TE Vwgh Beschluss 1996/8/6 96/11/0160

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Veröffentlicht am 06.08.1996
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
43/01 Wehrrecht allgemein;

Norm

ADV §12 Abs6;
AVG §56;
VwGG §34 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Waldner und Dr. Bernard als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Simetzberger, in der Beschwerdesache des J in F, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in S, gegen die Erledigung des Bundesministers für Landesverteidigung vom 2. Mai 1996, Zl. 20 856/275-2.10/96, betreffend eine ao. Beschwerde an die Beschwerdekommission in militärischen Angelegenheiten, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit der bekämpften - nicht als Bescheid bezeichneten - Erledigung teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit, die Beschwerdekommission in militärischen Angelegenheiten habe auf Grund seiner ao. Beschwerde vom 14. März 1995 gemäß § 6 Abs. 4 Wehrgesetz 1990 eine Empfehlung an die belangte Behörde beschlossen. Darin werde dem Beschwerdevorbringen hinsichtlich einer angeblich ungerechtfertigten Ermahnung durch einen der Funktion nach bezeichneten Vorgesetzten keine Berechtigung zuerkannt. Hinsichtlich des weiteren Beschwerdepunktes (Leistungsbeurteilung) seien die gegen den Beschwerdeführer erhobenen Vorwürfe zum Teil inhaltlich bestätigt worden, zum Teil sei die Zuständigkeit der Beschwerdekommission im Hinblick auf ein in diesem Zusammenhang anhängiges Disziplinarverfahren gegen den Beschwerdeführer nicht gegeben. Abschließend heißt es, die Empfehlung der Beschwerdekommission stehe im Einklang mit der zum Beschwerdevorbringen gewonnenen Auffassung der belangten Behörde.

Die gegen diese Erledigung eingebrachte Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof ist nicht zulässig.

Mit der bekämpften Erledigung entsprach die belangte Behörde dem Gebot des § 12 Abs. 6 ADV, BGBl. Nr. 43/1979, wonach einem Beschwerdeführer die Erledigung seiner Beschwerde unverzüglich "schriftlich zur Kenntnis zu bringen ist". Derartigen Erledigungen des Bundesministers für Landesverteidigung kommt nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keine Bescheidqualität zu; es handelt sich bei ihnen bloß um eine schriftliche Verständigung vom Ergebnis der auf Grund einer Beschwerde angestellten Überlegungen (vgl. den hg. Beschluß vom 19. Jänner 1988, Slg. Nr. 12.610/A, mit Hinweisen auf die Judikatur des VwGH). An dieser Auffassung vermag auch die in der Beschwerde zitierte Literaturstelle (Löffler, Kommentar zur ADV 1979, Anm. 3 zu § 12 Abs. 6; darin wird ohne nähere Begründung die Ansicht vertreten, es handle sich bei der Erledigung von Beschwerden gegen erlittenes Unrecht oder Eingriffe in die dienstlichen Befugnisse um die hoheitliche Entscheidung über subjektive Rechte eines Beschwerdeführers) nichts zu ändern.

Aus dem dargelegten Grund und weil die bekämpfte Erledigung auch nicht als Bescheid bezeichnet ist (vgl. den Beschluß eines verstärkten Senates VwSlg. Nr. 9458/1977), ist sie kein beim Verwaltungsgerichtshof bekämpfbarer Bescheid. Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unzulässig zurückzuweisen.

Schlagworte

Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Belehrungen Mitteilungen Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Mitteilungen und Rechtsbelehrungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996110160.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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