RS Vwgh 2022/1/24 Ra 2021/07/0104

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.01.2022
beobachten
merken

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art144 Abs1
B-VG Art144 Abs2
B-VG Art144 Abs3
VwGG §34 Abs1

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2016/19/0073 B 17. Jänner 2017 RS 2

Stammrechtssatz

Der VfGH geht davon aus, dass er, wenn er findet, dass durch das angefochtene Erkenntnis des VwG ein Recht im Sinn des Art. 144 Abs. 1 B-VG nicht verletzt wurde, die Beschwerde auf Antrag des Beschwerdeführers dem VwGH selbst dann gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG zur Entscheidung darüber abzutreten hat, ob der Beschwerdeführer durch das Erkenntnis in einem sonstigen Recht verletzt wurde, wenn zum Zeitpunkt seiner Entscheidung eine Revision an den VwGH - aus welchen Gründen immer - nicht zulässig ist. Dies gilt gemäß Art. 144 Abs. 3 letzter Satz B-VG auch für jene Fälle, in denen der VfGH die Behandlung der Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 2 B-VG ablehnt (Hinweis B des VfGH vom 12. März 2014, E 30/2014). Vor dem Hintergrund dieser Rechtslage ist dem Vorbringen des Revisionswerbers, allein schon die vom VfGH vorgenommene Abtretung der an diesen gerichteten Beschwerde bewirke die Zulässigkeit der Revision, nicht beizupflichten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021070104.L01

Im RIS seit

14.03.2022

Zuletzt aktualisiert am

14.03.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten