Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
B-VG Art133 Abs8Rechtssatz
§ 135 Abs. 6 GewO 1994 sieht nur das Recht der Beschwerde gegen einen Bescheid ausdrücklich vor. Der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Wien ist somit keine Revisionslegitimation gemäß Art. 133 Abs. 8 B-VG eingeräumt.Paragraph 135, Absatz 6, GewO 1994 sieht nur das Recht der Beschwerde gegen einen Bescheid ausdrücklich vor. Der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Wien ist somit keine Revisionslegitimation gemäß Artikel 133, Absatz 8, B-VG eingeräumt.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RO2021040019.J02Im RIS seit
14.03.2022Zuletzt aktualisiert am
14.03.2022