RS Lvwg 2022/2/22 VGW-101/032/1052/2022

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Veröffentlicht am 22.02.2022
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

22.02.2022

Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §45 Abs1
StVO 1960 §45 Abs2
StVO 1960 §94d Z6

Rechtssatz

Das Verwaltungsgericht Wien geht davon aus, dass es sich bei den im Zuge der Verländerung der Bundesstraßen aufgelassenen Bundesstraßen und in der Folge in Wien in der Verordnung des Gemeinderates betreffend Feststellung der Hauptstraßen und Nebenstraßen als Hauptstraße B bezeichneten Straßenzügen um solche mit einer Bedeutung für den Durchzugsverkehr handelt, die überwiegend übergeordneten Interessen dienen. Diese dienen folglich nicht dem Lokalverkehr innerhalb des Stadtgebiets und unterliegen daher nicht dem eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde iSd Art. 118 Abs. 3 Z 4 B-VG. Damit handelt es sich bei diesen Hauptstraßen B um Straßen, die in verfassungskonformer Interpretation iSd § 94d StVO Bundes- oder Landesstraßen gleichzuhalten sind. Akte der Vollziehung betreffend diese Straßen sind folglich von der Gemeinde nicht im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen.

Schlagworte

Benützung von Straßen; Ausnahmen in Einzelfällen; Ausnahmebewilligung; eigener Wirkungsbereich der Gemeinde; Zuständigkeit; Hauptstraße A; Hauptstraße B; Verkehrsflächen, die überwiegende übergeordneten Interessen dienen; Bundesstraße; Landesstraße; Verländerung der Bundesstraßen; Bedeutung für den Durchzugsverkehr

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2022:VGW.101.032.1052.2022

Zuletzt aktualisiert am

09.03.2022
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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