RS Vwgh 2021/12/2 Ro 2021/09/0028

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Veröffentlicht am 02.12.2021
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
64/05 Sonstiges besonderes Dienstrecht und Besoldungsrecht

Norm

RStDG §101
RStDG §209 Z3
RStDG §209 Z5
RStDG §54 Abs1
RStDG §54 Abs3 Z2
VwGG §30 Abs3

Rechtssatz

Nichtstattgebung - Festsetzung der Gesamtbeurteilung nach dem RStDG - Gegenstand des Disziplinarrechts nach den §§ 101ff RStDG sind Pflichtverletzungen (vgl. Fellner/Nogratnig RStDG5 § 52). Eine disziplinarrechtliche Ahndung setzt unter anderem ein rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten voraus. Die Gesamtbeurteilung stellt demgegenüber ein Werturteil dar, wobei ein objektiver Maßstab anzulegen ist (vgl. jüngst in diesem Sinn VwGH 28.10.2021; Ro 2021/09/0007). Auf ein Verschulden des Revisionswerbers kommt es daher nicht an. Es handelt sich sohin um zwei getrennte Verfahren, wobei gemäß § 209 Z 5 RStDG in Disziplinarsachen eine wechselseitige Zuständigkeit zwischen dem Bundeverwaltungsgericht und dem Bundesfinanzgericht gegeben ist. Für die Dienstbeschreibung von Richtern des Bundesverwaltungsgerichts ist hingegen nach § 209 Z 3 RStDG der Personalsenat des Bundesverwaltungsgerichts zuständig. Die vom Revisionswerber vorgebrachte "Abhängigkeit" des gegen ihn geführten Disziplinarverfahrens von dem gegenständlichen Kalkül der Gesamtbeurteilung lautend auf"sehr gut" kann nicht ersehen werden, zumal selbst eine auf "ausgezeichnet" lautende Gesamtbeurteilung der Einleitung eines Disziplinarverfahrens nicht entgegenstünde. Ob die in der Disziplinaranzeige aufgezeigten Verhaltensweisen des Revisionswerbers tatsächlich gesetzt wurden (und disziplinarrechtlich zu ahnden sind), ist im Disziplinarverfahren vor dem Bundesfinanzgericht als Disziplinargericht zu klären. Eine Bindungswirkung an die bekämpfte Gesamtbeurteilung besteht dabei nicht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RO2021090028.J03

Im RIS seit

09.03.2022

Zuletzt aktualisiert am

09.03.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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