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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schick sowie die Hofrätinnen Dr. Pollak und MMag. Ginthör als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Vitecek, über die Revision des J B in V, vertreten durch Mag. Gottfried Tazol, Rechtsanwalt in 9100 Völkermarkt, Hauptplatz 24, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Kärnten vom 30. November 2021, Zl. KLVwG-245-250/40/2021, betreffend Übertretung des TNRSG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt), den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schick sowie die Hofrätinnen Dr. Pollak und MMag. Ginthör als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Vitecek, über die Revision des J B in römisch fünf, vertreten durch Mag. Gottfried Tazol, Rechtsanwalt in 9100 Völkermarkt, Hauptplatz 24, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Kärnten vom 30. November 2021, Zl. KLVwG-245-250/40/2021, betreffend Übertretung des TNRSG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit Spruchpunkt VI. des angefochtenen Erkenntnisses wurde der Revisionswerber in Bestätigung eines Straferkenntnisses der belangten Behörde einer Übertretung des Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetzes (TNRSG) schuldig erkannt. Aus diesem Grund wurde über ihn eine Geldstrafe, im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe verhängt, weiters wurde ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren vorgeschrieben (die übrigen Spruchpunkte des angefochtenen Erkenntnisses betreffen Übertretungen des COVID-19-Maßnahmengesetzes iVm der COVID-19-Maßnahmenverordnung). Die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG erklärte das Verwaltungsgericht für nicht zulässig.Mit Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Erkenntnisses wurde der Revisionswerber in Bestätigung eines Straferkenntnisses der belangten Behörde einer Übertretung des Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetzes (TNRSG) schuldig erkannt. Aus diesem Grund wurde über ihn eine Geldstrafe, im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe verhängt, weiters wurde ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren vorgeschrieben (die übrigen Spruchpunkte des angefochtenen Erkenntnisses betreffen Übertretungen des COVID-19-Maßnahmengesetzes in Verbindung mit , der COVID-19-Maßnahmenverordnung). Die Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG erklärte das Verwaltungsgericht für nicht zulässig.
2 Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision (Soweit sich die Revision auch gegen die Spruchpunkte III. und IV. des angefochtenen Erkenntnisses richtet, ist sie zur hg. Zl. Ra 2022/09/0015 protokolliert).Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision (Soweit sich die Revision auch gegen die Spruchpunkte römisch drei. und römisch vier. des angefochtenen Erkenntnisses richtet, ist sie zur hg. Zl. Ra 2022/09/0015 protokolliert).
3 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Artikel 133, Absatz 4, B-VG sinngemäß anzuwenden (Artikel 133, Absatz 9, B-VG).
4 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
5 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof ausschließlich im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen (VwGH 27.4.2020, Ra 2019/11/0045, mwN).Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof ausschließlich im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen (VwGH 27.4.2020, Ra 2019/11/0045, mwN).
6 Der Verwaltungsgerichtshof ist weder verpflichtet, Gründe für die Zulässigkeit einer Revision anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit einer Revision hätten führen können, aufzugreifen (vgl. aus vielen VwGH 22.3.2018, Ra 2018/11/0034, mwN).Der Verwaltungsgerichtshof ist weder verpflichtet, Gründe für die Zulässigkeit einer Revision anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit einer Revision hätten führen können, aufzugreifen vergleiche , aus vielen VwGH 22.3.2018, Ra 2018/11/0034, mwN).
7 In der allein maßgeblichen Zulässigkeitsbegründung wird in Bezug auf den revisionsgegenständlichen Ausspruch des Verwaltungsgerichts (betreffend eine Übertretung des TNRSG) lediglich eine Abweichung von der hg. Rechtsprechung behauptet, ohne jedoch darzulegen, worin eine solche Abweichung bestünde.
8 Da somit die Voraussetzungen nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht vorliegen, war die Revision gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.Da somit die Voraussetzungen nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht vorliegen, war die Revision gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 14. Februar 2022
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022110022.L00Im RIS seit
14.03.2022Zuletzt aktualisiert am
21.03.2022