TE Vwgh Beschluss 2022/2/16 Ra 2021/02/0244

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Veröffentlicht am 16.02.2022
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
86/01 Veterinärrecht allgemein

Norm

AVG §56
B-VG Art133 Abs4
TierschutzG 2005 §30 Abs2
TierschutzG 2005 §30 Abs3
TierschutzG 2005 §37 Abs2
TierschutzG 2005 §37 Abs3
TierschutzG 2005 §40
VStG §24
VwGG §34 Abs1
VwGVG 2014 §38
VwRallg

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Dr. Köller sowie die Hofrätinnen Mag. Dr. Maurer-Kober und Dr. Koprivnikar als Richter und Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Schörner, über die Revision des L in I, vertreten durch Dr. Lucas Tschol, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Bürgerstraße 20, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 12. Oktober 2021, LVwG-2021/45/0343-11, betreffend Vorschreibung von Kostenersatz nach dem TSchG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeister der Landeshauptstadt Innsbruck; mitbeteiligte Partei: Tierschutzombudsperson Dr. Martin Janovsky in 6020 Innsbruck, Wilhelm-Greil-Straße 17), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Der Revisionswerber hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von € 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1        1.1. Dem Revisionswerber wurde nach einer veterinärbehördlichen Kontrolle am 20. Juni 2019 der gesamte vor Ort befindliche Nutztierbestand (rund 135 Tiere) gemäß § 37 Abs. 2 Tierschutzgesetz (TSchG) abgenommen und ihre sofortige Fremdbetreuung veranlasst, wobei in weiterer Folge einzelne Tiere bzw. Tiergruppen an andere Betreuungsplätze verbracht wurden.

2        1.2. Mit Antrag vom 3. Juli 2019 begehrte der Revisionswerber die Ausfolgung eines näher umschriebenen Tierbestandes. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Innsbruck vom 19. November 2019 im Hinblick auf drei näher genannte Tiere abgewiesen, weil die materiellen Voraussetzungen für eine Rückstellung nach § 37 Abs. 3 TSchG nicht vorlägen; hinsichtlich der übrigen vom Antrag des Revisionswerbers umfassten Tiere wurde der Antrag zurückgewiesen, weil der Revisionswerber infolge der zwischenzeitlichen Veräußerung dieser Tiere (nach Darstellung im Verfahrensgang: durch ihn selbst nach Zustimmung der belangten Behörde) seine Parteistellung verloren habe.

3        1.3. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Innsbruck vom 18. Dezember 2020 wurde der Revisionswerber zum Ersatz der „im Rahmen der vorgenommenen veterinärmedizinischen Versorgung und Unterbringung für die am 20. Juni 2019 beschlagnahmten Tiere entstandenen“ - nach Rechnungen aufgeschlüsselten - Kosten in Höhe von insgesamt € 34.076,45 verpflichtet.

4        2.1. Das Landesverwaltungsgericht Tirol (Verwaltungsgericht) gab der vom Revisionswerber erhobenen Beschwerde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung insoweit Folge, als es die - nach Rechnungen aufgeschlüsselten und näher detaillierten - „Verwahrungskosten“ mit insgesamt € 32.028,82 festlegte. Im Übrigen wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde als unbegründet ab und erklärte die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig.

5        2.2. Nach Darstellung des Verfahrensganges unter auszugsweiser Wiedergabe einer amtstierärztlichen Stellungnahme vom 4. September 2019, wonach die „veterinärfachliche Prognose“ betreffend die Gewährleistung einer tierschutzkonformen Tierhaltung des im Ausfolgungsantrag angeführten Tierbestandes im gegenständlichen Betrieb negativ ausfalle, traf das Verwaltungsgericht unter Zugrundelegung des amtstierärztlichen Gutachtens vom 30. Juli 2019, welches nach mehreren Kontrollen im Juni und Juli 2019 angefertigt worden sei, Feststellungen zum Gesamtbestand der Tiere, zu ihrer Haltung und ihrem Gesundheitszustand zum Zeitpunkt der Kontrolle am 19. Juni 2019 sowie den an diesem Tag und in weiterer Folge getroffenen Maßnahmen. Darüberhinausgehend stellte das Verwaltungsgericht fest, der Revisionswerber sei mit Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 22. Juli 2020 hinsichtlich näher genannter Tiere des abgenommenen Tierbestandes wegen des Vergehens der Tierquälerei nach § 222 Abs. 1 Z 1 StGB zu einer teilbedingten Geldstrafe verurteilt und bezüglich weiterer Tiere vom Vorwurf der Tierquälerei nach § 222 Abs. 1 Z 1 StGB freigesprochen worden. Weiters habe die Amtstierärztin in der mündlichen Verhandlung dargelegt, dass eine teilweise Belassung von Tieren in der Verantwortung des Revisionswerbers aufgrund der Vielzahl der Vernachlässigungen, dem durchgehenden Verschmutzungsgrad und den untauglichen baulichen Zuständen „undenkbar“ gewesen sei. Die nachfolgende Fremdbetreuung der Tiere sei unter Einbeziehung der Landesveterinärdirektion von verschiedenen Landwirten und anderen näher genannten Unternehmen bzw. Einrichtungen abgewickelt worden. Aus den vorgelegten Urkunden und Tarifaufstellungen ergebe sich, dass alle an der Fremdbetreuung beteiligten Personen und Unternehmen Preise verrechnet hätten, die im Wesentlichen innerhalb der Tarifposten eines namentlich genannten (im landwirtschaftlichen Bereich tätigen) Unternehmens lägen. Für die in Anspruch genommenen Leistungen bestehe kein regulierter Markt mit mehreren Anbietern und kalkulierbaren Preisen. Die Behörde sei gesetzlich verpflichtet gewesen, dem Revisionswerber den Tierbestand unverzüglich abzunehmen und dessen Fremdbetreuung zu organisieren. Vor diesem Hintergrund seien die von der Behörde ausverhandelten Tarife und Preise nicht als überzogen anzusehen und würden eine taugliche Grundlage für den Kostenersatz darstellen. Die Stundensätze würden sich ebenfalls nicht als überschießend erweisen. Eine Zusammenschau aller Betreuungsrechnungen ergebe eine erkennbare Vergleichbarkeit der jeweils aufgewendeten Zeiteinheiten umgelegt auf die Anzahl der Tiere. Der Rinderbestand des Revisionswerbers sei einer der wenigen Bovine Virusdiarrhoe-Verdachtsbetriebe. Aus diesem Grund erweise sich auch die Sektion der toten Tiere als erforderlich, um einen ansteckenden Krankheitsverlauf bzw. einen Parasitenbefall auszuschließen.

6        2.3. Weiters legte das Verwaltungsgericht seine beweiswürdigenden Erwägungen offen und führte rechtlich aus, der Revisionswerber habe die Betreuung der Tiere bis zu ihrer Abnahme nicht ordnungsgemäß durchgeführt bzw. durchführen lassen, was dazu geführt habe, dass sie im Abnahmezeitpunkt teilweise bereits ernsthafte Erkrankungen und Vernachlässigungen (Huf- und Klauenpflege) aufgewiesen hätten. Der Revisionswerber habe als Landwirt um die Notwendigkeit der tierärztlichen Behandlung und Tierpflege Bescheid gewusst. Den Tierhalter würden nach § 37 Abs. 3 und § 30 Abs. 3 TSchG sämtliche Kostenfolgen für die Unterbringung der abgenommenen Tiere bis zu dem Zeitpunkt, zu dem sie als verfallen anzusehen seien, treffen. Voraussetzung für die Zulässigkeit der Überwälzung der nach Abnahme der Tiere auflaufenden Kosten auf den (bisherigen) Tierhalter sei die Rechtmäßigkeit der Abnahme, die in all jenen Fällen, in denen die Rechtmäßigkeit der Tierabnahme nicht bereits durch eine bindende Entscheidung feststehe, von jener Behörde, die die Kosten gemäß § 30 Abs. 3 TSchG vorschreibe, als Vorfrage zu beantworten sei. Das Verwaltungsgericht führte weiters wörtlich aus: „Das hat die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid getan. Dieser Ansicht folgt auch das Landesverwaltungsgericht Tirol, sodass die Kostenvorschreibung ebenfalls bestätigt werden konnte. [...] Im vorliegenden Beschwerdefall wurden die Tiere offensichtlich bereits teilweise nach ein paar Tagen, wieder an andere Personen weitergegeben, wobei kein Verkaufserlös erzielt wurde. Somit wurden auch nur die Kosten vorgeschrieben, solange sich die Tiere in der Obhut der Behörde befanden. Insgesamt erweist sich die Abnahme der Tiere und dementsprechend die Vorschreibung der Kosten in der im Spruch angegebenen Höhe als rechtmäßig.“

7        3.1. Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.

8        3.2. Die belangte Behörde erstattete eine Revisionsbeantwortung und beantragte die Zurückweisung der Revision als unzulässig, in eventu ihre Abweisung als unbegründet sowie den Zuspruch von Aufwandersatz. Die Tiroler Landesregierung sowie die Tierschutzombudsperson erstatteten ebenfalls Revisionsbeantwortungen.

9        4. Die Revision erweist sich als unzulässig:

10       4.1. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

11       Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

12       Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision - gesondert - vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

13       Im Fall der Erhebung einer außerordentlichen Revision obliegt es gemäß § 28 Abs. 3 VwGG somit dem Revisionswerber gesondert jene Gründe in hinreichend konkreter Weise anzuführen, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird. Der Verwaltungsgerichtshof hat weder Gründe für die Zulässigkeit der Revision anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch ist er berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit der Revision führen könnten, aufzugreifen (vgl. VwGH 2.5.2018, Ra 2018/02/0138, mwN).

14       4.2.1. In der demnach für die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision allein maßgebenden Zulässigkeitsbegründung der Revision wird zunächst ein Abweichen von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geltend gemacht, weil das Verwaltungsgericht verabsäumt habe, ein Gutachten einzuholen, obwohl nach den Grundsätzen der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Frage der Angemessenheit der überwälzten Fremdbetreuungskosten auf den Revisionswerber durch ein Gutachten zu prüfen gewesen wäre. Ein Sachverständigengutachten sei nämlich stets dann notwendig, wenn die Behörde nicht selbst über die entsprechenden Kenntnisse verfüge oder sich die Kenntnisse anderweitig aneignen könne.

15       Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes unterliegt es der einzelfallbezogenen Beurteilung des Verwaltungsgerichtes, ob eine Beweisaufnahme notwendig ist. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG liegt nur dann vor, wenn diese Beurteilung grob fehlerhaft erfolgt ist und zu einem die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Ergebnis geführt hat (vgl. VwGH 15.11.2019, Ra 2019/02/0170, mwN).

16       Dass dem Verwaltungsgericht, das seiner Entscheidung die von den mit der Fremdbetreuung betrauten Betrieben bzw. Einrichtungen gelegten Rechnungen zugrunde legte, sich mit den darin verrechneten Kosten auch im Kontext der Dringlichkeit der Fremdbetreuung sowie im Verhältnis zu den betreuten Tieren auseinandersetzte und diese mit den Tarifen eines im landwirtschaftlichen Bereich tätigen Unternehmens verglich, eine solch krasse Fehlbeurteilung vorzuwerfen wäre, wird mit der bloßen Wiedergabe von Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, durch die lediglich der pauschale Vorwurf der fehlenden Sachkenntnis des Verwaltungsgerichtes zur Beurteilung des Kostenersatzes zum Ausdruck kommt, ohne konkret und sachverhaltsbezogen darzulegen, weshalb sich das Verwaltungsgericht nicht auf die seiner Entscheidung zugrunde gelegten Rechnungen hätte stützen dürfen, nicht dargetan.

17       4.2.2. Des Weiteren wird in der Revision vorgebracht, das Verwaltungsgericht wäre insoweit von der hg. Judikatur abgewichen, als es dem Revisionswerber die Kosten der Fremdbetreuung auch für den Zeitraum nach dem 20. August 2019 auferlegt habe, obwohl die zweimonatige Frist des § 37 Abs. 2 TSchG (gemeint wohl: § 37 Abs. 3 TSchG) zu diesem Zeitpunkt bereits abgelaufen gewesen sei.

18       Zur Ersatzpflicht des § 30 Abs. 3 TSchG hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner früheren Judikatur zwar ausgesprochen, dass die Kostenvorschreibung für „abgenommene Tiere“ nach § 37 Abs. 3 iVm § 30 Abs. 3 TSchG nur insoweit in Betracht kommt, als die Tiere nicht dem Verfall unterliegen, und eine Ersatzpflicht für die Kosten der Verwahrung der Tiere ab dem Zeitpunkt des Verfalles nur mehr nach Maßgabe des § 40 TSchG in Betracht kommt (vgl. VwGH 5.3.2015, 2012/02/0252), jedoch hat er in dem Fall einer Tierhalterin, die einen Antrag auf Ausfolgung der ihr nach § 37 Abs. 2 TSchG abgenommenen Hündin gestellt habe, der von der Behörde (formal gesehen) zurückgewiesen worden sei, weil sie gemäß § 37 Abs. 3 TSchG als verfallen anzusehen sei, die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtes, wonach ohne inhaltlichen Abspruch über den vor Ablauf der Zweimonatsfrist gestellten Ausfolgungsantrag nicht ohne weiteres das abgenommene Tier nach Ablauf der Frist als verfallen angesehen werden könne, als zutreffend erachtet (vgl. VwGH 15.3.2016, Ro 2016/02/0003).

19       Aus der dargestellten, auf die aktuelle Rechtslage anwendbaren Judikatur ergibt sich, dass nach § 37 Abs. 2 TSchG abgenommene Tiere selbst nach Ablauf der zweimonatigen Frist des § 37 Abs. 3 TSchG nicht als verfallen anzusehen sind und dem (bisherigen) Tierhalter somit gegebenenfalls auch die über diesen Zeitpunkt hinausgehenden, durch die Haltung der abgenommenen Tiere entstandenen Kosten gemäß § 30 Abs. 3 TSchG auferlegt werden dürfen, wenn innerhalb der Frist des § 37 Abs. 3 TSchG ein Antrag auf Ausfolgung der abgenommenen Tiere gestellt wird, über den inhaltlich abzusprechen ist, ein solcher inhaltlicher Abspruch nach Ablauf dieser Frist aber noch nicht ergangen ist.

20       Ausgehend davon gelingt es der Revision mit ihrem Vorbringen nicht, darzulegen, dass das Verwaltungsgericht von dieser Rechtsprechung abgewichen wäre, wenn es den Revisionswerber, der am 3. Juli 2019 (somit innerhalb der zweimonatigen Frist des § 37 Abs. 3 TSchG) einen Ausfolgungsantrag gestellt hat, auch zur Tragung jener Kosten verpflichtet, die nach Ablauf der Zweimonatsfrist am 20. August 2019 und vor Erlassung der Entscheidung der belangten Behörde über diesen Antrag am 19. November 2019 entstanden sind. An diesem Ergebnis vermag auch der Umstand, dass die Behörde den Antrag hinsichtlich näher genannter Tiere zurückgewiesen hat, nichts zu ändern, war doch der Antrag des Revisionswerbers in Bezug auf diese Tiere im Zeitpunkt der Antragstellung zulässig und nur deshalb zurückzuweisen, weil die Tiere zwischenzeitlich vom Revisionswerber veräußert worden waren, was bereits in den entsprechenden Rechnungen und in weiterer Folge auch vom Verwaltungsgericht berücksichtigt wurde. Im Übrigen ist betreffend die unter Spruchpunkt 1.m. gelistete Rechnung darauf hinzuweisen, dass die Rechnungslegung dieses Betriebes erst mit 12. Oktober 2019 erfolgte, der damit verrechnete Transport der Schafe jedoch bereits am 25. Juni 2019.

21       4.2.3. Insoweit in der Folge unter Verweis auf eine nach Datum und Geschäftszahl bezeichnete Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes geltend gemacht wird, dem Revisionswerber seien entgegen § 30 Abs. 3 TSchG Aufwendungen auferlegt worden, die „mit der Tierhaltung nach den Anforderungen des TierschutzG 2005 nicht verbunden“ seien, wird die Revision mit diesem Vorbringen den Anforderungen an die Zulässigkeitsbegründung nicht gerecht, zumal bereits in dieser unter konkreter Bezugnahme auf die vorliegende Rechtssache darzulegen gewesen wäre, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von der in der Revision angeführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht und worin diese Abweichung konkret besteht. Die pauschale Behauptung einer Abweichung von hg. Judikatur ohne jegliche Konkretisierung, worin eine solche fallbezogen zu erblicken ist, reicht für die Darlegung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht aus (vgl. zu den Anforderungen an die Zulässigkeitsbegründung bei einer behaupteten Abweichung von hg. Judikatur etwa VwGH 10.9.2021, Ra 2021/02/0165; VwGH 12.5.2021, Ra 2021/02/0116; VwGH 17.6.2021, Ra 2020/02/0263; jeweils mwN).

22       4.2.4. Zuletzt bringt die Revision zu § 30 Abs. 2 TSchG vor, es fehle Rechtsprechung zu der Frage, welche Grundsätze bei der Vereinbarung heranzuziehen seien, welche das Land mit dem jeweiligen Verwahrer über dessen zu erbringenden Leistungen abzuschließen habe.

23       Hierbei übersieht die Revision, dass schon dem Wortlaut nach kein Zusammenhang zwischen der nach § 30 Abs. 3 TSchG bestehenden Möglichkeit der Vorschreibung der Kosten für die Haltung der Tiere, die sich in Obhut der Behörde befinden, und dem Abschluss einer Vereinbarung gemäß § 30 Abs. 2 TSchG besteht (vgl. VwGH 15.12.2015, Ra 2015/02/0094). Bei dem öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnis zwischen dem (bisherigen) Tierhalter und der Behörde handelt es sich um ein von jenem zwischen dem Land und dem Verwahrer unabhängiges und rechtlich verschieden ausgestaltetes Rechtsverhältnis. Eine Verpflichtung des (bisherigen) Tierhalters zur Bezahlung angefallener Kosten unmittelbar an den Verwahrer besteht nicht. Ein Eingriff in subjektive Rechte des Verpflichteten erfolgt somit nicht bereits durch eine vertragliche Regelung im Sinne des § 30 Abs. 2 TSchG, sondern gegebenenfalls erst durch die Kostenvorschreibung nach § 30 Abs. 3 TSchG, wobei der (bisherige) Tierhalter zwar hinzunehmen hat, wenn die Kosten höher sind als bei eigener Wahrnehmung der erforderlichen Aufgaben, Kostenersatz jedoch nur in angemessener Weise zu leisten ist, was von der vorschreibenden Behörde im Einzelfall zu beurteilen ist (vgl. hierzu Herbrüggen/Wessely, Österreichisches Tierschutzrecht³, § 30, 282f). Insofern hängt die Revision daher nicht von der Lösung der aufgeworfenen Frage betreffend die Ausgestaltung einer Vereinbarung im Sinne des § 30 Abs. 2 TSchG ab. Zur Lösung abstrakter Rechtsfragen ist der Verwaltungsgerichtshof jedoch nicht zuständig (vgl. VwGH 2.6.2021, Ra 2019/02/0239, mwN).

24       5. In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.

25       6.1. Von der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 1 VwGG abgesehen werden.

26       6.2. Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf §§ 47 ff, insbesondere § 51 VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 16. Februar 2022

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021020244.L00

Im RIS seit

14.03.2022

Zuletzt aktualisiert am

18.03.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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