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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §119 Abs1Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn und die Hofräte Mag. Novak und Dr. Sutter und die Hofrätinnen Dr.in Lachmayer und Dr.in Wiesinger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Engenhart, über die Revision des Finanzamts Österreich, Dienststelle Braunau Ried Schärding, in 5280 Braunau am Inn, Stadtplatz 60, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 26. August 2020, Zl. RV/5101409/2019, betreffend Körperschaftsteuer 2017 (mitbeteiligte Partei: R Ges.m.b.H als Rechtsnachfolgerin der T GmbH in S, vertreten durch Mag. Petra Windhager, Rechtsanwältin in 4780 Schärding, Tummelplatzstraße 5), zu Recht erkannt:
Spruch
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Begründung
1 Die mitbeteiligte GmbH errichtete - nach den Feststellungen des Bundesfinanzgerichts (BFG) - eine Wohnanlage mit Eigentumswohnungen, welche im Jahr 2017 bis auf die beiden Wohnungen Top 1 und Top 6 (samt den zugehörigen Kfz-Abstellplätzen) auch verkauft werden konnten. Die Kaufverträge wurden zwischen dem 24. Februar 2017 und dem 21. August 2017 abgeschlossen. Da der beabsichtigte Verkauf der beiden Wohnungen Top 1 und Top 6 scheiterte, wurden sie am 25. August 2017 und 19. September 2017 vermietet. Die beiden nicht verkauften und in weiterer Folge vermieteten Wohnungen sowie die zugehörigen Kfz-Abstellplätze wurden von der mitbeteiligten GmbH ins Anlagevermögen aufgenommen. Ferner wurde eine Teilwertabschreibung in Höhe von rund 15 % vorgenommen.
2 Im Zuge einer abgabenbehördlichen Prüfung wurde die Zulässigkeit der vorgenommenen Teilwertabschreibung in der Höhe von ca. 42.000 € (für Boden und Gebäude) in Zweifel gezogen. Diese sei vor allem damit begründet worden, dass sich die Wohnungen aufgrund schlechten Lichteinfalls, Lärmbelästigung der Straße und des Rauchfangs des Nachbarn nicht verkaufen ließen. Nach Ansicht des Prüfers kämen für eine Teilwertabschreibung im gegebenen Zusammenhang jedoch vor allem Umweltveränderungen wie Verkehrslärm, Verschlechterung der Verkehrsverhältnisse, behördliche