RS Lvwg 2020/9/17 LVwG 30.4-81/2020

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.09.2020
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Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

17.09.2020

Index

E000 EU-Recht allgemein
E3R E05205000
E3L E07204020
40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

VStG §44a Z2 und Z3
KFG 1967 §134 Abs1und Abs1b
32006L0022 HarmonisierungDV-RL Strassenverkehr AnhIII idF 32016R0403
32006R0561 Harmonisierung best Sozialvorschriften Strassenverkehr

Rechtssatz

Wird die verletzte Verwaltungsvorschrift iSd § 44a Z 2 VStG im Spruch des Straferkenntnisses ohne jegliche Fundstelle angegeben, so ist das Straferkenntnis insofern rechtswidrig. Die belange Behörde hat nämlich die zum Tatzeitpunkt geltende Fassung der verletzten Verwaltungsvorschriften mit ihrer Fundstelle anzuführen. Bei den innerstaatlichen Vorschriften ist dies die Fundstelle jener Novelle im Bundesgesetzblatt, mit der die jeweilige Bestimmung vor dem Tatzeitpunkt letztmalig geändert wurde, bei den Vorschriften der Unionsrechtsakte ist dies die Angabe jenes Rechtsakts, mit dem die betreffende Verordnung oder Richtlinie vor dem Tatzeitpunkt letztmalig geändert wurde, samt den Fundstellen der Unionsrechtsakte im Amtsblatt der Europäischen Union.

Schlagworte

Ohne jegliche Fundstelle, rechtswidrig, die zum Tatzeitpunkt geltende Fassung der verletzten Verwaltungsvorschrift mit ihrer Fundstelle, KFG in der Fassung der letzten Novelle im Bundesgesetzblatt, Zitierung Unionsrecht, Verordnung oder Richtlinie in der Fassung der letzten Änderung samt Fundstellen der Unionsrechtsakte im Amtsblatt der Europäischen Union

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGST:2020:LVwG.30.4.81.2020

Zuletzt aktualisiert am

15.03.2022
Quelle: Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwg Steiermark, http://www.lvwg-stmk.gv.at
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