RS Vwgh 2022/2/3 Ra 2020/10/0152

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.02.2022
beobachten
merken

Index

L92053 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe Niederösterreich
L92103 Behindertenhilfe Rehabilitation Niederösterreich
L92603 Blindenbeihilfe Niederösterreich
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56
SHG AusführungsG NÖ 2020 §12
SHG AusführungsG NÖ 2020 §12 Abs3
SHG AusführungsG NÖ 2020 §12 Abs5
SHG AusführungsG NÖ 2020 §12 Abs6
SHG AusführungsG NÖ 2020 §13
SHG AusführungsG NÖ 2020 §14
SHG AusführungsG NÖ 2020 §14 Abs1
SHG AusführungsG NÖ 2020 §14 Abs5
SHG AusführungsG NÖ 2020 §15
SHG AusführungsG NÖ 2020 §16
SHG AusführungsG NÖ 2020 §17
SHG AusführungsG NÖ 2020 §18
SHG AusführungsG NÖ 2020 §19
SHG AusführungsG NÖ 2020 §20
SHG AusführungsG NÖ 2020 §6 Abs1
SHG AusführungsG NÖ 2020 §6 Abs2
VwGG §42 Abs2 Z1
VwGVG 2014 §17
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

§ 6 Abs. 1 NÖ SHG AusführungsG 2020 sieht vor, dass bei der Bemessung der Leistungen nach dem 3. Abschnitt des NÖ SHG AusführungsG 2020 (§§ 12 bis 20) das Einkommen der Hilfe suchenden Person zu berücksichtigen ist, wobei zum Einkommen nach § 6 Abs. 2 legcit. alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert zählen, die der Hilfe suchenden Person in einem Kalendermonat tatsächlich zufließen. Dem NÖ SHG AusführungsG 2020 (vgl. auch §12 Abs. 3 und 5, §14 Abs. 1 und 5) ist damit unmissverständlich zu entnehmen, dass (unter Berücksichtigung der Aliquotierungsregelung des § 12 Abs. 6 NÖ SHG AusführungsG 2020) grundsätzlich monatliche Leistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts und zur Befriedigung des Wohnbedarfs zu gewähren sind, wobei bei der Bemessung der - im Nachhinein auszuzahlenden - Leistungen alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert, die der Hilfe suchenden Person in einem Kalendermonat tatsächlich zufließen, zu berücksichtigen sind.Paragraph 6, Absatz eins, NÖ SHG AusführungsG 2020 sieht vor, dass bei der Bemessung der Leistungen nach dem 3. Abschnitt des NÖ SHG AusführungsG 2020 (Paragraphen 12 bis 20) das Einkommen der Hilfe suchenden Person zu berücksichtigen ist, wobei zum Einkommen nach Paragraph 6, Absatz 2, legcit. alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert zählen, die der Hilfe suchenden Person in einem Kalendermonat tatsächlich zufließen. Dem NÖ SHG AusführungsG 2020 vergleiche auch §12 Absatz 3 und 5, §14 Absatz eins und 5) ist damit unmissverständlich zu entnehmen, dass (unter Berücksichtigung der Aliquotierungsregelung des Paragraph 12, Absatz 6, NÖ SHG AusführungsG 2020) grundsätzlich monatliche Leistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts und zur Befriedigung des Wohnbedarfs zu gewähren sind, wobei bei der Bemessung der - im Nachhinein auszuzahlenden - Leistungen alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert, die der Hilfe suchenden Person in einem Kalendermonat tatsächlich zufließen, zu berücksichtigen sind.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2020100152.L01

Im RIS seit

14.03.2022

Zuletzt aktualisiert am

14.03.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten