RS Vwgh 2021/12/15 Ro 2019/13/0015

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.12.2021
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §103
EStG 1988 §22
VwRallg
ZBV 2016 §2
ZBV 2016 §2 Abs1 Z1
  1. EStG 1988 § 103 heute
  2. EStG 1988 § 103 gültig ab 01.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2020
  3. EStG 1988 § 103 gültig von 31.12.2016 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2016
  4. EStG 1988 § 103 gültig von 15.08.2015 bis 30.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  5. EStG 1988 § 103 gültig von 31.12.2004 bis 14.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  6. EStG 1988 § 103 gültig von 30.12.2000 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  7. EStG 1988 § 103 gültig von 01.06.2000 bis 29.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2000
  8. EStG 1988 § 103 gültig von 01.12.1993 bis 31.05.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  9. EStG 1988 § 103 gültig von 31.07.1992 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 448/1992
  10. EStG 1988 § 103 gültig von 30.07.1988 bis 30.07.1992
  1. EStG 1988 § 22 heute
  2. EStG 1988 § 22 gültig ab 22.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2023
  3. EStG 1988 § 22 gültig von 01.09.2022 bis 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  4. EStG 1988 § 22 gültig von 20.07.2022 bis 31.08.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  5. EStG 1988 § 22 gültig von 30.10.2019 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  6. EStG 1988 § 22 gültig von 01.01.2018 bis 29.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2017
  7. EStG 1988 § 22 gültig von 31.12.2016 bis 31.12.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2016
  8. EStG 1988 § 22 gültig von 01.05.1996 bis 30.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  9. EStG 1988 § 22 gültig von 01.01.1993 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 99/1992
  10. EStG 1988 § 22 gültig von 30.07.1988 bis 31.12.1992

Rechtssatz

Sowohl § 103 EStG 1988 als auch § 2 ZBV verwenden Wissenschaft und Forschung als zwei voneinander trennbare Begriffe, weshalb davon auszugehen ist, dass die Inhalte dieser beiden Bezeichnungen nicht deckungsgleich sind. Nach der Rechtsprechung des VwGH zu § 22 EStG 1988 versteht man unter einer wissenschaftlichen Tätigkeit eine solche, die ausschließlich oder nahezu ausschließlich der Forschung, somit dem Erringen neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse, oder (und) der Lehre, somit der Vermittlung einer Wissenschaft an andere (Lernende) zum Zweck der Erweiterung ihres Wissensstandes dient (vgl. VwGH 31.3.2000, 95/15/0066, mwN). Der Begriff der "Wissenschaft" erfasst daher nicht nur die Forschung, sondern auch die wissenschaftliche Lehre. In § 2 Abs. 1 Z 1 bis 4 ZBV wird definiert, wann der Zuzug eines Wissenschaftlers oder Forschers im öffentlichen Interesse gelegen ist. Nach Z 1 dieser Bestimmung liegt das nur dann vor, wenn die Zuziehenden überwiegend eine wissenschaftliche Tätigkeit ausüben. Diese erforderliche Tätigkeit wird in der ZBV eigens definiert, nämlich als eine solche, die auf systematische Weise unter Verwendung wissenschaftlicher Methoden mit dem Ziel durchgeführt wird, den Stand des Wissens zu vermehren sowie neue Anwendungen dieses Wissens zu erarbeiten (Forschung und experimentelle Entwicklung). Diese Definition umfasst nicht die Lehre. Dass dies den Intentionen des Gesetzgebers widersprechen würde, ist nicht ersichtlich, weil ausweislich der Erläuterungen zu § 103 EStG 1988 (684 BlgNR 25. GP 24 ff) eine ausschließliche bzw. überwiegende Lehrtätigkeit, selbst wenn sie aus einkommensteuerlicher Sicht eine wissenschaftliche Tätigkeit darstellt, keine Zuzugsbegünstigung vermitteln soll.Sowohl Paragraph 103, EStG 1988 als auch Paragraph 2, ZBV verwenden Wissenschaft und Forschung als zwei voneinander trennbare Begriffe, weshalb davon auszugehen ist, dass die Inhalte dieser beiden Bezeichnungen nicht deckungsgleich sind. Nach der Rechtsprechung des VwGH zu Paragraph 22, EStG 1988 versteht man unter einer wissenschaftlichen Tätigkeit eine solche, die ausschließlich oder nahezu ausschließlich der Forschung, somit dem Erringen neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse, oder (und) der Lehre, somit der Vermittlung einer Wissenschaft an andere (Lernende) zum Zweck der Erweiterung ihres Wissensstandes dient vergleiche VwGH 31.3.2000, 95/15/0066, mwN). Der Begriff der "Wissenschaft" erfasst daher nicht nur die Forschung, sondern auch die wissenschaftliche Lehre. In Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 ZBV wird definiert, wann der Zuzug eines Wissenschaftlers oder Forschers im öffentlichen Interesse gelegen ist. Nach Ziffer eins, dieser Bestimmung liegt das nur dann vor, wenn die Zuziehenden überwiegend eine wissenschaftliche Tätigkeit ausüben. Diese erforderliche Tätigkeit wird in der ZBV eigens definiert, nämlich als eine solche, die auf systematische Weise unter Verwendung wissenschaftlicher Methoden mit dem Ziel durchgeführt wird, den Stand des Wissens zu vermehren sowie neue Anwendungen dieses Wissens zu erarbeiten (Forschung und experimentelle Entwicklung). Diese Definition umfasst nicht die Lehre. Dass dies den Intentionen des Gesetzgebers widersprechen würde, ist nicht ersichtlich, weil ausweislich der Erläuterungen zu Paragraph 103, EStG 1988 (684 BlgNR 25. Gesetzgebungsperiode 24 ff) eine ausschließliche bzw. überwiegende Lehrtätigkeit, selbst wenn sie aus einkommensteuerlicher Sicht eine wissenschaftliche Tätigkeit darstellt, keine Zuzugsbegünstigung vermitteln soll.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RO2019130015.J01

Im RIS seit

09.03.2022

Zuletzt aktualisiert am

09.03.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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