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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §30 Abs2Beachte
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag 1. des R, geboren 1978 und 2. des A, geboren 2003, beide vertreten durch Dr. Gregor Klammer, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Jordangasse 7/4, den gegen die Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Oktober 2021, 1. G314 2217256-1/20Z und 2. G314 2217252-1/12Z, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), erhobenen Revisionen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird den Anträgen stattgegeben.
Begründung
1 Mit den angefochtenen Erkenntnissen wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerden der aus dem Irak stammenden Revisionswerber gegen die Aberkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 7 Abs 1 Z 2 Asylgesetz 2005, gegen die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen sowie gegen die Erlassung einer Rückkehrentscheidung, die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung in den Irak als auch der gewährten Frist für die freiwillige Ausreise als unbegründet ab. Desweiteren erklärte das Bundesverwaltungsgericht die Erhebung einer Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig.
2 Gegen diese Erkenntnisse richten sich die vorliegenden außerordentlichen Revisionen, mit denen Anträge auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden sind.
3 Gemäß § 30 Abs. 1 erster Satz VwGG hat die Revision keine aufschiebende Wirkung. Gemäß § 30 Abs. 2 erster Satz VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof ab Vorlage der Revision jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
4 Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat sich zu diesen Anträgen innerhalb der gesetzten Frist nicht geäußert.
5 Ausgehend davon ist nicht zu erkennen, dass der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zwingende öffentliche Interessen oder zumindest überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen, weshalb den Anträgen daher stattzugeben war.
Wien, am 3. Jänner 2022
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021140382.L00Im RIS seit
09.03.2022Zuletzt aktualisiert am
09.03.2022