RS Vwgh 2022/2/2 Ro 2019/07/0013

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Veröffentlicht am 02.02.2022
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

ABGB §354
VwRallg
WRG 1959 §3 Abs1 idF 1997/I/074
WRG 1959 §5 Abs2

Rechtssatz

Die in § 3 Abs. 1 WRG 1959 genannten Privatgewässer gehören dem Grundeigentümer, wenn nicht von anderen erworbene Rechte vorliegen (vgl. VwGH 2.10.1997, 97/07/0072). Der Gesetzgeber räumt damit dem Grundeigentümer eine Verfügungsmacht über Privatgewässer (einschließlich des Grundwassers) ein. Bei dieser Verfügungsmacht handelt es sich grundsätzlich um Eigentum, wobei allerdings bezüglich des ungefassten fließenden Wassers eine Einschränkung zu machen ist. Grund- und Quellwasser, angesammeltes Niederschlagswasser und andere private Gewässer (§ 3 Abs. 1 WRG 1959) sind Bestandteile der Liegenschaft, wenngleich das ungefasste fließende Wasser (die Wasserwelle) ähnlich der freien Luft und wilden Tieren sich der Herrschaft des Eigentümers als herrenlos entzieht; der Eigentümer kann sich dieser Güter aber bemächtigen, sie nutzen und ihre Aneignung oder Benutzung seitens Dritter durch sein Ausschließungsrecht verhindern. Das durch § 3 Abs. 1 WRG 1959 dem Grundeigentümer verliehene Verfügungsrecht über private Gewässer umfasst demnach selbst dort, wo es noch nicht zu Eigentum geworden ist, das Recht, andere von der Benutzung des Privatgewässers auszuschließen.

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RO2019070013.J01

Im RIS seit

14.03.2022

Zuletzt aktualisiert am

14.03.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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