RS Vwgh 2022/1/28 Ra 2022/04/0002

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Veröffentlicht am 28.01.2022
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Index

97 Öffentliches Auftragswesen

Norm

BVergG 2018 §149 Abs2 Z3

Rechtssatz

Der Widerruf der Ausschreibung durch einen sachlichen Grund im Sinne des § 149 Abs. 2 Z 3 BVergG 2018 ist dann gerechtfertigt, wenn ein Grund von solchem Gewicht vorlag, der einen besonnenen Auftraggeber veranlasst hätte, von der Fortführung des Vergabeverfahrens abzusehen (vgl. etwa VwGH 29.10.2008, 2005/04/0277, zur Vorgängerbestimmung des § 105 Abs. 2 Z 3 BVergG 2002, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022040002.L01

Im RIS seit

14.03.2022

Zuletzt aktualisiert am

14.03.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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