RS Vwgh 2022/2/2 Ro 2019/07/0013

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.02.2022
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
81/01 Wasserrechtsgesetz

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2008/07/0099 E 22. April 2010 VwSlg 17884 A/2010 RS 4

Stammrechtssatz

Die bewilligungsfreie Benutzung des Grundwassers iSd § 10 Abs. 1 WRG 1959 kommt nur dem Grundeigentümer, nicht auch demjenigen zu, der über ein (sonstiges) dingliches Recht verfügt, das ihm eine Nutzungsbefugnis iSd § 5 Abs. 2 WRG 1959 einräumt. Dies ergibt sich aus der Koppelung von Grundeigentum und Wasserbedarf (vgl. E 19. September 1996, 94/07/0031). § 10 Abs. 1 WRG 1959 regelt damit allein eine Nutzung des Grundwassers durch den Grundeigentümer selbst; diese Bestimmung stellt nicht darauf ab, wem das Grundwasser iSd § 5 Abs. 2 legcit "gehört".Die bewilligungsfreie Benutzung des Grundwassers iSd Paragraph 10, Absatz eins, WRG 1959 kommt nur dem Grundeigentümer, nicht auch demjenigen zu, der über ein (sonstiges) dingliches Recht verfügt, das ihm eine Nutzungsbefugnis iSd Paragraph 5, Absatz 2, WRG 1959 einräumt. Dies ergibt sich aus der Koppelung von Grundeigentum und Wasserbedarf vergleiche E 19. September 1996, 94/07/0031). Paragraph 10, Absatz eins, WRG 1959 regelt damit allein eine Nutzung des Grundwassers durch den Grundeigentümer selbst; diese Bestimmung stellt nicht darauf ab, wem das Grundwasser iSd Paragraph 5, Absatz 2, legcit "gehört".

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RO2019070013.J02

Im RIS seit

14.03.2022

Zuletzt aktualisiert am

14.03.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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