Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §8Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 91/04/0210 B 10. September 1991 RS 1 (hier nur der erste Satz mit dem Zusatz: Dies lässt sich auf die Regelung des § 135 Abs. 6 GewO 1994 übertragen.)Stammrechtssatz
§ 323d Abs 1 GewO 1973 räumt den im ersten Satz dieses Paragraph 323 d, Absatz eins, GewO 1973 räumt den im ersten Satz dieses
Paragraphen genannten Stellen - und somit insbesondere auch dem
Landesarbeitsamt - im dort bezeichneten Umfang lediglich eine
der Parteistellung nachgebildete Position als Verfahrenspartei
ein, nicht aber etwa darüber hinaus mangels eines den genannten
Stellen zukommenden subjektiv-öffentlichen Rechtes etwa
schlechthin die Stellung einer Verfahrenspartei im Sinne des
§ 8 AVG. Damit fehlt diesen aber auch mangels gesetzlicher Paragraph 8, AVG. Damit fehlt diesen aber auch mangels gesetzlicher
Normierung das Recht zur Geltendmachung der
Entscheidungspflicht im Sinne des § 73 Abs 2 AVG in Ansehung Entscheidungspflicht im Sinne des Paragraph 73, Absatz 2, AVG in Ansehung
der Entscheidung über eine Berufung des antragstellenden
Konzessionswerbers gegen einen über seinen Antrag ergangenen
abweislichen verwaltungsbehördlichen Bescheid erster Instanz
(Hinweis E 19.6.1990, 90/04/0144).
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATIONEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RO2021040019.J03Im RIS seit
14.03.2022Zuletzt aktualisiert am
14.03.2022