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E1ENorm
GSpG 1989 §52 Abs1 Z1Beachte
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2020/17/0012 E 3. Februar 2022 RS 2 (hier acht Glückspielgeräte)Stammrechtssatz
Bei verbotenen Ausspielungen mit vier Glücksspielgeräten ist die Verhängung von Strafen grundsätzlich für jedes einzelne Gerät zulässig und geboten (vgl. VwGH 7.10.2013, 2013/17/0274). Das VwG verhängte die Strafe jedoch nicht pro Glückspielgerät, sondern in Form einer Gesamtstrafe. Da die Verhängung kumulierter Geld- und Ersatzfreiheitsstrafen bei Übertretungen des § 52 Abs. 1 Z 1 GSpG 1989 gemäß § 52 Abs. 2 dritter Strafsatz GSpG 1989 iVm dem VStG jedoch grundsätzlich mit dem Unionsrecht vereinbar ist (vgl. VwGH 10.12.2021, Ra 2020/17/0013), verstößt das angefochtene Erkenntnis gegen das Kumulationsprinzip des § 22 VStG, dem zufolge über jemanden, der durch verschiedene selbständige Taten mehrere Verwaltungsübertretungen begangen hat, die Strafen nebeneinander zu verhängen sind.Bei verbotenen Ausspielungen mit vier Glücksspielgeräten ist die Verhängung von Strafen grundsätzlich für jedes einzelne Gerät zulässig und geboten vergleiche VwGH 7.10.2013, 2013/17/0274). Das VwG verhängte die Strafe jedoch nicht pro Glückspielgerät, sondern in Form einer Gesamtstrafe. Da die Verhängung kumulierter Geld- und Ersatzfreiheitsstrafen bei Übertretungen des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG 1989 gemäß Paragraph 52, Absatz 2, dritter Strafsatz GSpG 1989 in Verbindung mit dem VStG jedoch grundsätzlich mit dem Unionsrecht vereinbar ist vergleiche VwGH 10.12.2021, Ra 2020/17/0013), verstößt das angefochtene Erkenntnis gegen das Kumulationsprinzip des Paragraph 22, VStG, dem zufolge über jemanden, der durch verschiedene selbständige Taten mehrere Verwaltungsübertretungen begangen hat, die Strafen nebeneinander zu verhängen sind.
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2020170079.L02Im RIS seit
14.03.2022Zuletzt aktualisiert am
14.03.2022