TE Vwgh Beschluss 2022/1/10 Ra 2021/19/0272

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Veröffentlicht am 10.01.2022
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §30 Abs2

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des A, geboren 1985, vertreten durch Mag. Simone Schmutzer, Rechtsanwältin in 1180 Wien, Aumannplatz 1/Währinger Straße 162, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Juni 2021, W175 2195943-1/12E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

1        Mit Bescheid vom 20. April 2018 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) den Antrag des Revisionswerbers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigen und des subsidiär Schutzberechtigten ab, erteilte dem Revisionswerber keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, sprach aus, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei, und legte eine Frist für die freiwillige Ausreise fest.

2        Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die dagegen erhobene Beschwerde des Revisionswerbers als unbegründet ab und sprach aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.

3        Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, mit der ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden ist. Begründend wird u.a. vorgebracht, dem Revisionswerber drohe im Fall einer Abschiebung nach Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verletzung seiner Rechte nach Art. 2 und 3 EMRK.

4        Mit Erkenntnis vom 30.11.2021, E 2725/2021-15, hob der Verfassungsgerichtshof das angefochtene Erkenntnis, soweit damit die Beschwerde gegen die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan, gegen die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen, gegen die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung und gegen die Festsetzung einer 14-tägigen Frist für die freiwillige Ausreise, abgewiesen wurde, wegen Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander auf, lehnte im Übrigen die Behandlung der Beschwerde ab, und trat diese insoweit dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.

5        Mit Stellungnahme vom 3. Jänner 2022 gab der Revisionswerber bekannt, sich im Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof im Umfang der Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses durch den Verfassungsgerichtshof als klaglos gestellt zu erachten.

6        Gemäß § 30 Abs. 1 erster Satz VwGG hat die Revision keine aufschiebende Wirkung. Gemäß § 30 Abs. 2 erster Satz VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

7        Dass mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses, soweit damit die Beschwerde des Revisionswerbers gegen die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wurde, für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre, legt der Revisionswerber nicht dar, zumal die angefochtene Entscheidung insoweit keinen Titel für die Durchführung einer Abschiebung darstellt (vgl. VwGH 2.2.2021, Ra 2021/19/0003, mwN). Dem Antrag war daher nicht stattzugeben.

Wien, am 10. Jänner 2022

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021190272.L00

Im RIS seit

14.03.2022

Zuletzt aktualisiert am

14.03.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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