RS Vwgh 2022/2/3 Ra 2021/09/0230

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.02.2022
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §59 Abs1
VwGVG 2014 §17

Rechtssatz

Eine Trennbarkeit von Absprüchen über Leistungen ist dann gegeben, wenn jeder Teil für sich allein ohne inneren Zusammenhang mit anderen Teilen einem gesonderten Abspruch zugänglich ist, also die Entscheidung über jeden dieser Punkte ohne Einfluss auf die Entscheidung über alle anderen Punkte ist, sodass jeder Punkt als Hauptfrage für sich entschieden werden und bestehen könnte (vgl. VwGH 24.6.2015, 2012/10/0184).

Schlagworte

Trennbarkeit gesonderter Abspruch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021090230.L05

Im RIS seit

14.03.2022

Zuletzt aktualisiert am

14.03.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten