RS Lvwg 2021/10/12 VGW-123/072/11895/2021

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.10.2021
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

12.10.2021

Index

97 Öffentliches Auftragswesen
50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung

Norm

BVergG 2018 §20 Abs1
BVergG 2018 §20 Abs2
BVergG 2018 §79
BVergG 2018 §80 Abs1
BVergG 2018 §82 Abs4
BVergG 2018 §86
BVergG 2018 §138
BVergG 2018 §141 Abs1 Z2
BVergG 2018 §141 Abs2
KFlG 1999 §8
KFlG 1999 §18

Rechtssatz

Es erscheint unproblematisch, dass eine eidesstattliche Erklärung, die eine Strafregisterbescheinigung nach § 10 Strafregistergesetz ersetzen soll, erst nach dem Zeitpunkt der Angebotsöffnung abgeben wurden, da dadurch lediglich das Fehlen von Ausschlussgründen gemäß § 78 Abs. 1 Z 1 BVergG 2018 hinsichtlich der Subunternehmer bestätigt wird. Es mangelte daher zum Zeitpunkt der Angebotsöffnung nicht am nachzuweisenden Umstand, sondern lediglich am Nachweis des ohnedies bestehenden Umstandes.

Schlagworte

Personenverkehrsdienstleistungen; Betrieb von Kraftfahrlinien; Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen; Eignungserklärung; Fehlen von Ausschlussgründen; Subunternehmererklärung; Strafregisterbescheinigung; eidesstattliche Erklärung; unbehebbarer Mangel; Änderung der Wettbewerbsstellung der Bieter; Ungleichbehandlung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2021:VGW.123.072.11895.2021

Zuletzt aktualisiert am

11.03.2022
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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