RS Vwgh 2022/2/3 Ra 2019/17/0115

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.02.2022
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §39 Abs2
VStG §24
VwGVG 2014 §38

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2019/17/0117 B 12. Februar 2020 RS 1

Stammrechtssatz

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes besteht auch für die Verwaltungsgerichte die in § 39 Abs. 2 AVG für die Verwaltungsbehörden vorgesehene Möglichkeit, den Gang des Verfahrens dahingehend zu bestimmen, mehrere Verwaltungssachen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung zu verbinden und sie wieder zu trennen. Dabei hat sich das Verwaltungsgericht - wie auch die Verwaltungsbehörden - von den Gesichtspunkten der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis leiten zu lassen (vgl. dazu VwGH 17.11.2015, Ra 2015/03/0058).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2019170115.L01

Im RIS seit

14.03.2022

Zuletzt aktualisiert am

14.03.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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