RS Lvwg 2021/4/22 LVwG 50.4-642/2020

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Veröffentlicht am 22.04.2021
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

22.04.2021

Index

L82006 Bauordnung Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VVG §4 Abs2

Rechtssatz

Der in einem Kostenvorauszahlungsauftrag nach § 4 Abs 2 VVG unter der Position „Unvorhergesehenes“ von der Behörde vorgeschriebene Betrag in der Höhe von 20% der Gesamtsumme, welcher auch nicht durch den eingeholten Kostenvoranschlag für die Beseitigung von baulichen Anlagen belegt ist, ist nicht nachvollziehbar. Der Kostenvorauszahlungsauftrag war daher um diesen Betrag zu reduzieren.

Schlagworte

Kostenvorauszahlung, Beseitigungsauftrag, Kostenvoranschlag, Nachvollziehbarkeit der vorgeschriebenen Kosten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGST:2021:LVwG.50.4.642.2020

Zuletzt aktualisiert am

15.03.2022
Quelle: Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwg Steiermark, http://www.lvwg-stmk.gv.at
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