RS Vwgh 2022/2/7 Ra 2021/04/0145

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Veröffentlicht am 07.02.2022
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Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §14 Abs1
GewO 1994 §88 Abs1

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2021/04/0146

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2011/03/0174 E 26. März 2012 RS 1 (hier nur der erste Satz)

Stammrechtssatz

Für die Ausübung eines Gewerbes durch eine ausländische natürliche Person ist grundsätzlich ein - diesen Aufenthaltszweck deckender - Aufenthaltstitel erforderlich, welcher durch die zuständige Behörde nach den nationalen fremdenrechtlichen Vorschriften zu erteilen ist (Hinweis E vom 20. Oktober 2004, 2004/04/0037). Auch ein Staatenloser darf ein Gewerbe nur dann ausüben, wenn er sich legal in Österreich aufhält und der ihm erteilte Aufenthaltstitel die Erwerbstätigkeit als Gewerbetreibender deckt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021040145.L01

Im RIS seit

14.03.2022

Zuletzt aktualisiert am

14.03.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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