RS Lvwg 2020/9/17 LVwG 30.4-81/2020

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.09.2020
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

17.09.2020

Index

E000 EU-Recht allgemein
E3R E05205000
E3L E07204020
40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

VStG §44a Z2 und Z3
KFG 1967 §134 Abs1 und Abs1b
32006L0022 HarmonisierungDV-RL Strassenverkehr AnhIII idF 32016R0403
32006R0561 Harmonisierung best Sozialvorschriften Strassenverkehr

Rechtssatz

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird dem Gebot des § 44a Z 2 VStG dann nicht entsprochen, wenn die durch die Tat verletzte Verwaltungsvorschrift nicht unter Zitierung der entsprechenden Norm im Spruch angeführt wird. Hiezu zählt auch die Angabe ihrer – richtigen – „Fundstelle“. Dem Gebot der ausreichend deutlichen Angabe der Fundstelle der verletzten Verwaltungsvorschrift wird nur dann Rechnung getragen, wenn die Fundstelle jener Novelle angegeben wird, durch welche die als verletzt betrachtete Norm ihre zum Tatzeitpunkt gültige Fassung erhalten hat. Daher genügt insbesondere auch die Zitierung einer Vorschrift mit „in der geltenden Fassung“ („idgF“) nicht dem Gebot der ausreichend deutlichen Angabe der Fundstelle der verletzten Verwaltungsvorschrift. (vgl. VwGH 06.08.2020, Ra 2020/09/0013)

Schlagworte

Spruch Straferkenntnis, verletzte Verwaltungsvorschrift, Tatvorwurf, richtige Strafsanktionsnorm, Mängel im Spruch, unvollständige Angabe der verletzten Verwaltungsvorschrift,Strafnorm, Strafmittel, Strafausmaß, richtige verletzte Verwaltungsvorschrift, anzuwendendes Recht, maßgebende Rechtslage, Mängel im Spruch, Zitierung der richtigen Norm im Spruch, richtige Fundstelle, in der Fassung der für die im Tatzeitpunkt gültige Novelle, in der geltenden Fassung, idgF, kein Ersatz der richtigen Zitierung in der Begründung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGST:2020:LVwG.30.4.81.2020

Zuletzt aktualisiert am

15.03.2022
Quelle: Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwg Steiermark, http://www.lvwg-stmk.gv.at
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