RS Vwgh 2022/2/2 Ro 2019/07/0013

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.02.2022
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
20/13 Sonstiges allgemeines Privatrecht
40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

ABGB §354
AVG §56
AVG §8
BauRG 1912
BauRG 1912 §6 Abs2 idF 2012/I/030
VwGG §42 Abs2 Z1
VwGVG 2014 §17
VwRallg
WRG 1959 §10 Abs1 idF 1997/I/074
WRG 1959 §10 idF 1997/I/074
WRG 1959 §137 Abs2 Z2 idF 2017/I/058
WRG 1959 §3 Abs1 idF 1997/I/074
WRG 1959 §5 Abs2

Rechtssatz

Ein Baurecht iSd. BauRG 1912 stellt zwar kein Grundeigentum dar (und vermittelt etwa im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren keine Parteistellung; vgl. VwGH 16.12.1999, 99/07/0187 bis 0188), nimmt jedoch iZm. einem Baurecht im Verfahren betreffend Übertretung des WRG 1959 eine rechtliche Sonderstellung ein. Nach § 6 Abs. 2 BauRG 1912 stehen dem Bauberechtigten am Bauwerk die Rechte des Eigentümers und an dem Grundstück, soweit im Baurechtsvertrag nichts anderes bestimmt ist, die Rechte des Nutznießers zu. Der Grundeigentümer begibt sich durch die Einräumung eines Baurechts für die Dauer des Bestehens des Baurechts der rechtlichen Möglichkeit, über die Nutzung des Grundstücks zu verfügen. Zum anderen ist der Bauberechtigte zur Nutznießung am Grundstück berechtigt, er übt anstelle des Grundeigentümers die Nutzungsbefugnisse am Grundstück aus. Während bei Einräumung einer (bloßen) Dienstbarkeit nur einzelne Aspekte der Nutzungsbefugnisse des Grundeigentümers eingeschränkt werden, gibt der Grundeigentümer für die Dauer des Bestehens des Baurechts seine Nutzungsbefugnisse zur Gänze auf. Für die Dauer des Bestehens eines Baurechts steht somit die sachenrechtliche Befugnis über das Grundwasser insoweit nicht dem Grundeigentümer zu (vgl. "gehört das Grundwasser" in § 3 Abs. 1 und § 5 Abs. 2 WRG 1959). Ausschließlich im Hinblick auf diese Sonderstellung des Baurechts sind die Ausführungen des VwGH, wonach § 10 Abs. 1 WRG 1959 nicht darauf abstellt, wem das Grundwasser iSd. § 5 Abs. 2 legcit. "gehört" (vgl. VwGH 22.4.2010, 2008/07/0099), einschränkend zu betrachten. Der Baurechtsberechtigte ist zu einer Aneignung und Nutzung des Grundwassers befugt, wobei Dritte insoweit ausgeschlossen sind. Vor diesem Hintergrund zeigt sich, dass das Baurecht eine dem Eigentum im Hinblick auf § 10 WRG 1959 vergleichbare Funktion und damit grundsätzlich auch die Berechtigung vermittelt, im Rahmen des § 10 Abs. 1 WRG 1959 Grundwasser bewilligungsfrei zu nutzen.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger Zustellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RO2019070013.J04

Im RIS seit

14.03.2022

Zuletzt aktualisiert am

14.03.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten