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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §30 Abs2Rechtssatz
Nichtstattgebung - Asylangelegenheit - Der Verfassungsgerichtshof hob das angefochtene Erkenntnis, soweit damit die Beschwerde gegen die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan, gegen die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen, gegen die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung und gegen die Festsetzung einer 14-tägigen Frist für die freiwillige Ausreise, abgewiesen wurde, wegen Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander auf, lehnte im Übrigen die Behandlung der Beschwerde ab, und trat diese insoweit dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab. Dass mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses, soweit damit die Beschwerde des Revisionswerbers gegen die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wurde, für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre, legt der Revisionswerber nicht dar, zumal die angefochtene Entscheidung insoweit keinen Titel für die Durchführung einer Abschiebung darstellt (vgl. VwGH 2.2.2021, Ra 2021/19/0003, mwN). Dem Antrag war daher nicht stattzugeben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021190272.L01Im RIS seit
14.03.2022Zuletzt aktualisiert am
14.03.2022