TE Vwgh Erkenntnis 2022/2/3 Ro 2020/15/0005

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Veröffentlicht am 03.02.2022
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §26 Z4
EStG 1988 §3 Abs1 Z16b
VwRallg
  1. EStG 1988 § 26 heute
  2. EStG 1988 § 26 gültig von 01.01.2025 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2024
  3. EStG 1988 § 26 gültig ab 01.01.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2024
  4. EStG 1988 § 26 gültig von 10.10.2024 bis 31.12.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2024
  5. EStG 1988 § 26 gültig von 01.01.2024 bis 22.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  6. EStG 1988 § 26 gültig von 01.01.2024 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 18/2021
  7. EStG 1988 § 26 gültig von 20.07.2022 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  8. EStG 1988 § 26 gültig von 26.03.2021 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2021
  9. EStG 1988 § 26 gültig von 08.01.2021 bis 25.03.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 18/2021
  10. EStG 1988 § 26 gültig von 01.01.2018 bis 07.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2017
  11. EStG 1988 § 26 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2015
  12. EStG 1988 § 26 gültig von 21.03.2013 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2013
  13. EStG 1988 § 26 gültig von 31.12.2010 bis 20.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  14. EStG 1988 § 26 gültig von 01.01.2010 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  15. EStG 1988 § 26 gültig von 18.06.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  16. EStG 1988 § 26 gültig von 01.01.2008 bis 09.07.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 151/2006
  17. EStG 1988 § 26 gültig von 29.12.2007 bis 17.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2007
  18. EStG 1988 § 26 gültig von 10.07.2007 bis 28.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 45/2007
  19. EStG 1988 § 26 gültig von 31.12.2005 bis 09.07.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2005
  20. EStG 1988 § 26 gültig von 10.06.2005 bis 30.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 36/2005
  21. EStG 1988 § 26 gültig von 16.02.2005 bis 09.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2005
  22. EStG 1988 § 26 gültig von 11.07.2002 bis 15.02.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2002
  23. EStG 1988 § 26 gültig von 27.06.2001 bis 10.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2001
  24. EStG 1988 § 26 gültig von 06.01.2001 bis 26.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2001
  25. EStG 1988 § 26 gültig von 15.07.1999 bis 05.01.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
  26. EStG 1988 § 26 gültig von 10.01.1998 bis 14.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/1998
  27. EStG 1988 § 26 gültig von 01.05.1996 bis 09.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  28. EStG 1988 § 26 gültig von 01.12.1993 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  29. EStG 1988 § 26 gültig von 27.06.1992 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 312/1992
  30. EStG 1988 § 26 gültig von 01.07.1990 bis 26.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 281/1990
  31. EStG 1988 § 26 gültig von 30.12.1989 bis 30.06.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  32. EStG 1988 § 26 gültig von 30.07.1988 bis 29.12.1989
  1. EStG 1988 § 3 heute
  2. EStG 1988 § 3 gültig ab 19.02.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2026
  3. EStG 1988 § 3 gültig von 01.01.2026 bis 18.02.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  4. EStG 1988 § 3 gültig von 01.01.2026 bis 23.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2025
  5. EStG 1988 § 3 gültig von 24.12.2025 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  6. EStG 1988 § 3 gültig von 04.11.2025 bis 23.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2025
  7. EStG 1988 § 3 gültig von 20.07.2024 bis 03.11.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2024
  8. EStG 1988 § 3 gültig von 01.01.2024 bis 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 188/2023
  9. EStG 1988 § 3 gültig von 01.01.2024 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2023
  10. EStG 1988 § 3 gültig von 01.01.2024 bis 22.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2023
  11. EStG 1988 § 3 gültig von 23.12.2023 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2023
  12. EStG 1988 § 3 gültig von 22.07.2023 bis 22.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2023
  13. EStG 1988 § 3 gültig von 30.12.2022 bis 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 220/2022
  14. EStG 1988 § 3 gültig von 07.12.2022 bis 29.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 194/2022
  15. EStG 1988 § 3 gültig von 28.10.2022 bis 06.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2022
  16. EStG 1988 § 3 gültig von 20.07.2022 bis 27.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  17. EStG 1988 § 3 gültig von 15.02.2022 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2022
  18. EStG 1988 § 3 gültig von 31.12.2021 bis 14.02.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 227/2021
  19. EStG 1988 § 3 gültig von 01.01.2021 bis 30.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 48/2020
  20. EStG 1988 § 3 gültig von 01.01.2021 bis 17.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019
  21. EStG 1988 § 3 gültig von 18.06.2020 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 48/2020
  22. EStG 1988 § 3 gültig von 30.10.2019 bis 17.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  23. EStG 1988 § 3 gültig von 27.07.2017 bis 29.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2017
  24. EStG 1988 § 3 gültig von 15.07.2017 bis 26.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2017
  25. EStG 1988 § 3 gültig von 01.03.2017 bis 14.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2017
  26. EStG 1988 § 3 gültig von 01.03.2017 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2016
  27. EStG 1988 § 3 gültig von 01.03.2017 bis 30.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2016
  28. EStG 1988 § 3 gültig von 01.03.2017 bis 01.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2016
  29. EStG 1988 § 3 gültig von 01.01.2017 bis 28.02.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2017
  30. EStG 1988 § 3 gültig von 31.12.2016 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2016
  31. EStG 1988 § 3 gültig von 02.08.2016 bis 30.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2016
  32. EStG 1988 § 3 gültig von 15.08.2015 bis 01.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  33. EStG 1988 § 3 gültig von 30.12.2014 bis 14.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2014
  34. EStG 1988 § 3 gültig von 30.07.2013 bis 29.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2013
  35. EStG 1988 § 3 gültig von 15.12.2012 bis 29.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  36. EStG 1988 § 3 gültig von 01.04.2012 bis 14.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2012
  37. EStG 1988 § 3 gültig von 02.08.2011 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2011
  38. EStG 1988 § 3 gültig von 01.01.2011 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2010
  39. EStG 1988 § 3 gültig von 31.12.2010 bis 01.08.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  40. EStG 1988 § 3 gültig von 16.06.2010 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2010
  41. EStG 1988 § 3 gültig von 31.12.2009 bis 15.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 151/2009
  42. EStG 1988 § 3 gültig von 16.07.2009 bis 30.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2009
  43. EStG 1988 § 3 gültig von 18.06.2009 bis 15.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  44. EStG 1988 § 3 gültig von 01.04.2009 bis 17.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  45. EStG 1988 § 3 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2009
  46. EStG 1988 § 3 gültig von 01.01.2009 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  47. EStG 1988 § 3 gültig von 01.01.2009 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 133/2008
  48. EStG 1988 § 3 gültig von 28.06.2008 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2008
  49. EStG 1988 § 3 gültig von 10.07.2007 bis 27.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 45/2007
  50. EStG 1988 § 3 gültig von 24.05.2007 bis 09.07.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2007
  51. EStG 1988 § 3 gültig von 27.06.2006 bis 23.05.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2006
  52. EStG 1988 § 3 gültig von 31.12.2005 bis 26.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2005
  53. EStG 1988 § 3 gültig von 20.08.2005 bis 30.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2005
  54. EStG 1988 § 3 gültig von 10.06.2005 bis 19.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2005
  55. EStG 1988 § 3 gültig von 31.12.2004 bis 09.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  56. EStG 1988 § 3 gültig von 01.01.2004 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  57. EStG 1988 § 3 gültig von 01.01.2004 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/2003
  58. EStG 1988 § 3 gültig von 21.08.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  59. EStG 1988 § 3 gültig von 05.10.2002 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2002
  60. EStG 1988 § 3 gültig von 25.05.2002 bis 04.10.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2002
  61. EStG 1988 § 3 gültig von 19.12.2001 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2001
  62. EStG 1988 § 3 gültig von 08.08.2001 bis 18.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2001
  63. EStG 1988 § 3 gültig von 27.06.2001 bis 07.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2001
  64. EStG 1988 § 3 gültig von 06.01.2001 bis 26.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2001
  65. EStG 1988 § 3 gültig von 30.12.2000 bis 05.01.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  66. EStG 1988 § 3 gültig von 15.07.1999 bis 29.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
  67. EStG 1988 § 3 gültig von 01.01.1998 bis 14.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/1998
  68. EStG 1988 § 3 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  69. EStG 1988 § 3 gültig von 01.12.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  70. EStG 1988 § 3 gültig von 01.09.1993 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 694/1993
  71. EStG 1988 § 3 gültig von 01.01.1992 bis 31.08.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1992
  72. EStG 1988 § 3 gültig von 19.01.1991 bis 31.12.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 28/1991
  73. EStG 1988 § 3 gültig von 01.07.1990 bis 18.01.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 281/1990
  74. EStG 1988 § 3 gültig von 30.12.1989 bis 30.06.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  75. EStG 1988 § 3 gültig von 30.07.1988 bis 29.12.1989

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn und die Hofräte Mag. Novak und Dr. Sutter sowie die Hofrätinnen Dr.in Lachmayer und Dr.in Wiesinger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Engenhart, über die Revision der P GmbH in L, vertreten durch die Gstöttner & Partner Steuerberatung GmbH & Co KG in 4320 Perg, Linzer Straße 10, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 25. November 2019, Zl. LVwG-450460/16/MZ/FC, betreffend Kommunalsteuer 2015 bis 2017 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Magistrat der Landeshauptstadt Linz), zu Recht erkannt:

Spruch

Das Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Die Landeshauptstadt Linz hat der revisionswerbenden Partei Aufwendungen in der Höhe von 1.346,40 € binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1        Inhalt der betrieblichen Tätigkeit der revisionswerbenden GmbH ist - nach den Feststellungen des Bundesfinanzgerichts (BFG) - die weltweite Planung und Errichtung von Industrieanlagen zur Eisen- und Stahlerzeugung und für die Metallindustrie, wobei die Revisionswerberin auch außerhalb Europas, vor allem in Zentral- und Südostasien und Nord- und Südamerika, tätig ist. In Zusammenhang mit der unternehmerischen Tätigkeit der Revisionswerberin haben ihre Mitarbeitenden Auslandsdienstreisen getätigt und sind zu diesem Zweck mit dem Flugzeug auf Langstreckenflügen gereist. Dabei sind sie unter anderem Flugreisen in der Nacht, nämlich zwischen 22:00 Uhr und 06:00 Uhr, angetreten, wobei die Reisedauer mehr als drei Stunden in diesem Zeitraum umfasste. Für diese Flugreisen (in der Folge kurz „Flugreisen mit Nächtigung im Flugzeug“) erfolgte seitens der Revisionswerberin die Auszahlung eines Pauschalbetrags an die Mitarbeitenden („Nächtigungspauschale“). Für die Ermittlung der Höhe der ausbezahlten Nächtigungspauschale wurde von der Revisionswerberin auf die kollektivvertraglich vorgesehenen Bestimmungen abgestellt. Diese Nächtigungspauschale unterwarf die Revisionswerberin nicht der Kommunalsteuer, weil sie vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 26 Z 4 lit. e bzw. (subsidiär) des § 3 Abs. 1 Z 16b EStG 1988 (iVm § 5 KommStG) ausging.Inhalt der betrieblichen Tätigkeit der revisionswerbenden GmbH ist - nach den Feststellungen des Bundesfinanzgerichts (BFG) - die weltweite Planung und Errichtung von Industrieanlagen zur Eisen- und Stahlerzeugung und für die Metallindustrie, wobei die Revisionswerberin auch außerhalb Europas, vor allem in Zentral- und Südostasien und Nord- und Südamerika, tätig ist. In Zusammenhang mit der unternehmerischen Tätigkeit der Revisionswerberin haben ihre Mitarbeitenden Auslandsdienstreisen getätigt und sind zu diesem Zweck mit dem Flugzeug auf Langstreckenflügen gereist. Dabei sind sie unter anderem Flugreisen in der Nacht, nämlich zwischen 22:00 Uhr und 06:00 Uhr, angetreten, wobei die Reisedauer mehr als drei Stunden in diesem Zeitraum umfasste. Für diese Flugreisen (in der Folge kurz „Flugreisen mit Nächtigung im Flugzeug“) erfolgte seitens der Revisionswerberin die Auszahlung eines Pauschalbetrags an die Mitarbeitenden („Nächtigungspauschale“). Für die Ermittlung der Höhe der ausbezahlten Nächtigungspauschale wurde von der Revisionswerberin auf die kollektivvertraglich vorgesehenen Bestimmungen abgestellt. Diese Nächtigungspauschale unterwarf die Revisionswerberin nicht der Kommunalsteuer, weil sie vom Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 26, Ziffer 4, Litera e, bzw. (subsidiär) des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 16 b, EStG 1988 in Verbindung mit , Paragraph 5, KommStG) ausging.

2        Im Rahmen einer im Jahr 2019 abgeschlossenen gemeinsame Prüfung lohnabhängiger Abgaben (GPLA) wurde die Auffassung vertreten, dass die in den Jahren 2015 bis 2017 ausbezahlten Nächtigungspauschalen der Kommunalsteuer zu unterwerfen seien. Die Prüfung betraf insgesamt 4.071 Reisen, für die Nächtigungsgelder in Höhe von insgesamt 202.247,34 € ausbezahlt wurden. Dabei entfielen auf das Jahr 2015 1.201 Reisen, auf das Jahr 2016 1.591 Reisen und das Jahr 2017 1.279 Reisen.

3        Mit Bescheid vom 12. April 2019 wurde auf Basis der GPLA gegenüber der revisionswerbenden GmbH durch den Magistrat der Landeshauptstadt Linz für die Jahre 2015 bis 2017 die Kommunalsteuer neu festgesetzt. Im Vergleich zu den im Rahmen der Selbstbemessung abgeführten Kommunalsteuerbeträgen ergab sich dabei insgesamt eine Nachforderung in Höhe von 24.401,94 €. Begründend verwies die Behörde u.a. auf die Feststellungen der GPLA in Bezug auf die ausbezahlten Nächtigungspauschalen. Diese fielen nach Ansicht der Behörde nicht unter die Bestimmungen des § 26 Z 4 lit. e bzw. § 3 Abs. 1 Z 16b EStG 1988. Aufgrund der von der Arbeitgeberin zur Verfügung gestellten Nächtigungsmöglichkeit im Flugzeug könnten den Mitarbeitenden keine Nächtigungskosten entstehen, weshalb eine Anwendung des § 26 Z 4 lit. e EStG 1988 ausscheide. Die vorgebrachten, die Mitarbeitenden aufgrund der Flugreisen treffenden Aufwendungen seien entweder bereits durch das Taggeld abgedeckt oder aufgrund der kollektivvertraglichen Vorschriften ohnehin gesondert zu ersetzen und unterfielen nicht § 3 Abs. 1 Z 16b EStG 1988.Mit Bescheid vom 12. April 2019 wurde auf Basis der GPLA gegenüber der revisionswerbenden GmbH durch den Magistrat der Landeshauptstadt Linz für die Jahre 2015 bis 2017 die Kommunalsteuer neu festgesetzt. Im Vergleich zu den im Rahmen der Selbstbemessung abgeführten Kommunalsteuerbeträgen ergab sich dabei insgesamt eine Nachforderung in Höhe von 24.401,94 €. Begründend verwies die Behörde u.a. auf die Feststellungen der GPLA in Bezug auf die ausbezahlten Nächtigungspauschalen. Diese fielen nach Ansicht der Behörde nicht unter die Bestimmungen des Paragraph 26, Ziffer 4, Litera e, bzw. Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 16 b, EStG 1988. Aufgrund der von der Arbeitgeberin zur Verfügung gestellten Nächtigungsmöglichkeit im Flugzeug könnten den Mitarbeitenden keine Nächtigungskosten entstehen, weshalb eine Anwendung des Paragraph 26, Ziffer 4, Litera e, EStG 1988 ausscheide. Die vorgebrachten, die Mitarbeitenden aufgrund der Flugreisen treffenden Aufwendungen seien entweder bereits durch das Taggeld abgedeckt oder aufgrund der kollektivvertraglichen Vorschriften ohnehin gesondert zu ersetzen und unterfielen nicht Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 16 b, EStG 1988.

4        Dagegen erhob die Revisionswerberin Beschwerde und stellte einen Antrag auf Unterbleiben einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 262 Abs. 2 BAO, woraufhin der Magistrat die Beschwerde dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich (LVwG) vorlegte.Dagegen erhob die Revisionswerberin Beschwerde und stellte einen Antrag auf Unterbleiben einer Beschwerdevorentscheidung gemäß Paragraph 262, Absatz 2, BAO, woraufhin der Magistrat die Beschwerde dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich (LVwG) vorlegte.

5        In ihrer Stellungnahme vom 19. August 2019 brachte die Revisionswerberin ergänzend vor, dass die den Mitarbeitenden entstehenden Aufwendungen für die Bezahlung des Eintritts in eine Flughafenlounge, Kosten eines Frühstücks im Transfer- oder Zielflughafen, Medikamente wie Schlafmittel, Augentropfen und Nasenspray, den Erwerb eines Nackenpolsters und der Möglichkeit der Nutzung von WLAN an Bord eines Flugzeuges nicht bei Langstreckenflügen generell anfielen, sondern insbesondere auf die Nächtigung im Flugzeug zurückzuführen seien. Die Mitarbeitenden erhielten anlässlich der Flugreisen lediglich Reisekostenvergütungen in Form von Taggeldern und Nächtigungspauschale. Persönliche Mehraufwendungen würden nicht ersetzt. Der Eintritt in Fughafenlounges an Transfer- oder Zielflughäfen sei unabhängig von der Flugkategorie (Economy oder Business Class) nicht im Ticketpreis enthalten und erhielten die Mitarbeitenden auch nicht aufgrund von Firmenkreditkarten eine Vergünstigung oder einen kostenfreien Eintritt.

6        Mit dem angefochtenen Erkenntnis, in dem eine Revision - ohne nähere Begründung - zugelassen wurde, gab das LVwG der Beschwerde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung teilweise Folge und änderte den Kommunalsteuerbescheid dahingehend ab, dass es die streitgegenständlichen Nächtigungsgelder zu 12% als kommunalsteuerpflichtig und zu 88% als kommunalsteuerbefreit erachtete. Begründend führte es - nach eingehenden Darlegungen zu § 26 Z 4 EStG 1988 - u.a. aus, die Bestimmung des § 3 Abs. 1 Z 16b EStG 1988 setze nach ihrem Wortlaut für die Steuerfreiheit das Vorliegen von „Nächtigungsgeldern“ voraus. Der Gesetzgeber habe sich dabei desselben Wortlauts bedient, wie er sich in § 26 Z 4 EStG 1988 finde. Aus den Materialien zu BGBl. I 133/2008 ergäben sich keine Hinweise, dass der Gesetzgeber dem durch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs geprägten Begriff der Nächtigungsgelder im Zuge der Ergänzung in § 3 Abs. 1 Z 16b EStG 1988 einen anderen Bedeutungsgehalt beimessen habe wollen. Vielmehr ließen die Materialien aufgrund des Verweises auf die Aufhebung des § 26 Z 4 vierter Satz EStG 1988 durch den Verfassungsgerichtshof den Schluss zu, dass Nächtigungsgelder steuerbefreit werden sollten, wenn die Voraussetzungen des gesetzlichen Dienstreisebegriffs in § 26 Z 4 EStG 1988 nicht erfüllt würden.Mit dem angefochtenen Erkenntnis, in dem eine Revision - ohne nähere Begründung - zugelassen wurde, gab das LVwG der Beschwerde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung teilweise Folge und änderte den Kommunalsteuerbescheid dahingehend ab, dass es die streitgegenständlichen Nächtigungsgelder zu 12% als kommunalsteuerpflichtig und zu 88% als kommunalsteuerbefreit erachtete. Begründend führte es - nach eingehenden Darlegungen zu Paragraph 26, Ziffer 4, EStG 1988 - u.a. aus, die Bestimmung des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 16 b, EStG 1988 setze nach ihrem Wortlaut für die Steuerfreiheit das Vorliegen von „Nächtigungsgeldern“ voraus. Der Gesetzgeber habe sich dabei desselben Wortlauts bedient, wie er sich in Paragraph 26, Ziffer 4, EStG 1988 finde. Aus den Materialien zu Bundesgesetzblatt Teil eins, 133 aus 2008, ergäben sich keine Hinweise, dass der Gesetzgeber dem durch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs geprägten Begriff der Nächtigungsgelder im Zuge der Ergänzung in Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 16 b, EStG 1988 einen anderen Bedeutungsgehalt beimessen habe wollen. Vielmehr ließen die Materialien aufgrund des Verweises auf die Aufhebung des Paragraph 26, Ziffer 4, vierter Satz EStG 1988 durch den Verfassungsgerichtshof den Schluss zu, dass Nächtigungsgelder steuerbefreit werden sollten, wenn die Voraussetzungen des gesetzlichen Dienstreisebegriffs in Paragraph 26, Ziffer 4, EStG 1988 nicht erfüllt würden.

Sofern die Revisionswerberin davon ausgehe, dass sich ein anderes Verständnis des Nächtigungsgelder-Begriffs daraus ergebe, dass im Anwendungsbereich des § 3 Abs. 1 Z 16b EStG 1988 das strenge Aufwandsprinzip nicht gelte, so sei darauf zu verweisen, dass das Entstehen von tatsächlichen Kosten der Mitarbeitenden nur eines von mehreren Tatbestandsmerkmalen für die Nichtsteuerbarkeit nach § 26 Z 4 EStG 1988 darstelle. Daneben sei es erforderlich, dass Kosten jener Kategorie anfielen, die mit dem Nächtigungsgeld üblicherweise abgedeckt werden sollten. Da sich der Umfang und die Voraussetzungen der Bestimmungen des § 26 Z 4 lit. e EStG 1988 und jener des § 3 Abs. 1 Z 16b EStG 1988 in Hinblick auf die verfahrensgegenständlichen Flugreisen deckten, sei aufgrund der Subsidiarität des § 3 Abs 1 Z 16b EStG 1988 auf das Vorliegen dessen übriger Anwendungsvoraussetzungen nicht mehr einzugehen.Sofern die Revisionswerberin davon ausgehe, dass sich ein anderes Verständnis des Nächtigungsgelder-Begriffs daraus ergebe, dass im Anwendungsbereich des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 16 b, EStG 1988 das strenge Aufwandsprinzip nicht gelte, so sei darauf zu verweisen, dass das Entstehen von tatsächlichen Kosten der Mitarbeitenden nur eines von mehreren Tatbestandsmerkmalen für die Nichtsteuerbarkeit nach Paragraph 26, Ziffer 4, EStG 1988 darstelle. Daneben sei es erforderlich, dass Kosten jener Kategorie anfielen, die mit dem Nächtigungsgeld üblicherweise abgedeckt werden sollten. Da sich der Umfang und die Voraussetzungen der Bestimmungen des Paragraph 26, Ziffer 4, Litera e, EStG 1988 und jener des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 16 b, EStG 1988 in Hinblick auf die verfahrensgegenständlichen Flugreisen deckten, sei aufgrund der Subsidiarität des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 16 b, EStG 1988 auf das Vorliegen dessen übriger Anwendungsvoraussetzungen nicht mehr einzugehen.

7        Selbst wenn bei Flugreisen kein Nächtigungsquartier vorliege, weise der Fall von Flugreisen in den Nachtstunden jedoch hinsichtlich § 26 Z 4 lit. e EStG 1988 teilweise Ähnlichkeiten mit dem Fall einer durch eine Dienstreise bedingten Übernachtung auf, bei der es zur Nutzung eines Nächtigungsquartiers komme. Zwar bestehe bei diesen Flugreisen nicht die Möglichkeit der Nutzung eines Schlafquartiers. Dennoch könnten anlässlich von solchen Flugreisen Kosten anfallen, die mit denjenigen Kosten vergleichbar seien, die typischerweise mit dem Nächtigungsgeld abgedeckt sein sollten. Eine unterschiedliche Behandlung von gleichartigen Kosten, die auf einen vergleichbaren Sachverhalt (nämlich eine Dienstreise, die sich über die Tagesgrenze hinweg erstrecke,) zurückzuführen seien, sei im Lichte der nach Art. 7 B-VG und Art. 2 StGG 1867 gebotenen Gleichbehandlung von gleichartigen Situation bedenklich. Aus diesem Grund erscheine es in einer gleichheitskonformen Interpretation geboten, Nächtigungspauschalen wie die hier vorliegenden insoweit steuerfrei zu belassen, als damit Kosten abgedeckt würden, die den typischerweise mit dem Nächtigungsgeld abgedeckten Kostenkategorien glichen. Dabei handle es sich um jene Kosten, die einen unmittelbaren Zusammenhang zu einer Nächtigung aufwiesen, dh einer Übernachtung direkt zurechenbar seien und typischerweise dann nicht anfielen, wenn die Arbeitergeberin den Mitarbeitenden ein Nachtquartier zur Verfügung stelle oder die Kosten eines Nachtquartiers übernehme.Selbst wenn bei Flugreisen kein Nächtigungsquartier vorliege, weise der Fall von Flugreisen in den Nachtstunden jedoch hinsichtlich Paragraph 26, Ziffer 4, Litera e, EStG 1988 teilweise Ähnlichkeiten mit dem Fall einer durch eine Dienstreise bedingten Übernachtung auf, bei der es zur Nutzung eines Nächtigungsquartiers komme. Zwar bestehe bei diesen Flugreisen nicht die Möglichkeit der Nutzung eines Schlafquartiers. Dennoch könnten anlässlich von solchen Flugreisen Kosten anfallen, die mit denjenigen Kosten vergleichbar seien, die typischerweise mit dem Nächtigungsgeld abgedeckt sein sollten. Eine unterschiedliche Behandlung von gleichartigen Kosten, die auf einen vergleichbaren Sachverhalt (nämlich eine Dienstreise, die sich über die Tagesgrenze hinweg erstrecke,) zurückzuführen seien, sei im Lichte der nach Artikel 7, B-VG und Artikel 2, StGG 1867 gebotenen Gleichbehandlung von gleichartigen Situation bedenklich. Aus diesem Grund erscheine es in einer gleichheitskonformen Interpretation geboten, Nächtigungspauschalen wie die hier vorliegenden insoweit steuerfrei zu belassen, als damit Kosten abgedeckt würden, die den typischerweise mit dem Nächtigungsgeld abgedeckten Kostenkategorien glichen. Dabei handle es sich um jene Kosten, die einen unmittelbaren Zusammenhang zu einer Nächtigung aufwiesen, dh einer Übernachtung direkt zurechenbar seien und typischerweise dann nicht anfielen, wenn die Arbeitergeberin den Mitarbeitenden ein Nachtquartier zur Verfügung stelle oder die Kosten eines Nachtquartiers übernehme.

8        Die Kosten, die Mitarbeitenden der Revisionswerberin für die Nutzung eines Nassbereichs (Bad, Dusche) nach einem Langstreckenflug in den Nachstunden entstünden, seien dabei als solche anzusehen, die den Kosten eines Übernachtungsquartiers vergleichbar seien. Sie seien dem Gleichbehandlungsgebot folgend als nicht steuerbar gemäß § 26 Abs. 4 lit. e EStG 1988 anzusehen. Gleiches gelte auch für die Kosten eines Frühstücks, weil diese nach dem eindeutigen Wortlaut des § 26 Abs. 4 lit. e EStG 1988 auch mit dem Nächtigungsgeld abgedeckt werden sollten.Die Kosten, die Mitarbeitenden der Revisionswerberin für die Nutzung eines Nassbereichs (Bad, Dusche) nach einem Langstreckenflug in den Nachstunden entstünden, seien dabei als solche anzusehen, die den Kosten eines Übernachtungsquartiers vergleichbar seien. Sie seien dem Gleichbehandlungsgebot folgend als nicht steuerbar gemäß Paragraph 26, Absatz 4, Litera e, EStG 1988 anzusehen. Gleiches gelte auch für die Kosten eines Frühstücks, weil diese nach dem eindeutigen Wortlaut des Paragraph 26, Absatz 4, Litera e, EStG 1988 auch mit dem Nächtigungsgeld abgedeckt werden sollten.

9        Aufgrund einer näher erläuterten Stichprobe habe sich für das LVwG vor diesem Hintergrund letztlich ein Verhältnis von 3 zu 25 (12 %) ergeben, das der Schätzung des Anteils der als kommunalsteuerbefreit anzusehenden Nächtigungspauschalen zu Grunde zu legen sei. Erfolge der Nachweis dem Grunde nach, stelle sich noch die Frage, in welcher Höhe die pauschalen Nächtigungsgelder bei den Flugreisen auf die Kosten der Nutzung des Nassbereichs entfielen. Da jedoch die Kosten für die Nutzung eines Nassbereichs die Höhe des von der Revisionswerberin ausbezahlten Nächtigungspauschales überstiegen und das ausbezahlte Nächtigungspauschale die von § 26 Z 4 lit. e EStG 1988 vorgegebene Grenze nicht übersteige, erübrige sich diese Frage im Revisionsfall.Aufgrund einer näher erläuterten Stichprobe habe sich für das LVwG vor diesem Hintergrund letztlich ein Verhältnis von 3 zu 25 (12 %) ergeben, das der Schätzung des Anteils der als kommunalsteuerbefreit anzusehenden Nächtigungspauschalen zu Grunde zu legen sei. Erfolge der Nachweis dem Grunde nach, stelle sich noch die Frage, in welcher Höhe die pauschalen Nächtigungsgelder bei den Flugreisen auf die Kosten der Nutzung des Nassbereichs entfielen. Da jedoch die Kosten für die Nutzung eines Nassbereichs die Höhe des von der Revisionswerberin ausbezahlten Nächtigungspauschales überstiegen und das ausbezahlte Nächtigungspauschale die von Paragraph 26, Ziffer 4, Litera e, EStG 1988 vorgegebene Grenze nicht übersteige, erübrige sich diese Frage im Revisionsfall.

10       Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende ordentliche Revision. Darin macht die Revisionswerberin u.a. geltend, aus den Materialien zur Einführung des § 3 Abs. 1 Z 16b EStG 1988 (Hinweis auf IA 220/A 123 BlgNR 23. GP, 4) ergebe sich, dass das strenge Aufwandsprinzip in dessen Anwendungsbereich nicht anzuwenden sei. Auch in der Literatur werde die Auffassung vertreten, dass § 3 Abs. l Z 16b EStG 1988 nicht vom strengen Aufwandsprinzip getragen werde, sondern eine Steuerbefreiung für bestimmte Mitarbeitende darstelle, die bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen auch sachlich gerechtfertigt sei, weil mit den darin genannten Tätigkeiten Aufwendungen verschiedenster Art verbunden seien, die zwar für die Gruppe von Mitarbeitenden und auch innerhalb dieser Gruppe der Höhe und dem Grunde nach unterschiedlich sein könnten, aber bei ständiger Dienstverrichtung an einem festen Arbeitsplatz nicht oder nicht in dieser Art anfielen. Demgemäß grenze auch der Gesetzgeber in den Materialien zur Einführung des § 3 Abs. 1 Z 16b EStG 1988 die von ihm erfassten Leistungen als „Bezugsbestandteile“ von den „Kostenersätzen gemäß § 26 EStG“ inhaltlich ab. Dass der Gesetzgeber die Nächtigungsgelder selbst in § 3 Abs. 1 Z 16b EStG 1988 erst durch einen gesonderten Initiativantrag zeitnah eingefügt habe (Hinweis auf IA 915/A 23. GP, 3), ändere daran nichts. Eine andere Auslegung (wonach für Tagesgelder iSd § 3 EStG 1988 das strenge Aufwandsprinzip nicht gelten würde, für Nächtigungsgelder iSd § 3 EStG 1988 aber schon) würde einer systematisch-logischen Auslegung der gesetzlichen Bestimmung des § 3 EStG 1988 entgegenstehen.Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende ordentliche Revision. Darin macht die Revisionswerberin u.a. geltend, aus den Materialien zur Einführung des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 16 b, EStG 1988 (Hinweis auf IA 220/A 123 BlgNR 23. GP, 4) ergebe sich, dass das strenge Aufwandsprinzip in dessen Anwendungsbereich nicht anzuwenden sei. Auch in der Literatur werde die Auffassung vertreten, dass Paragraph 3, Abs. l Ziffer 16 b, EStG 1988 nicht vom strengen Aufwandsprinzip getragen werde, sondern eine Steuerbefreiung für bestimmte Mitarbeitende darstelle, die bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen auch sachlich gerechtfertigt sei, weil mit den darin genannten Tätigkeiten Aufwendungen verschiedenster Art verbunden seien, die zwar für die Gruppe von Mitarbeitenden und auch innerhalb dieser Gruppe der Höhe und dem Grunde nach unterschiedlich sein könnten, aber bei ständiger Dienstverrichtung an einem festen Arbeitspla

Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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