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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §39 Abs2Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2015/03/0019 E 9. September 2015 RS 5 (hier ohne den letzten Satz)Stammrechtssatz
Eine Auslegung von § 27 VwGVG 2014 dahingehend, dass die Prüfbefugnis der Verwaltungsgerichte stark eingeschränkt zu verstehen wäre, ist nicht zutreffend. Es kann nämlich nicht davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber den Prüfumfang ausschließlich an das Vorbringen des jeweiligen Beschwerdeführers binden wollte, weil dann ein für den Beschwerdeführer über den Bescheidabspruch hinausgehender nachteiliger Verfahrensausgang vor dem Verwaltungsgericht wohl ausgeschlossen wäre, obgleich ein Verbot der "reformatio in peius" im VwGVG 2014 - mit Ausnahme von Verwaltungsstrafsachen - nicht vorgesehen ist. Im Übrigen ist auch das Amtswegigkeitsprinzip des § 39 Abs 2 AVG iVm § 17 VwGVG als ein bei den Verwaltungsgerichten maßgebliches Prinzip jedenfalls in den der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungspflicht unterliegenden Fällen im Rahmen der von diesen Gerichten zu führenden Ermittlungsverfahren zu beachten. Das VwG war daher bei der Prüfung der vorliegenden Sache auf Grund der Beschwerde in seiner rechtlichen Beurteilung an das Beschwerdevorbringen nicht gebunden, und es durfte und musste seiner Entscheidung sämtliche aktenkundigen bzw im Beschwerdeverfahren hervorgekommenen Sachverhaltselemente zugrunde legen (Hinweis E vom 17. Dezember 2014, Ro 2014/03/0066).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021090230.L01Im RIS seit
14.03.2022Zuletzt aktualisiert am
14.03.2022