RS OGH 2021/10/12 3R85/21y

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.10.2021
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Norm

ZustG §28
ZustG §28a, GOG §89a

Rechtssatz

Wenn eine Prozesspartei im elektronischen Teilnehmerverzeichnis gemäß § 28a ZustG eingetragen ist und an der elektronischen Zustellung teilnimmt, kann ihr das Gericht Schriftstücke entweder elektronisch oder per Post zustellen; die Zustellung nur per Post ist daher wirksam.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0009:2021:RW0001010

Im RIS seit

11.03.2022

Zuletzt aktualisiert am

11.03.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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