TE OGH 2022/1/25 1Ob8/22s

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Veröffentlicht am 25.01.2022
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Präsidentin Hon.-Prof. Dr. Lovrek als Vorsitzende sowie die Hofräte und Hofrätinnen Dr. Solé, Mag. Korn, Dr. Parzmayr und Dr. Faber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. H*, gegen die beklagten Parteien 1. Republik Österreich (Bund), vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, 2. Dr. B*, pA *, vertreten durch Mag. Dr. Ingeborg Kristen, Rechtsanwältin in Wien, sowie 3. Hon.-Prof. Dr. H*, vertreten durch die Haslinger Nagele Rechtsanwälte GmbH, Linz, wegen 136.548,66 EUR sA, hier wegen Ablehnung, über den Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 29. November 2021, GZ 14 R 120/21a-17, womit dem Rekurs gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 25. Juni 2020, GZ 45 Nc 7/20a-3, nicht Folge gegeben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

[1]            Der Befangenheitssenat des Erstgerichts wies den gegen mehrere Richterinnen dieses Gerichts gerichteten Ablehnungsantrag des Klägers als unberechtigt zurück.

[2]            Gegen den diese Entscheidung bestätigenden Beschluss des Rekursgerichts richtet sich der vorliegende Revisionsrekurs des Klägers.

Rechtliche Beurteilung

[3]            Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.

[4]            Die Unzulässigkeit ergibt sich aus § 24 Abs 2 JN. Soweit der Revisionsrekurswerber darzulegen versucht, warum sein Rechtsmittel entgegen dieser Bestimmung dennoch zulässig sei, ist er auf die zu 9 Ob 36/19p sowie 1 Ob 78/21h ergangenen Entscheidungen zu verweisen, mit denen – zur Frage der Rechtsmittelzulässigkeit – inhaltsgleiche Revisionsrekurse (des Klägers bzw eines vom Kläger vertretenen Ablehnungswerbers) zurückgewiesen wurden (vgl auch 3 Ob 30/21i). [4] Die Unzulässigkeit ergibt sich aus Paragraph 24, Absatz 2, JN. Soweit der Revisionsrekurswerber darzulegen versucht, warum sein Rechtsmittel entgegen dieser Bestimmung dennoch zulässig sei, ist er auf die zu 9 Ob 36/19p sowie 1 Ob 78/21h ergangenen Entscheidungen zu verweisen, mit denen – zur Frage der Rechtsmittelzulässigkeit – inhaltsgleiche Revisionsrekurse (des Klägers bzw eines vom Kläger vertretenen Ablehnungswerbers) zurückgewiesen wurden vergleiche auch 3 Ob 30/21i).

Textnummer

E134082

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2022:0010OB00008.22S.0125.000

Im RIS seit

14.03.2022

Zuletzt aktualisiert am

14.03.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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