jede ganz oder teilweise auf einer öffentlichen Straße durchgeführte Fahrt eines zur Personen- oder Güterbeförderung verwendeten leeren oder beladenen Fahrzeugs;

b) „Fahrzeug“ ein Kraftfahrzeug, eine Zugmaschine, einen Anhänger oder Sattelanhänger oder eine Kombination dieser Fahrzeuge gemäß den nachstehenden Definitionen:

—    „Kraftfahrzeug“: jedes auf der Straße verkehrende Fahrzeug mit Eigenantrieb, das normalerweise zur Personen- oder Güterbeförderung verwendet wird, mit Ausnahme von dauerhaft auf Schienen verkehrenden Fahrzeugen;

—    „Zugmaschine“: jedes auf der Straße verkehrende Fahrzeug mit Eigenantrieb, das speziell dafür ausgelegt ist, Anhänger, Sattelanhänger, Geräte oder Maschinen zu ziehen, zu schieben oder zu bewegen, mit Ausnahme von dauerhaft auf Schienen verkehrenden Fahrzeugen;

—    „Anhänger“: jedes Fahrzeug, das dazu bestimmt ist, an ein Kraftfahrzeug oder eine Zugmaschine angehängt zu werden;

—    „Sattelanhänger“: ein Anhänger ohne Vorderachse, der so angehängt wird, dass ein beträchtlicher Teil seines Eigengewichts und des Gewichts seiner Ladung von der Zugmaschine oder vom Kraftfahrzeug getragen wird;

c) „Fahrer“ jede Person, die das Fahrzeug, sei es auch nur kurze Zeit, selbst lenkt oder sich in einem Fahrzeug befindet, um es — als Bestandteil seiner Pflichten — gegebenenfalls lenken zu können;

d) „Fahrtunterbrechung“ jeden Zeitraum, in dem der Fahrer keine Fahrtätigkeit ausüben und keine anderen Arbeiten ausführen darf und der ausschließlich zur Erholung genutzt wird;

e) „andere Arbeiten“ alle in Artikel 3 Buchstabe a der Richtlinie 2002/15/EG als „Arbeitszeit“ definierten Tätigkeiten mit Ausnahme der Fahrtätigkeit sowie jegliche Arbeit für denselben oder einen anderen Arbeitgeber, sei es inner- oder außerhalb des Verkehrssektors;

f) „Ruhepause“ jeden ununterbrochenen Zeitraum, in dem ein Fahrer frei über seine Zeit verfügen kann;

g) „tägliche Ruhezeit“ den täglichen Zeitraum, in dem ein Fahrer frei über seine Zeit verfügen kann und der eine „regelmäßige tägliche Ruhezeit“ und eine „reduzierte tägliche Ruhezeit“ umfasst;

—    „regelmäßige tägliche Ruhezeit“ eine Ruhepause von mindestens 11 Stunden. Diese regelmäßige tägliche Ruhezeit kann auch in zwei Teilen genommen werden, wobei der erste Teil einen ununterbrochenen Zeitraum von mindestens 3 Stunden und der zweite Teil einen ununterbrochenen Zeitraum von mindestens 9 Stunden umfassen muss;

—    „reduzierte tägliche Ruhezeit“ eine Ruhepause von mindestens 9 Stunden, aber weniger als 11 Stunden;

h) „wöchentliche Ruhezeit“ den wöchentlichen Zeitraum, in dem ein Fahrer frei über seine Zeit verfügen kann und der eine „regelmäßige wöchentliche Ruhezeit“ und eine „reduzierte wöchentliche Ruhezeit“ umfasst;

—    „regelmäßige wöchentliche Ruhezeit“ eine Ruhepause von mindestens 45 Stunden;

—    „reduzierte wöchentliche Ruhezeit“ eine Ruhepause von weniger als 45 Stunden, die vorbehaltlich der Bedingungen des Artikels 8 Absatz 6 auf eine Mindestzeit von 24 aufeinander folgenden Stunden reduziert werden kann;

i) „Woche“ den Zeitraum zwischen Montag 00.00 Uhr und Sonntag 24.00 Uhr;

j) „Lenkzeit“ die Dauer der Lenktätigkeit, aufgezeichnet entweder:

—    vollautomatisch oder halbautomatisch durch Kontrollgeräte im Sinne der Anhänge I und I B der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85, oder

—    von Hand gemäß den Anforderungen des Artikels 16 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85;

k) „tägliche Lenkzeit“ die summierte Gesamtlenkzeit zwischen dem Ende einer täglichen Ruhezeit und dem Beginn der darauf folgenden täglichen Ruhezeit oder zwischen einer täglichen und einer wöchentlichen Ruhezeit;

l) „wöchentliche Lenkzeit“ die summierte Gesamtlenkzeit innerhalb einer Woche;

m) „zulässige Höchstmasse“ die höchstzulässige Masse eines fahrbereiten Fahrzeugs einschließlich Nutzlast;

n) „Personenlinienverkehr“ inländische und grenzüberschreitende Verkehrsdienste im Sinne des Artikels 2 der Verordnung (EWG) Nr. 684/92 des Rates vom 16. März 1992 zur Einführung gemeinsamer Regeln für den grenzüberschreitenden Personenverkehr mit Kraftomnibussen ( 1 );

o) „Mehrfahrerbetrieb“ den Fall, in dem während der Lenkdauer zwischen zwei aufeinander folgenden täglichen Ruhezeiten oder zwischen einer täglichen und einer wöchentlichen Ruhezeit mindestens zwei Fahrer auf dem Fahrzeug zum Lenken eingesetzt sind. Während der ersten Stunde des Mehrfahrerbetriebs ist die Anwese

Quelle: Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwg Steiermark, http://www.lvwg-stmk.gv.at
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