TE Vwgh Beschluss 2022/1/20 Ra 2021/17/0185

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Veröffentlicht am 20.01.2022
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §30 Abs2

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2021/17/0186
Ra 2021/17/0187
Ra 2021/17/0188

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Anträge der 1. F, geboren 1992, 2. A, geboren 2014, 3. V, geboren 2016 und 4. B, geboren 2019, alle vertreten durch Rast & Musliu, Rechtsanwälte in 1080 Wien, Alser Straße 23/14, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. September 2021, Zlen. 1. W105 2246104-1/2E, 2. W105 2246101-1/2E, 3. W105 2246099-1/2E und 4. W105 2246102-1/2E, betreffend Nichterteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005, Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Nebenaussprüchen und Erlassung eines Einreiseverbotes (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird den Anträgen stattgegeben.

Begründung

1        Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurden in der Sache die Anträge der Revisionswerber auf Erteilung eines Aufenthaltstitel nach Art. 8 EMRK gemäß § 55 AsylG 2005 abgewiesen, und es wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen, festgestellt, dass die Abschiebung nach Nordmazedonien zulässig sei, eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt und ausgesprochen, dass eine Revision nicht zulässig sei.

2        Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, mit der Anträge auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden ist.

3        Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat bis zur Vorlage der Revision das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

4        Im vorliegenden Fall hat das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) über die Anträge der Revisionswerber auf aufschiebende Wirkung nicht entschieden, sondern die Revision ohne Entscheidung über diese Anträge dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt.

5        Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat zu diesem Antrag innerhalb der vom Verwaltungsgerichtshof gesetzten Frist keine Stellungnahme abgegeben.

6        Vorliegend ist davon auszugehen, dass mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses für die Revisionswerber - schon mit Blick auf die angeordnete Außerlandesbringung - ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre (vgl. etwa VwGH 16.9.2021, Ra 2021/01/0306, mwN). Es ist auch nicht zu erkennen, dass der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zwingende oder zumindest überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen, weshalb dem Antrag stattzugeben war.

Wien, am 20. Jänner 2022

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021170185.L00

Im RIS seit

10.03.2022

Zuletzt aktualisiert am

10.03.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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