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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §14 Abs1Beachte
Rechtssatz
Die aus § 88 Abs. 1 GewO 1994 ableitbaren öffentlichen Interessen müssen in einem Größenschluss umso mehr für den Fall gelten, in dem sich der Gewerbetreibende niemals legal in Österreich aufgehalten hat (siehe VwGH 11.9.2013, 2012/04/0146). Ausgehend davon ist die Gewerbeberechtigung von der Behörde nach § 88 Abs. 1 GewO 1994 auch dann zu entziehen, wenn sich der Gewerbeinhaber niemals zulässigerweise in Österreich aufgehalten hat.Die aus Paragraph 88, Absatz eins, GewO 1994 ableitbaren öffentlichen Interessen müssen in einem Größenschluss umso mehr für den Fall gelten, in dem sich der Gewerbetreibende niemals legal in Österreich aufgehalten hat (siehe VwGH 11.9.2013, 2012/04/0146). Ausgehend davon ist die Gewerbeberechtigung von der Behörde nach Paragraph 88, Absatz eins, GewO 1994 auch dann zu entziehen, wenn sich der Gewerbeinhaber niemals zulässigerweise in Österreich aufgehalten hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021040145.L03Im RIS seit
14.03.2022Zuletzt aktualisiert am
14.03.2022