RS Vwgh 2022/2/3 Ra 2020/17/0095

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Veröffentlicht am 03.02.2022
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
29/09 Auslieferung Rechtshilfe in Strafsachen
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

RHStRÜbk Eur Geltungsbereich
RHStRÜbk Eur 2005 Art5 Abs3
VwRallg
ZustG §11 Abs1

Rechtssatz

Das Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Euorpäischen Union ist nach Ratifizierung und Kundmachung in BGBl. III Nr. 65/2005 in Österreich am 3. Juli 2005 in Kraft getreten. Das Übereinkommen wurde auch durch die Tschechische Republik ratifiziert (vgl. dazu die Kundmachung BGBl. III Nr. 28/2008 und VwGH 1.3.2016, Ra 2015/11/0097). Daraus ergibt sich, dass bei Vorliegen von Anhaltspunkten dafür, dass der Zustellungsempfänger der deutschen Sprache unkundig ist, die Verfahrensurkunde - oder zumindest deren wesentlicher Inhalt - in die Sprache des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet der Empfänger sich aufhält, zu übersetzen ist. Wird dies unterlassen, ist die Zustellung der Verfahrensurkunde nicht rechtswirksam. Eine Heilung dieses Zustellmangels kommt in einem solchen Fall nicht in Betracht (vgl. VwGH 17.6.2019, Ra 2019/02/0029). Dies gilt auch für die Zustellung von Verfahrensurkunden von VwG (vgl. VwGH 1.3.2016, Ra 2015/11/0097).

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Verwaltungsrecht Internationales Rechtsbeziehungen zum Ausland VwRallg12

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2020170095.L04

Im RIS seit

14.03.2022

Zuletzt aktualisiert am

14.03.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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